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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Haftung für Links

Haftet ein Journalist für das Setzen eines „Links“ im Rahmen einer Presseberichterstattung?

1. Er haftet zum einen, wenn er sich den Inhalt der fremden Seite zu eigen macht. Dies ist immer im Einzelfall zu entscheiden, eine allgemeingültige Beurteilung der Haftung für Links gibt es nicht, wohl aber zwei Orientierungspunkte:

a. Seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 gilt der Grundsatz, dass das bloße Setzen eines Links auf eine fremde Seite mit problematischem Inhalt nicht automatisch eine Zurechnung des fremden Inhalts zum Linksetzer nach sich zieht. Das gilt indes nicht, wenn bewusst auf offensichtliche strafbare Inhalte (z.B. pornographischer, volksverhetzender oder rassistischer Art) verwiesen wird.

b. Wird der Link als journalistischer Beleg gesetzt, dann macht sich der Linksetzer den Inhalt nach Auffassung des BGH (Entscheidung aus dem Jahr 2010) nicht zu eigen. Nur wenn sich der Journalist mit dem Inhalt der Seite, auf die er verlinkt, solidarisiert, haftet er auch als sogenannter Störer auf Unterlassung. Ausgangspunkt der Entscheidung des BGH war folgender Fall: Ein Nachrichtenportal hatte über eine Firma berichtet, die sich auf das Knacken des Kopierschutzes auf DVDs und CDs spezialisiert hatte; in dem Beitrag wurde auch ein Link auf die Seite der Firma gesetzt. Von dieser Seite aus konnte man durch einen weiteren Klick das Programm zum Knacken des Kopierschutzes herunterladen. Das Nachrichtenportal wurde wegen des Setzen des Links von Musikkonzernen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Anders als die beiden Instanzgerichte, die das Nachrichtenportal als „Störer“ angesehen hatten, beurteilte der BGH den Fall. Das Gericht sah in dem Link einen Beleg und nicht ein „Zu-Eigen-Machen“ des fremden Portals.

Selbstverständlich muss der Linksetzer den Inhalt der fremden Seite, auf die er verlinken möchte, stets vorher überprüfen. Die Anforderungen an diese Prüfungspflicht dürfen wegen der Meinungs- und Pressefreiheit aber nicht zu streng bemessen werden. Auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte darf nicht verlinkt werden oder anders formuliert: Kein Link darf gesetzt werden, wenn sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts der fremden Seite geradezu aufdrängt.

2. Eine Haftung für das Setzen eines „Links“ greift auch dann, wenn in dem Setzen des „Links“ eine „öffentliche Wiedergabe“ der fremden Seite mit dem rechtswidrigen Inhalt zu sehen ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das der Fall, wenn der Linksetzende die Rechtswidrigkeit kannte oder vernünftigerweise kennen konnte. Handelt der Linksetzende mit Gewinnerzielungsabsicht, was bei einem Journalisten im Rahmen einer Presseberichterstattung regelmäßig der Fall ist, wird das Kennen bzw. das Kennenkönnen vermutet. Der Journalist haftet, wenn er seine Unkenntnis und sein Unvermögen einer Kenntnis nicht nachweisen kann.