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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Berechtigtes Interesse

Der Begriff des „berechtigten Interesses“ taucht in presserechtlichen Zusammenhängen häufig auf, insbesondere wenn es um Abwägungsfragen geht. Das Spannungsverhältnis zwischen der subjektiven Neugier der Öffentlichkeit, über alle Lebensumstände prominenter Zeitgenossen unterrichtet zu werden, und den Grenzen, die deren „berechtigte Interessen“ der öffentlichen Neugier setzen, ist eine Konstante presserechtlicher Erörterungen.

Auf der anderen Seite reibt sich der subjektive Wunsch von Menschen, die in der Öffentlichkeit stehen, unbeobachtet ihren Interessen nachgehen zu können, mit dem berechtigten Anliegen der Bürger in einer offenen, demokratisch verfassten Gesellschaft, Zeitgenossen mit öffentlicher Verantwortung auf die Finger sehen zu können.

Die Rechtsordnung muss den Ausgleich bewerkstelligen: Sie muss den Objekten medialer Neugier ein ausreichendes Maß an Schutz ihrer privaten, persönlichen Belange gewährleisten, ohne die legitimen Ansprüche der Öffentlichkeit auf Transparenz politischer und gesellschaftlicher Verhältnis allzu sehr zu beschränken.

Wann ist ein Interesse berechtigt?

Waren dem Schutz der Persönlichkeit und den straf- und zivilrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Ehre in älteren Entscheidungen grundsätzlich Vorrang gegenüber der Pressefreiheit eingeräumt worden, so billigten die Gerichte nach dem 2. Weltkrieg zunehmend der Presse den Schutz nach § 193 StGB und damit die Wahrnehmung berechtigter Interessen zu.
Eindeutig nicht im öffentlichen Interesse liegt demnach die Erörterung aller Vorgänge, denen überindividuelle Bedeutung abgeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) lassen sich durch ein öffentliches Interesse ferner Kritiken nicht rechtfertigen,

  • wenn sie die Menschenwürde des Kritisierten etwa durch Verbreitung grober Verunglimpfungen verletzen oder die Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigen,
  • wenn dem Betroffenen die einfachsten für seinen Beruf erforderlichen Fertigkeiten abgesprochen oder ihm ohne entsprechende Unterlagen Gewissenlosigkeit bei der Berufsausübung unterstellt werden.

In anderen Fällen sah der BGH das öffentliche Interesse auch gegenüber den Belangen der privaten Wirtschaft eindeutig als vorrangig an: Die scharfe Zeitungskritik an der unzweckmäßigen Verwendung öffentlicher Mittel war im Einzelfall zulässig. Dem wahrheitsgetreuen Bericht über die Finanzierung des Waffenhandels nach dem Orient durch ein bestimmtes Bankhaus konnte dessen Inhaber nicht wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte entgegentreten. Der absprechende Vergleich der sozialen Leistungen einer rivalisierenden Gewerkschaft war nicht rechtswidrig, da er den Tatsachen entsprach.

Der Rechtfertigungsgrund der Interessenwahrnehmung steht den Medien vor allem dann zur Seite, wenn sie dem Verhalten von Machtträgern nachspüren und Verhaltensweisen ans Licht bringen, die gerade diese Machtträger lieber im Dunkeln gelassen hätten – eine Art von Leuchtstab im Kräftespiel zwischen Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Kurz: Wenn es sich um Informationen von öffentlichem Interesse handelt.

Ein Breitband-Antibiotikum zur Abwehr von Beleidigung und Schmähkritik ist dieser Rechtfertigungsgrund indessen nicht.