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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Gleichbehandlungsgebot

Staatliche Stellen dürfen zwischen auskunftsersuchenden Journalisten keine Unterschiede machen. Damit würden sie auf die Berichterstattung der Medien unzulässig Einfluss nehmen. Voraussetzung ist, dass der Auskunftsersuchende seine Tätigkeit für ein Medienunternehmen glaubhaft machen kann, etwa

  • durch einen gültigen Presseausweis,
  • durch ein Beglaubigungsschreiben der Redaktion,
  • durch einen Verlagsvertrag, der ihn mit der Recherche und dem Verfassen eines Zeitschriftenbeitrages oder Buches zum Thema beauftragt.

In ihrer Öffentlichkeitsarbeit müssen staatliche Stellen neutral sein. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. l GG verbietet es, bei der Entscheidung über Zeitpunkt, Inhalt oder Umfang zu erteilender Informationen zwischen den Medien zu differenzieren.

Die Gerichte haben hier meistens zugunsten der Medien geurteilt: Die Polizei in Berlin durfte z.B. Redakteure einer als links geltenden Tageszeitung nicht von Pressegesprächen ausschließen. Die Bayerische Staatsregierung handelte unrecht, als sie einem Journalisten die Teilnahme am Pressegespräch über die Einweihung der Bayerischen Staatskanzlei verweigerte, weil er kritische Berichte über den Neubau geschrieben hatte. Und eine Stadtverwaltung darf keineswegs einem ortsansässigen Journalisten die Pressemitteilungen vorenthalten, weil dieser sich nur selten und nur am Rande mit lokalen Themen befasst.

Es gibt zwar keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine Behörde überhaupt Pressemitteilungen verteilt. Wenn sie es aber tut, muss sie darauf achten, niemanden zu bevorzugen oder zurückzusetzen. „Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden“, heißt es in den Landespressegesetzen.

Genauso wenig dürfen staatliche Stellen zwischen auskunftssuchenden Journalisten Unterschiede machen. Damit würden sie auf die Berichterstattung der Medien unzulässig Einfluss nehmen.

Dagegen dürfen Behörden den Zutritt nach sachlichen Gesichtspunkten selektieren, wenn z.B. der Veranstaltungsraum nur eine beschränkte Kapazität hat oder eine Informationsveranstaltung nur für einen bestimmten Kreis fachkundiger Journalisten sinnvoll ist.