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Online Lexikon Presserecht

Informationelle Selbstbestimmung

Informationelle Selbstbestimmung bedeutet kurz und knapp zusammengefasst: Jeder hat das Recht zu wissen, wer was wann über ihn weiß.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Volkszählungsurteil vom 15.12.1983 erstmals anerkannt, dass es ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gibt. Es hat dazu ausgeführt:

„Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf ,informationelle Selbstbestimmung‘ sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.“

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesehen. Wie dieses wird es verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 1 (sog. allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde-Garantie) hergeleitet.

Geschützt sind „personenbezogene Daten“

Es besteht demnach ein „Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten“. Personenbezogene Daten sind Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Alle Informationen, mittels derer man den Bezug zu einer konkreten Person herstellen kann, sind folglich personenbezogenen Daten. Hierzu gehören auch Daten die öffentlich oder einem größeren Personenkreis zugänglich sind, wie die Telefonnummer oder das Kfz-Kennzeichen.

Wichtig: Es ist nicht erforderlich, dass es sich um private Daten handelt!

Elektronische Datenverarbeitung

Früher mussten personenbezogene Daten mühsam zusammengetragen und ausgewertet werden. Die Möglichkeiten des Missbrauchs waren auf Grund des Aufwands recht begrenzt. Per Computer ist es ein Kinderspiel, an unterschiedlichen Orten gespeicherte Daten zusammenzutragen, um Nutzungs-, Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile zu erstellen und somit ein umfassendes Bild des Menschen sowie seiner Lebensumstände zu erhalten. Vor allem angesichts dieser Entwicklung der elektronischen Datenverarbeitung und den sich daraus ergebenden Möglichkeiten bewerteten die Richter das Schutzbedürfnis der Daten als besonders hoch.

Denn ohne das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung sieht das Bundesverfassungsgericht die freie Entfaltung und Handlungsfreiheit (Artikel 2 GG) der Menschen gefährdet. Der Bürger hätte keine Kontrolle mehr darüber, wer wann wo welche Daten über ihn speichert, mit anderen Daten verknüpft und auswertet. Somit müsste er damit rechnen, dass abweichendes Verhalten protokolliert und gespeichert wird. Menschen würden dieser Unabwägbarkeiten dazu neigen, ihre Individualität aufgeben und sich der Masse anpassen. Die freie Entfaltung der Person wäre gefährdet.

Die Grundaussage des Volkszählungsurteils zur informationellen Selbstbestimmung ist oft in dem Satz zusammengefasst worden: So viel Freiheit wie möglich und so viel Bindung wie nötig. Die Freiheit der Bürger wird in der Abwägung grundsätzlich vorangestellt; zugleich wird aber auch Anforderungen der Gesellschaft Rechnung getragen.

Rechte und Pflichten im Datenschutzgesetz

Während die Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, gehen die vom Bundesverfassungsgericht per richterlicher Rechtsfortbildung aus ihnen entwickelten allgemeinen Persönlichkeitsrechte, zu denen auch die ISB gehört, darüber hinaus. Sie sind als allgemeines Rechtsgut auch im Zivilrecht etabliert. Näheres zum Datenschutzgesetz…

Die Presse war ursprünglich durch § 41 Bundesdatenschutzgesetz weitgehend von den Informationsbeschränkungen des Datenschutzes freigestellt.

Geschützt waren durch dieses sogenannte Medienprivileg die personenbezogenen Daten, die von Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, z. B. Archive und Pressedatenbanken. Hier standen dem Betroffenen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung und Schadensersatz nach dem BDSG nicht zu. Dies hat den Zweck, die Freiheit der journalistischen Recherche und das dafür hrundlegende „Redaktionsgeheimnis“ vor Ausforschung und staatlicher Einflussnahme zu schützen.

Dieses Medienprivileg entband die Medien aber auch nicht von allen Pflichten. So mussten sie beispielsweise, soweit sie als Unternehmen selbst Daten verarbeiten (Abonnentendatei), die vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durchführen.

Seit dem 18.5.2001 gilt ein neues Datenschutzrecht für die Presse. Die EU-Richtlinie 95/46/EG von 1995 zwang den deutschen Gesetzgeber dazu, das Bundesdatenschutzgesetz zu ändern und das Medienprivileg deutlich zu beschneiden. Das neue Bundesdatenschutzgesetz verschiebt die Verantwortung für den Datenschutz bei den Medien auf die Länder. Sie haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften die datenschutzrechtlichen Vorschriften zur Geltung kommen. Sie müssen sich dabei auf den technisch-organisatorischen Bereich beschränken, können jedoch auch auf Verhaltensregelungen zur Selbstregulierung hinwirken.

Damit war der Weg für ein neues Modell der Freiwilligen Selbstkontrolle im Redaktionsdatenschutz frei. Es soll sicherstellen, dass die Presse freiwillig und in eigener Verantwortung die datenschutzrechtlichen Anforderungen im redaktionellen Alltag umsetzt. In seinem Zentrum steht der Deutsche Presserat. Mehr dazu finden Sie hier…

Die zu kommerziellen oder administrativen Zwecken verarbeiteten Daten (Bezieher-, Abonnenten-, Gebührenzahler- und Lieferantendateien, Anzeigenverwaltung) waren seit jeher vom BDSG voll erfasst. Das gilt auch für die Honorar- und Lizenzverwaltungsdaten. Auch wenn sich ihnen Hinweise auf redaktionelle Tätigkeiten ergeben können, liegt doch der Zweck dieser Datenverarbeitung nicht in der redaktionell-inhaltlichen Vorbereitung einer Medienproduktion, sondern in den administrative bzw. kaufmännische Belangen des Medienunternehmens.

Schranken der Berichterstattung

Auch der Berichterstattung setzt der Datenschutz Schranken: Die Redaktion muss sorgfältig abwägen, ob die Veröffentlichung personenbezogener Daten – zum Beispiel über Einkommens- und Vermögensverhältnisse – unzulässig in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen oder im Einzelfall wegen eines überwiegenden öffentlichen Informationsinteresses doch gerechtfertigt ist.

Das Recht auf ISB ist als Teil der allgemeinen Persönlichkeitsrechte zu betrachten. Sie kann als das universelle Recht auf Anonymität betrachtet werden. Das allerdings gilt nicht uneingeschränkt. Nach Inhalt und Zweck ist das Bundesdatenschutzgesetz ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 ff. BGB.

In der Veröffentlichung mehrerer tausend Namen ehemaliger Stasi-IM sah der Bundesgerichtshof eine Verletzung dieses Rechts. Für eine Liste ranghoher hauptberuflicher Stasi-Mitarbeiter gilt das nicht.
Die Daten eines Arztes in einer Datei über den ärztlichen Notfalldienst in einer Gemeinde zu speichern ist zwar ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen Arztes. Sie ist jedoch wegen des überwiegenden Interesses der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit der entsprechenden Information gerechtfertigt.

Die Weitergabe personenbezogener gespeicherter Daten, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich erlaubt, ist immer auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies muss aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung durch die Medien führen, weil in der Güterabwägung ein öffentliches Informationsinteresse überwiegen kann.

Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD und ZDF) sowohl im journalistisch-redaktionellem als auch im Verwaltungsbereich wird von besonderen Rundfunkdatenschutzbeauftragten kontrolliert. Lediglich in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Hessen wird der Verwaltungsbereich von den Landesbeauftragten für den Datenschutz kontrolliert.