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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Gemeindeblatt

Gemeinden können zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen und sonstiger Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten ein Amtsblatt herausgeben. Das hat die Rechtsprechung festgelegt.

Das Gemeindeblatt (Amtsblatt) fungiert dabei häufig nicht nur als Bekanntmachungsmedium für die amtlichen Nachrichten, es wird auch vom Bürgermeistern zur Information der Bevölkerung über die Entwicklungen in der Gemeinde genutzt.

Bei dieser „Information“ ist der amtliche Charakter des Blattes schnell überschritten, es wird zur Selbstdarstellung für die Gemeindespitze benutzt. Zum Ärger der Minderheitsgruppierungen, aber eine rechtsaufsichtliche Überprüfung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das Gemeindeblatt eindeutig zu parteipolitischen Zwecken missbraucht wird oder wenn einzelne Personen verunglimpft werden.

Laut Kommunalrecht (beispielsweise Art. 37 Abs. 1 Bay GO) erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Was zu den so genannten „Laufenden Angelegenheiten“ genau gehört, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde gehört gem. Rechtssprechung und Literatur jedenfalls dazu. Demzufolge gehört auch die Zusammenstellung der Inhalte für das „Amtsblatt“ zum Geschäft der laufenden Verwaltung.

Gemeinderäte haben im Normalfall keine Mitwirkungsmöglichkeit, sie können aber Richtlinien erlassen.

Anzeigen im Amtsblatt

Die Rechtsprechung hat der Verwaltung auch das Recht zugestanden, Anzeigen zu akquirieren. Erst wenn durch diese eine Beeinträchtigung der örtlichen Tageszeitungen eintritt, so dass diese ihre öffentliche Aufgabe nicht mehr erfüllen können, ist die Grenze überschritten.

Diese Rechtsansicht ist jedoch nicht unumstritten. Der Staat sei verpflichtet, so das Gegenargument, als Garant einer freien Presse positiv tätig zu werden. Dem entspreche es nicht, wenn der Staat sich erst da eine Grenze setze, wo eine konkrete Existenzgefährdung eines Presseunternehmens bereits nachweisbar werde.