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Online Lexikon Presserecht

Informationsanspruch

Das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren, hat jeder Bürger (Art. 5 Abs. l Satz l GG). Die Medien benötigen aber gerade Informationen aus Quellen, die nicht für jedermann zugänglich sind. Das Presserecht privilegiert deshalb Journalisten gegenüber den normalen Bürgern.

1. Auskunftsanspruch gegenüber dem Staat

Der Bürger soll sich umfassend über staatliche Belange informieren können – schließlich ist unser Land eine Demokratie. Dafür sind die Medien die wohl wichtigste Quelle. Das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit gibt den Medien deshalb einen Anspruch auf Information seitens des Staates. Er ist in den Landespressegesetzen als Auskunftsanspruch präzisiert. Gegenüber Bundesbehörden, die durch Landesgesetze nicht verpflichtet werden können, ergibt sich der Auskunftsanspruch direkt aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG).  Diesen Auskunftsanspruch zu erfüllen ist Amtspflicht im Sinne von Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB.

Für die meisten Behörden ist das selbstverständlich: Sie versorgen interessierte Journalisten regelmäßig mit Pressemitteilungen, antworten auf Pressekonferenzen und telefonisch auf Fragen. Eine gewisse Abwehrhaltung gegenüber recherchierenden Journalisten ist aber auch nicht selten – selbst Mitarbeiter von Pressestellen sind nicht
frei davon, zumal wenn es um kritische Themen geht.

Gerade dann sind Auskünfte aber zwingend: Der Verwaltung unterlaufene Fehler aufzudecken oder Missstände im öffentlichen Leben zu erörtern ist nicht die einzige, aber die vom Pressegesetz anerkannte öffentliche Aufgabe der Presse.

Wer hat Auskunftsanspruch?

Nach den meisten Landespressegesetzen sind informationsberechtigt die Vertreter der Presse, in Bayern, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern die Presse ganz allgemein. Den Rundfunk beziehen die meisten Landespressegesetze ausdrücklich in den Kreis der Auskunftsberechtigten ein. Nur Bayern präzisiert den Personenkreis: Die Presse kann ihr Recht auf Auskunftserteilung „nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften ausüben“. In den anderen Ländern können grundsätzlich alle Mitarbeiter der Medien den Auskunftsanspruch geltend machen, wenn sie an der Beschaffung, Verarbeitung und Verbreitung von Nachrichten sowie an der geistigen Einflussnahme auf die Meinungsbildung mitwirken. Das sind neben dem Verleger und den Redakteuren auch freie Journalisten – selbst wenn sie nur gelegentlich für das Medium arbeiten. Im Zweifel werden sie sich durch Presseausweis oder ein Legitimationsschreiben der Redaktion entsprechend ausweisen müssen.

Auch Redakteure von Anzeigenblättern können den Auskunftsanspruch geltend machen. Ausländischen Publikationen und den für sie tätigen Mitarbeitern steht er in gleicher Weise zu wie den deutschen Medien.

Der Auskunftsanspruch gilt uneingeschränkt. Ob die publizistische Linie des Mediums oder die Arbeitsweise eines Journalisten der auskunftspflichtigen Stelle gefällt oder nicht, darf keine Rolle spielen. Ein Ausschluss der sogenannten Sensationspresse wäre genau so unzulässig wie jede andere Selektion der Medien.

Wer muss Auskunft geben?

Der Auskunftsanspruch richtet sich gegen

  • alle Behörden des Bundes, der Länder und der einer Kommunen,
  • Gerichte und Staatsanwaltschaften – Näheres dazu finden Sie hier…,
  • Parlamente und ihre Verwaltungen
  • privatrechtliche Organisationen, soweit sie staatliche Aufgaben wahr nehmen (z.B. Theater, Krankenhäuser, kommunale Energieversorger oder andere Unternehmen der Daseinsvorsorge)

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten nur insoweit als Behörden im Sinne der Landespressegesetze, als sie Tätigkeiten mit behördlichem Charakter ausüben (z.B. Zuteilung von Wahlkampfsendezeiten an Parteien, Einzug von Rundfunkgebühren). Im übrigen aber, insbesondere in Bezug auf Programmgestaltung einschließlich Vorbereitungsmaßnahmen, hat die Rundfunktätigkeit keinen Behördencharakter. Eine Auskunftspflicht kann daher nur für den Bereich bestehen, in dem die Rundfunkanstalt als oder wie eine Behörde tätig ist.
Auskunftsanspruch hat der Journalist gegenüber der Behörde, nicht gegenüber jedem Bediensteten der Behörde. Auskünfte muss nur der Behördenleiter oder derjenige geben, den der Behördenleiter damit beauftragt hat. Der „normale“ Bedienstete ist nicht nur nicht verpflichtet – er darf keine Auskünfte erteilen.

