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Online Lexikon Presserecht

Informationsfreiheit

Unter Informationsfreiheit versteht man den freien Zugang der Bürger zu Informationen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. Sie gilt als das Grundprinzip einer transparenten und offenen Gesellschaft.

Informationsfreiheit geht von dem Gedanken aus, dass die Bürger die Möglichkeit haben müssen, den politischen Prozess mitzugestalten und staatliche Entscheidungen zu kontrollieren. Dies ist aber nur möglich, wenn sie sich umfassend über die Tätigkeit des Staates informieren können und dabei nicht nur auf die Medien angewiesen sind. Informationsfreiheit gilt auch als wirksames Mittel zur Korruptionsbekämpfung. Sie ist im heutigen Verständnis eng mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verknüpft.

Informationsfreiheit ist eine notwendige Voraussetzung für die Meinungsäußerung. Vor jeder Meinungsäußerung liegt die Meinungsbildung mit Hilfe von Information. Dieses Grundrecht ist eine Reaktion auf die staatlichen Informationsbeschränkungen während der NS-Diktatur und deshalb erst nach dem zweiten Weltkrieg in die Verfassung aufgenommen worden. Wichtiger Aspekt ist dabei die freie Bestimmung von Gegenstand und Quelle der Information, die Grundlage für die Vermehrung des eigenen Wissens und damit der Entfaltung der Persönlichkeit ist.

Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 schützt das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert unterrichten zu können – dieses Recht hat jeder Bürger und jede juristische Person. Informationsquellen sind alle Träger von Informationen (Zeitung, Rundfunksendung, Brief etc.), aber auch der Gegenstand der Information selbst (Verkehrsunfall, Naturkatastrophe etc.).

Eine Informationsquelle gilt dann als allgemein zugänglich, wenn sie „technisch geeignet und dafür bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen“. Es genügt die tatsächliche Eignung zur allgemeinen Zugänglichkeit, d.h. der Staat kann nicht darüber bestimmen, was eine allgemein zugängliche Quelle ist und was nicht.

Geschützt ist das (passive) Entgegennehmen von Informationen und das aktive Beschaffen dieser (z.B. durch Errichtung einer Parabolantenne; aber auch durch z.B. Fotografieren, etwa von Personen in der Öffentlichkeit).

Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 schützt auch vor unentrinnbar aufgedrängter staatlicher Information – hier sprechen die Juristen von der negativen Informationsfreiheit, die sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1) ableitet.

Ein unzulässiger Eingriff in die Informationsfreiheit ist jede staatliche Maßnahme, die ein Informationsaufnahme verbietet. Ein Eingriff läge bereits in der endgültigen Verweigerung des Zugangs zu Informationen oder in der zeitlichen Verzögerung des Eingangs der Information beim Empfänger. Ein unzulässiger Eingriff liegt auch schon vor, wenn die staatliche Maßnahme nur einer einzigen Informationsquelle gilt.

Eine Verpflichtung des Staates, „allgemein zugängliche Informationsquellen“ zur Verfügung zu stellen, ist daraus nicht abzuleiten.

Für die Informationsfreiheit gelten die gleichen Beschränkungsmöglichkeiten wie für die Meinungsäußerungsfreiheit. Sie kann beschränkt sein durch

  • allgemeine Gesetze
  • die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz
  • das Recht der persönlichen Ehre.

Historische Entwicklung

Die politische Tradition der Informationsfreiheit ist in Deutschland schwächer ausgeprägt als in einigen anderen Demokratien. Bereits im Jahr 1766 wurde beispielsweise in Schweden der Zugang zu Verwaltungsunterlagen als allgemeines Bürgerrecht rechtlich anerkannt.

Der Ursprung des modernen Prinzips „Freedom of Information“ wird häufig auf ein Dokument der Generalversammlung der UNO aus dem Jahr 1946 zurückgeführt: „Freedom of information is a fundamental human right and is the touchstone for all the freedoms by which the United Nations is concerned“.

Die Bürgerrechts- und Demokratiebewegung der 60er Jahre in den USA hat sich besonders für die Informationsfreiheit eingesetzt. Auf sie geht das bahnbrechende Informationsfreiheitsgesetz der USA zurück, der Freedom of Information Act (FOIA) aus dem Jahr 1966.

Die Bundesregierung hat sich in ihrer Koalitionsvereinbarung von 2002 vorgenommen, auf Bundesebene ein solches Gesetz zu schaffen. Informationsfreiheitsgesetze gibt es in einzelnen Bundesländern.

Im internationalen Vergleich ist die Bundesrepublik Deutschland damit eher ein Schlusslicht. Ähnliche Gesetze gibt es schon seit langer Zeit in den USA und Kanada, aber auch in den meisten europäischen Ländern (Skandinavien, Frankreich, Spanien, Portugal, Niederlande, Griechenland, Italien, Belgien, Irland und Österreich, in Polen, Ungarn, der Russischen Föderation und der Tschechischen Republik).

Informationsfreiheitsgesetze in Deutschland

In Deutschland haben bisher nur die Länder Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen ein solches Gesetz verabschiedet. Ein Informationsfreiheitsgesetz gewährt in seinem Geltungsbereich den Bürgern einen grundsätzlich freien Zugang zu (fast) allen bei den öffentlichen Stellen existierenden Informationen. Es regelt die entsprechenden Rechte und legt das Verfahren fest. Mehr dazu finden Sie hier…

Wo ein solches Informationsfreiheitsgesetz fehlt, ist der Zugang zu Akten und Informationen der Behörden nicht generell offen, sondern z.B. vom Nachweis eines besonderen Interesses abhängig. Akteneinsicht oder -auskunft bekommt beispielsweise nur, wer Beteiligter eines Verfahrens ist, wer die eigenen Daten einsehen möchte oder aus wirtschaftlichen Gründen Auskünfte aus Registern wie dem Grundbuch, dem Gewerberegister oder dem KFZ-Halterverzeichnis benötigt.

Sonderfall Umweltinformation

Ein ähnlicher Anspruch auf Einsichtnahme in Behördenunterlagen, wie er sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen ergibt, besteht bundesweit im Umweltbereich. Grundlage dafür ist das Umweltinformationsgesetz, das eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt hat.