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Online Lexikon Presserecht

Boykott

Boykott ist die organisierte Absperrung vom üblichen Geschäftsverkehr – er setzt mindestens drei Beteiligte voraus, sonst handelt es sich rechtlich um eine Liefer- oder Bezugssperre.

Boykottaufrufe als wirtschaftliche Kampfmaßnahme zum Zwecke der Behinderung eines bestimmten Unternehmens sind verboten (§ 21 Abs. 1 GWB und § 3 in Verbindung mit § 4 Nr. 10 UWG).

Ein Boykottaufruf kann zulässig sein, wenn er ideelle Ziele verfolgt und die Behinderung des Unternehmens nur – unbeabsichtigte – Nebenfolge ist – beispielsweise wenn dazu aufgefordert wird, keine Tropenhölzer zu kaufen, um den tropischen Regenwald zu schützen. Die Zulässigkeit setzt voraus, dass bei der Verfolgung der legitimen Ziele das Maß an notwendiger und angemessener Beeinträchtigung des Angegriffenen nicht überschritten wird. Zulässige Mittel zur Durchsetzung eines Boykotts sind Versuche der geistigen Einflussnahme und Überzeugung.