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Online Lexikon Presserecht

GEMA

Die GEMA ist die deutsche „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“, eine Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins. „Zweck des Vereins ist der Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen dieser Satzung“ und aus den Berechtigungsverträgen, die die GEMA mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern abschließt (§ 2 der Satzung). Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwaltet sie die Nutzungsrechte der Musikschaffenden.

Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften. Es unterstellt die GEMA wie alle übrigen Verwertungsgesellschaften der Aufsicht des Präsidenten des Deutschen Patentamtes. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt über Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft und über den Widerruf der Erlaubnis. Der Gesetzgeber hat die Verwertungsgesellschaften damit einer besonderen staatlichen Aufsicht unterstellt und ihre Rechte und Pflichten gesetzlich definiert und abgegrenzt.

In der Praxis hat die GEMA zwei Hauptaufgaben:

  • sie hilft den Veranstaltern aller Art, die Rechte zur Musiknutzung unkompliziert zu erwerben.
  • Sie leitet die Lizenzbeiträge an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter.

Gewinne macht die GEMA nicht: Alle Einnahmen nach Abzug der Verwaltungskosten gehen an die in- und ausländischen Urheber, deren Werke aufgeführt wurden.

Die der GEMA zur kollektiven Verwertung übertragenen Rechte und Ansprüche sind im GEMA-Berechtigungsvertrag festgelegt. Die GEMA versteht ihren in der Satzung festgelegten Zweck in einem weiten Sinn: Dazu gehört u. a. auch, sich national, innerhalb der EG und auch international für die Weiterentwicklung des Urheberrechts einzusetzen.