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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien unterwirft Medien (BPjM) auf Antrag von Jugendministerien und –ämtern, der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) sowie auf Anregung anderer Behörden und aller anerkannten Träger der freien Jugendhilfe strafbewehrten Verboten, so dass sie nur noch Erwachsenen, nicht aber Kindern oder Jugendlichen zugänglich sind. Ihr Auftrag ist es weiterhin, eine wertorientierte Medienerziehung und die Selbstkontrolle der Gewerbetreibenden zu fördern sowie die Öffentlichkeit für Probleme des Jugendmedienschutzes zu sensibilisieren.

Die Beschlagnahme und Einziehung von Medien sind dagegen Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden.

Keine Zuständigkeit hat die Bundesprüfstelle für Video- und Kinofilme, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet worden sind (freigegeben ohne Altersbeschränkung, freigegeben ab sechs Jahren usw.).
Beruht ein Spielfilm auf einer früheren indizierten Videoversion, dann darf er vom Fernsehen nur ausgestrahlt werden, wenn die Bundesprüfstelle festgestellt hat, dass die Sendefassung mit der seinerzeit indizierten Videoversion nicht mehr ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich ist.

§ 4 Abs. 3 JMStV führt dazu aus: „Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.“

Die BPjM ist ferner nicht zuständig für Computerspiele, soweit sie von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) gekennzeichnet wurden. Hier darf die BPjM nur noch indizieren, wenn die Trägermedien kein Kennzeichen haben.
Auch bei Rundfunksendungen, die als eigene Kategorie nicht unter den Begriff der Telemedien fallen, kann die Bundesprüfstelle nicht tätig werden. Ihre Zuständigkeit endet auch dann, wenn das Medium keinen Inhalt im Sinne eines bestimmten Gedankenzusammenhangs vermittelt.

§ 4 Abs. 3 JMStV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) führt dazu aus: „Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.“

Die Beschlagnahme und Einziehung von Medien sind Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden

Die BPjM entscheidet durch Spruchgremien, die Fachkenntnisse und Elemente gesellschaftlicher Repräsentanz miteinander verbinden. Bei allen Entscheidungen der Gremien wirken verschiedene Gruppen der pluralistischen Gesellschaft mit. Die Sitzungen der Gremien sind nicht öffentlich.

Weitere Informationen: http://bundespruefstelle.de/bpjm/bpjm/