Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Freistellung von Kartellverbot

Eine Freistellung vom Kartellverbot ist auf Antrag möglich, wenn bestimmte Freistellungsvoraussetzungen gegeben sind. Um in den Genuss der Freistellung zu kommen, muss dass Kartell dem Bundeskartellamt bzw. der zuständigen Landeskartellbehörde angezeigt werden. Die Behörde muss einen entsprechenden Bescheid erlassen.

Voraussetzung ist, dass e s sich um eine der folgenden Kartell-Formen handelt:

  • Normen-, Typen- und Konditionenkartell – also Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche die einheitliche Anwendung von Normen oder Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zum Gegenstand haben (§ 2 GWB)
  • Spezialisierungskartelle, die zum Zwecke der Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch Spezialisierung vereinbart werden (§ 3 GWB)
  • Mittelstandskartelle – umfassen Beschlüsse zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch andere Formen der Zusammenarbeit als durch Spezialisierung oder Einkaufskooperationen (§ 4 GWB)
  • Rationalisierungskartelle. Vereinbarungen und Beschlüsse zu sonstiger Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge (§ 5 GWB)
  • Strukturkrisenkartelle – sie dienen der Anpassung von Kapazitäten an Absatzrückgänge wegen nachhaltiger Veränderung der Nachfrage (§ 6 GWB)
  • Sonstige Kartelle, die der Verbesserung der Entwicklung, Erzeugung, Verteilung, Beschaffung, Rücknahme oder Entsorgung von Waren oder gewerblichen Leistungen dienen (§ 7 GWB)

So hatte der Bundesgerichtshof 2002, auf dem Höhepunkt der Zeitungskrise, das Gemeinschaftsunternehmen „Stellenmarkt-Deutschland“ von Süddeutscher Zeitung und Frankfurter Rundschau trotz kartellrechtlicher Bedenken gestattet. Wegen der marktbeherrschenden Stellung der Frankfurter Allgemeinen im Stellenmarkt-Sektor wurde den beiden Konkurrenz-Zeitungen eine zunächst fünfjährige Freistellung vom Kartellverbot zugestanden.