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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Freie Journalisten

Als „Freie“ werden Journalisten bezeichnet, die ohne Arbeitsvertrag mit einem Medienunternehmen journalistische Arbeit (Recherche, Erstellung von Nachrichten, Berichten, Reportagen usw.) ausführen und die Ergebnisse an interessierte Medien verkaufen. Sie unterliegen dabei dem Schutz der Pressefreiheit und können alle Rechte der Medienmitarbeiter wahrnehmen.

Unter Umständen müssen sie aber z.B. bei Auskunftsersuchen an Behörden nachweisen, dass sie für ein Medienunternehmen arbeiten. Als Nachweis genügt der von den Verbänden ausgestellte Presseausweis; falls dieser nicht vorhanden ist, ist eine Bescheinigung der betreffenden Redaktion oder des Verlages erforderlich, in deren Auftrag der Journalist tätig wird.

Freie Journalisten schließen meist Werkverträge mit ihren Auftraggebern ab. Dies ist eine Vertragsform, die den Unternehmer zur Herstellung des festgelegten Werkes und die Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Im Gegensatz zu Dienstvertrag ist der Werkvertrag auf einen bestimmten Erfolg, also auf das Arbeitsergebnis, ausgerichtet. Beim Dienstvertrag steht die Arbeitsleistung als solche im Mittelpunkt.

Wichtig beim Vertragsabschluss sind der Umfang und der Zeitraum der Nutzung, die der Journalist dem Verwerter überlässt, weil er oft darauf angewiesen ist, ein Thema in verschiedenen Beiträgen zu verarbeiten.

Ein „fester“ Freier ist ein selbstständiger Journalist, der regelmäßig für ein bestimmtes Medium arbeitet und durch (vertraglich festgehaltene) Absprachen abgesichert ist. Je nach Vereinbarung bekommen „feste Freie“ Mindestpauschalen, Spesenersatz, Anspruch auf bezahlten Urlaub und andere Leistungen.

Unternehmereigenschaft und Scheinselbstständigkeit

Rechtlich gesehen sind Freie freiberufliche Unternehmer, die ihre Einnahmen selbst versteuern und sich sozial auf eigene Rechnung absichern müssen. Solange freie Journalisten nicht in größerem Umfang zu Arbeitgebern werden, d.h. andere Journalisten und anderweitige Zuarbeiter beschäftigen, können sie im Rahmen der Künstlersozialkasse pflichtversichert sein. Sie bezahlen wie Arbeitnehmer nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse. Die dafür erforderlichen Mittel erhält die KSK zum einen vom Bund, der einen Zuschuss von 20 Prozent zahlt. Die Verwerter, zu denen auch Theater und Multimediafirmen gehören, tragen insgesamt 30 Prozent der Kosten.

Scheinselbstständig ist, wer eine berufliche Tätigkeit in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausübt, aber zu Unrecht als ,selbstständig‘ gilt. Faktisch fallen sehr viele Freie unter diese Kriterien der sogenannten Scheinselbstständigkeit, die Selbstständige an einen Arbeitgeber binden, der ihnen jedoch die Vorteile des Arbeitnehmerstatus vorenthält. Die eingesparten Sozialkosten bieten dem Auftraggeber einen Marktvorteil gegenüber Unternehmen, die mit sozialversicherten Beschäftigten arbeiten.