Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Durchsuchung

Durchsuchungen sind im allgemeinen zulässig, um

  • einen Beschuldigten (in der Regel auf Grund eines Haftbefehls) zu ergreifen,
  • Spuren einer Straftat zu verfolgen,
  • Beweismittel aufzufinden und
  • Gegenstände sicherzustellen, die der Einziehung unterliegen ( §§ 102, 103, 111 b Strafprozessordnung).

Eine Durchsuchung bei einem einer Straftat Verdächtigen darf grundsätzlich vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln oder einzuziehenden Gegenständen führt (§ 102 StPO). Dagegen ist die Durchsuchung bei anderen Personen – auch bei Verlagen und Sendern also – nur zulässig, wenn konkrete Tatsachen darauf schließen lassen, dass die gesuchten Gegenstände sich in den zu durchsuchenden Räumen befinden ( § 103 Abs. 1 S.1 StPO).

Werden bei einer Durchsuchung sogenannte „Zufallsfunde“ gemacht, also Beweismittel für eine andere Straftat gefunden als die, deren Aufklärung die Durchsuchung dient, so dürfen diese nur verwendet werden, wenn ihrer Beschlagnahme kein gesetzliches Verbot entgegensteht. Anderenfalls steht ihrer Verwertung im Prozess ein Beweisverwertungsverbot im Wege.

Für die Medien gilt:

Durchsuchungen der Räume von Presseverlagen, -druckereien und Rundfunksendern sowie deren Mitarbeitern zur Auffindung von Beweismitteln und zur Sicherstellung einzuziehender Gegenstände sind nur in den Fällen zulässig, in denen auch die Beschlagnahme der Gegenstände zulässig ist, nach denen gesucht wird (akzessorischer Charakter der Durchsuchung).

Sie dürfen – in analoger Anwendung des § 98 Abs.1 S.2 StPO – nur durch einen Richter angeordnet werden.

Straftatverdacht gegen einen Journalisten

Beim Verdacht, dass ein Medienangehöriger selbst eine strafbare Handlung begangen hat, ist die Durchsuchung nach § 102 StPO uneingeschränkt zulässig. Das gilt auch für die sogenannten Presseinhaltsdelikte. Damit sind Durchsuchungen zwecks Auffindens von Beweismaterial auch in Redaktionsräumen zulässig. Das gilt im Falle des Verdachts der Bestechung selbst dann, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Durchsuchung der Informantenschutz und damit das Zeugnisverweigerungsrecht durchbrochen wird.

Suche nach Beweismaterial

Auch Durchsuchungen gemäß § 103 StPO, die der Auffindung von Beweismaterial bei anderen Personen als dem Verdächtigen gelten, dürfen in Redaktionen im Prinzip durchgeführt werden. Auch ihnen gegenüber können sich die Medien nicht prinzipiell auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen, soweit die Durchsuchung nicht gezielt dazu dient, Gegenstände aufzuspüren oder Informationen zu beschaffen, die vom Zeugnisverweigerungsrecht gedeckt und nach § 97 Abs. 5 StPO von der Beschlagnahme ausgenommen sind.

Im Einzelfall kann das Beschlagnahme- und Durchsuchungsverbot wegen des mit Verfassungsrang ausgestatteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes inhaltlich über den Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts hinausgehen:

Jede Durchsuchung von Redaktions- oder Verlagsräumen ist ein schwerwiegender Eingriff in die die Pressefreiheit. Richter, die eine solche Maßnahmen anordnen, und Ermittlungsbeamte, die sie durchführen, müssen sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientieren und ihre Anordnungen und Maßnahmen an ihm messen.

Sie müssen unter Berücksichtigung der Schwere des Delikts und der Tragweite des Eingriffs in die Pressefreiheit eine konkrete Güterabwägung bei restriktiver Anwendung der Durchsuchungsmöglichkeiten vornehmen. Einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zum Zweck der Aufklärung einer Bagatellstraftat anzuordnen und durchzuführen, kann daher auch dann unzulässig sein, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht in Betracht kommt.

Rechtsschutz

Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion in einer Redaktion ist ein derart schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit, dass die Gerichte einen effektiven Rechtsschutz dagegen gewährleisten müssen. Die nach § 304 StPO dagegen mögliche Beschwerde darf daher nicht als unzulässig verworfen werden, weil die Maßnahme als solche abgeschlossen sei und an der beantragten gerichtlichen Entscheidung kein rechtsschutzwürdiges Interesse mehr bestehe.