Die Pressestelle genügt der Auskunftspflicht, wenn sie geforderte Informationen intern beschafft und zur Verfügung stellt. Zum zuständigen Referenten oder Sachbearbeiter durchzustellen, ist zwar weit verbreitete Praxis – einfordern kann der Journalist das aber nicht.

Wie weit reicht der Auskunftsanspruch?

1. Der Informationsanspruch beschränkt sich auf „Auskünfte“ – das sind Tatsachen, die einer Behörde bekannt sind.
Kein Journalist kann verlangen, dass die Behörden Vorgänge bewerten oder Kommentare abgeben.

Daraus folgt: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, von Behördenleitern oder Politikern Interviews zu erhalten. In der Entscheidung darüber, ob und welchen Medien sie Interviews gewähren, sind die Behörden frei.

2. Auch Auskünfte über Tatsachen haben ihre Grenzen. In den Landespressegesetzen sind sie angesprochen. So heißt es etwa in § 4 Abs. 2 des Nordrhein-Westfälischen Landespressegesetzes: „Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit

  • durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  • Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  • ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  • deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.“

Die Schutzwürdigkeit privater Daten (Datenschutz) spielt spätestens seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts eine große Rolle. Danach ist es dem Einzelnen überlassen, „… grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden …“.

Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos; der Auskunftsanspruch der Medien kann im Einzelfall schwerer wiegen. Meist ist von der Güterabwägung im Einzelfall abhängig, was schwerer wiegt: das Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder ein gegen die Auskunft sprechendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse. Dabei ist es wichtig, um welches Thema es geht: Bei politischen Angelegenheiten müssen für eine Verweigerung schon z.B. zwingende Geheimhaltungsvorschriften im Spiel sein, schutzwürdige private Interessen sind in der Abwägung oft geringer zu gewichten. Geht es um Vorgänge aus Wirtschaft, Wissenschaft oder Kultur, wiegen schutzwürdige Belange von Betroffenen schwerer.

Selbst ein Thema völlig mit bloßem Unterhaltungswert kann Gegenstand eines berechtigten Interesses der breiten Öffentlichkeit sein. Hier werden widerstreitende Interessen in der Abwägung besonderes Gewicht haben.

Entsprechend steht ein pauschales Berufen einer Behörde darauf, dass es sich bei den begehrten
Auskünften um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handelt, dem Auskunftsanspruch der Presse nur
entgegen, wenn die Geheimhaltungsinteressen der Behörde bei der Abwägung schwerer wiegen als
das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Behörden sind schließlich nicht verpflichtet, die von den Medien begehrten Informationen erst zu
beschaffen oder zu generieren. Entsprechend haben Medienvertreter keinen Anspruch auf Auskünfte,
z. B. über die NS-Vergangenheit von Mitarbeitern des Bundesnachrichtendienstes, die erst durch eine
gesondert dafür eingesetzte Kommission ermittelt werden müssten.

Behörden dürfen niemanden bevorzugen

Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine Behörde Pressemitteilungen verteilt. Wenn sie es tut, muss sie darauf achten, niemanden zu bevorzugen oder zurückzusetzen. „Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden“, heißt es in den Landespressegesetzen. Dagegen können Vertreter der Presse nicht verlangen, dass ihnen Auskünfte früher als ihren Mitbewerbern erteilt werden, nur weil ihre Anfrage früher bei der Behörde
eingegangen ist.
In ihrer Öffentlichkeitsarbeit müssen staatliche Stellen neutral sein. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. l GG verbietet es, bei der Entscheidung über Zeitpunkt, Inhalt oder Umfang zu erteilender Informationen zwischen den Medien zu differenzieren.

Genauso wenig dürfen staatliche Stellen zwischen auskunftssuchenden Journalisten Unterschiede machen. Damit würden sie auf die Berichterstattung der Medien unzulässig Einfluss nehmen. Die Gerichte haben hier meistens zugunsten der Medien geurteilt: Die Polizei in Berlin durfte z.B. Redakteure einer als links geltenden Tageszeitung nicht von Pressegesprächen ausschließen. Die Bayerische Staatsregierung handelte unrecht, als sie einem Journalisten die Teilnahme am Pressegespräch über die Einweihung der Bayerischen Staatskanzlei verweigerte, weil er kritische Berichte über den Neubau geschrieben hatte. Und eine Stadtverwaltung darf keineswegs einem ortsansässigen Journalisten die Pressemitteilungen vorenthalten, weil dieser sich nur selten und nur am Rande mit lokalen Themen befasst.

Dagegen dürfen Behörden den Zutritt nach sachlichen Gesichtspunkten selektieren, wenn z.B. der Veranstaltungsraum nur eine beschränkte Kapazität hat oder eine Informationsveranstaltung nur für einen bestimmten Kreis fachkundiger Journalisten sinnvoll ist.

Wie viel Auskunft ist zumutbar?

