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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Chiffreanzeige

Chiffre bezeichnet ein Zeichen einer Geheimschrift. Die Chiffre-Anzeige hat genau diese Funktion: Sie wirbt unter einer Chiffre, die dem Inserenten Anonymität gewährleistet. Wer am Angebot der Anzeige interessiert ist, muss schriftlich antworten und die Antwort unter der Chiffre-Nummer an die Anzeigenabteilung des Printmediums senden. So ist sichergestellt, dass der Inserent die eingehenden Anfragen, Angebote usw. in Ruhe prüfen kann und eine direkte Kontaktaufnahme von Seiten der Interessenten nicht möglich ist. Üblich ist die Chiffre-Anzeige z.B. im Wohnungsmarkt, aber auch im Stellenmarkt.

Auch der Anzeigenteil unterliegt dem Schutz der Pressefreiheit.

Das Verlagshaus ist aufgrund des Anzeigenvertrags verpflichtet, die Identität des Inserenten zu schützen. Daher darf in der Regel gegenüber Dritten die Identität des Inserenten nicht offengelegt werden. Das gilt zum Beispiel in dem nicht seltenen Fall, dass sich Dritte auf ein Chiffre-Stellenangebot bewerben und anschließend dem Verlagshaus mitteilen, dass ihnen ihre Bewerbungsunterlagen vom Inserenten nicht zurückgesandt wurden. Auch dann ist das Verlagshaus aufgrund des Chiffre-Anzeigenvertrags nicht berechtigt, die Identität des Inserenten mitzuteilen. Ausnahmen von dieser vertraglichen Verpflichtung zum Identitätsschutz gelten beim Verdacht von Straftaten; in diesen Fällen sollten Auskünfte des Verlagshauses in der Regel nur auf schriftliche Anfrage der Staatsanwaltschaft und natürlich im Fall einer richterlichen Anordnung erfolgen. Auch gegenüber den Steuerbehörden kann eine Auskunftspflicht bestehen.