Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Koppelungsgeschäft

Von einem Koppelungsgeschäft spricht man in der Medienbranche, wenn zwecks Abschluss eines Vertrages über bezahlte Werbung eine redaktionell „begleitende“ Berichterstattung zugesichert wird.

Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung im Jahr 2001 sind Koppelungsgeschäfte zwar nicht mehr generell verboten – sie sind aber ebenso wenig generell erlaubt. Die bloße inhaltlich Nähe der Berichterstattung zu dem Gegenstand der Anzeige führt nicht automatisch dazu, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt. Eine gewisse Werbewirksamkeit ändert daran nichts.

Sobald aber im Zusammenhang damit, insbesondere in derselben Ausgabe einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines TV-Magazins o.ä. inhaltlich abgestimmt lobend über das beworbene Produkt, die beworbene Dienstleistung oder das werbende Unternehmen berichtet wird, ist die Grenze zum Irreführung des Lesers, der dies führ unabhängige journalistische Berichterstattung halten kann, und damit zur Sittenwidrigkeit überschritten.

Das Standesrecht der Journalisten geht hier natürlich noch sehr viel weiter. In Ziffer 7 des Pressekodex heißt es:

„Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.“