Keinen Auskunftsanspruch gibt es, wenn der Umfang der Anfrage das zumutbare Maß überschreitet. Das ist in manchen Ländern (Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern) ein zusätzlicher materieller Verweigerungsgrund. Er soll einer Störung der Behörden durch übertriebene oder sogar schikanöse Auskunftsersuchen vorbeugen. Es handelt sich um eine Abwehr rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

Akten- und Registereinsicht

Dass Journalisten Einsicht in Akten und Unterlagen nehmen dürfen, wie es in den USA verbrieftes Recht ist, sehen die Landespressegesetze nicht vor. Ein Auskunftsanspruch der Medien besteht aber gegenüber Registern:

  • Handelsregister: Einsicht in das Register und die dazu eingereichten Schriftstücke ist jedermann gestattet, also auch den Medien. Einer Berufung auf den gesetzlichen Auskunftsanspruch bedarf es nicht. Der Auskunftsanspruch nach den Landespressegesetzen kann aber im Einzelfall über den Inhalt dieser Dokumente hinausgehen und dann eine sinnvolle Ergänzung zu dem allgemeinen Einsichtsrecht darstellen.
  • Schuldnerverzeichnis: Gemäß § 915 Abs. 3 ZPO ist über das Bestehen oder Nichtbestehen einer bestimmten Eintragung auf Antrag jedermann Auskunft zu erteilen; es kann auch Einsicht in das Verzeichnis gewährt werden. Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis dürfen den Medien verweigert werden.
  • Grundbuch: Wer das Grundbuch und die Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen wird, sowie Eintragungsanträge einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das Informationsinteresse der Medien ist als solches zwar prinzipiell anerkannt. Wenn aber der Lokaljournalist herausbekommen will, wem die Luxusvilla gehört, die ein Lokalpolitiker gemietet hat, oder warum der Pleite-Unternehmer trotz Insolvenzverfahren noch immer in einer Traumimmobilie wohnt, reicht das zur Begründung des Anspruchs auf Grundbucheinsicht nicht aus. Aus dem Grundbuch erfährt er auch von Hypotheken, Grundschulden eingetragenen Nacherben- oder Zwangsversteigerungsvermerken. Ob die Öffentlichkeit daran ein berechtigtes Informationsinteresse hat, kann zweifelhaft sein. Das Grundbuchamt kann in solchen Fällen die Einsicht in das Grundbuch verweigert, nicht aber Auskunft über die Besitzverhältnisse, um die es dem Journalisten geht.
  • Melderegister: Jedermann und damit auch der Journalist hat Anspruch auf einfache Melderegisterauskünfte oder sogenannte Massenauskünfte. Die erweiterte Meldeauskunft, die neben Namen und Anschrift des Gesuchten Daten wie das Geburtsdatum, frühere Namen und Anschriften sowie Familienstand und Staatsangehörigkeit umfasst, gibt es nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses. Die Berufung auf den gesetzlichen Auskunftsanspruch der Medien wird in der Regel ausreichen.

2. Auskunftsansprüche gegenüber Privaten und Unternehmen

Kein Mensch muss mit der Presse reden. Gegenüber Privatleuten und nicht staatlichen Stellen einschließlich Unternehmen und Verbänden gibt es keinen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Privatpersonen, Unternehmen oder Verbände sind auch nicht zu „pressefreundlichem Verhalten“ verpflichtet.

Gegen Informationsverweigerung von privater Seite anzugehen lohnt sich nur in seltenen Fällen: ein Verstoß gegen die das privatrechtliche Behinderungsverbot könnte in Frage kommen, wenn z.B. die Pressestelle eines Großunternehmens allen Medien Auskünfte erteilt, ein bestimmtes Medium oder einen bestimmten Journalisten aber ohne sachlichen Grund ausschließt.
Groß sind die Chancen nicht, denn schlechte Erfahrungen mit der Berichterstattung eines Medium oder eines Journalisten sind ein ausreichender sachlicher Grund:

  • Privatleute oder Unternehmen dürfen, anders als staatliche Stellen, unliebsame Journalisten ausschließen,
  • sie dürfen auch eine Exklusivvereinbarung über Informationen abschließen, die andere Medien von diesen Informationen ausschließt.

Wichtig: Auskunftsverweigerung ist keine Entschuldigung dafür, dass die Berichterstattung fehlerhaft ist. Die Medien tragen das Risiko der Aussagen eines Artikels, an deren Verifizierung die betroffenen Privatpersonen oder Unternehmen nicht mitgewirkt haben. Der Hinweis im Text, dass der Betroffene der Bitte um eine Stellungnahme nicht entsprochen habe, schränkt das Veröffentlichungsrisiko nicht ein. Je nach Formulierung sogar im Gegenteil: Der Hinweis darf keinesfalls beim Leser oder Zuschauer den Eindruck erwecken, als habe der Betroffene mit seiner Weigerung im Grunde gezeigt, dass an den gegen ihn erhobenen Vorwürfen etwas dran sei.

Verweigern Privatpersonen oder Unternehmen die Auskunft, muss besonders sorgfältig recherchiert werden – dann kann sich die Redaktion auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.

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