Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Exklusivvertrag

Ein Exklusivvertrag mit einem Informanten soll sicherstellen, dass dieser sein Wissen gegen Honorar exklusiv zur Verfügung stellt, d.h. nicht an andere Medien weitergibt. Dies geschieht aus dem Bedürfnis heraus, einen Informationsvorsprung gegenüber der publizistischen Konkurrenz zu sichern.

Gegen die Honorierung von Informationen und gegen Exklusivverträge gibt es rechtlich keine Bedenken – auch wenn es in den publizistischen Grundsätzen des Deutschen Presserates heißt: „Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder Ereignisse, die nach Bedeutung, Gewicht und Tragweite für die Meinungs- und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch Exklusivverträge mit den Informationsträgern oder durch deren Abschirmung eingeschränkt oder verhindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt, schließt die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung aus und behindert damit die Informationsfreiheit.“

Um Informationen von solcher Bedeutung für die Öffentlichkeit geht es in Exklusivverträgen zwischen Medien und Informanten aber in der Regel nicht. Fast immer ist der Informant nicht so sehr als Träger von harten Informationen, sondern als Vermittler von persönlichen Erlebnissen und Erfahrungen interessant.

Die Frage des Ausschlusses anderer Medien von der Berichterstattung könnte aber rechtlich zum Problem werden, wenn die betreffenden Informationen einen solch überragenden Öffentlichkeitswert hätten, dass der Ausschluss der übrigen Medien und damit die Verweisung der Öffentlichkeit auf nur eine Informationsquelle nicht tragbar wäre. Dies wäre nur in Fällen vorstellbar, in denen ausnahmsweise dann auch ein einklagbarer Informationsanspruch gegenüber Privatleuten gegeben wäre. Bis zu höchstrichterlichen Entscheidungen sind solche Fälle bisher nicht gelangt.

Informationsträger, die einer Auskunftspflicht unterliegen, können ohnehin nicht wirksam durch einen Exklusivertrag gebunden werden. Sie würden gegen ihre verfassungsrechtlich begründete und teilweise in den Landespressegesetzen verbriefte Neutralitätspflicht verstoßen.
Privatleute dagegen sind in ihrer Entscheidung frei, ob überhaupt und wenn ja, welchen Medien sie Informationen zur Verfügung stellen wollen. Ihnen kann es also auch nicht verwehrt werden, sich exklusiv nur gegenüber einem einzigen Medium zu verpflichten. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (AfP 2000,76) klar gestellt, dass sie in ihrer Verfügungsgewalt über einmal an ein Medium ausgelieferte Informationen aus ihrer Intim- oder Privatsphäre eingeschränkt sind. Sie können in der Folge dieser Exklusivberichterstattung andere Medien nicht mehr unter Berufung auf ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht daran hindern, ebenfalls über diese Sachverhalte zu berichten.

Grundsätzlich kann ein solcher Exklusivvertrag nur die Vertragsparteien, also das Medium und den Informanten binden und nicht zu Lasten Dritter gehen. Haben andere Medien sich die Informationen über den Gegenstand des Exklusivvertrages auf anderem Wege beschafft, kann niemand sie daran hindern, über den Sachverhalt auch zu berichten. Deshalb gelingt mit einem Exklusivvertrag kaum jemals, ein Informationsmonopol zu sichern – wohl aber einen zeitlichen Vorsprung vor anderen Medien zu gewinnen.