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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Gesetzliches Nutzungsrecht

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwerten möchte, braucht hierfür in aller Regel eine vom Urheber abgeleitete Berechtigung, die durch einen Lizenzvertrag erteilt wird. Das Urheberrecht kennt aber auch gesetzlich geregelte Nutzungen ohne Zustimmung des Urhebers. Es sind solche, die im öffentlichen Interesse liegen und gegen die ein Urheber vernünftigerweise keine Einwände erheben kann:

Zitieren ist frei

Das Zitatrecht unter Quellenangabe gehört zu diesen gesetzlichen Nutzungsrechten. Wenn bestimmte Voraussetzungen (nur im erforderlichen Umfang, konkreter Bezug zum Werk) eingehalten werden, braucht das Zitat keine Genehmigung des Urhebers. Eine Vergütung ist nicht erforderlich.

Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch

Nach § 46 UrhG ist es auch zulässig, ohne urheberrechtliche Genehmigung kleine Texte oder Teile von Texten in geringem Umfang in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch abzudrucken. Einspruch gegen einen solchen Abdruck des Textes ist dem Autor nur „aus gewandelter Überzeugung“ möglich. Allerdings muss dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt werden – abgewickelt wird dies, was den Text angeht, über die Verwertungsgesellschaft Wort.

Nutzungen im privaten Bereich

Private Nutzungen, z.B. das Kopierrecht, sind ebenfalls erlaubt, aber auch nicht entgeltfrei, obwohl der Nutzer selbst davon wenig bemerkt. Honorare werden aus Abgaben (u.a. der Gerätehersteller) den bei der Verwertungsgesellschaft Wort registrierten Urhebern pauschal vergütet.