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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Indizierung

Antragsberechtigte und Anregungsberechtigte können Anträge bzw. Anregungen auf Indizierung jugendgefährdender Medien bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) stellen. Es kann sich dabei um auch um sogenannte Telemedien (Internet-Seiten), Filme, Spiele, Druckerzeugnisse und Tonträger handeln. Im Rahmen eines Antragsverfahrens wird dann über Indizierung oder Ablehnung der Indizierung (Bescheid) entschieden.

Antrags- bzw. anregungsberechtigt sind Jugendbehörden, andere Behörden wie Polizei oder Zoll sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe – nicht aber Privatpersonen. Bei einer Anregung entscheidet die BPjM zunächst, ob sie von Amts wegen tätig wird.

Eine Indizierung ist mit der Einstufung „Keine Jugendfreigabe“ (ab 18) der USK oder FSK vergleichbar, aber nicht identisch. An das Medium, das „Keine Jugendfreigabe“ erhalten hat, kommt faktisch nur noch heran, wer volljährig ist. Doch sind die Folgen einer Indizierung weitreichender als die Einstufung „Keine Jugendfreigabe“. Ist ein Medium indiziert unterliegt es folgenden Auflagen:

  • absolutes Werbeverbot,
  • kein Ausstellen in einem Händlerregal, das auch Jugendliche sehen könnten, d.h. es darf nur „unter dem Ladentisch“ verkauft werden (gilt nicht für abgetrennte geschützte Erwachsenenbereiche z.B. in Videotheken),
  • keine Sendung im Fernsehen, auch nicht im Pay-TV,
  • für den Versandhandel gelten strenge Auflagen, so muss das Medium z.B. als „Einschreiben-Eigenhändig“ versendet werden, was das Porto stark steigen lässt!.

Auf Grund der starken Einschränkungen des Versandhandels verzichten große Onlineversender (darunter auch amazon.de) komplett auf das Verkaufen von FSK 18 und indizierten Medien.

Seit dem 1. April 2003, als das neue Jugendschutzgesetz in Kraft getreten ist, können elektronische Medien, die bereits von der Freiwilligen Selbstkontrolle eine Alterseinstufung von der FSK oder USK erhalten haben, nicht mehr indiziert werden.