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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Kreditschutz

Kreditschutz im presserechtlichen Sinne bedeutet nicht etwa die Absicherung eines Kreditgebers gegenüber seinem Gläubiger, z.B. durch Bonitätsinformationen. Es geht um einen speziellen Aspekt des Persönlichkeitsrechts, der strafrechtlich im Verleumdungs-Paragrafen verankert ist.

§ 187 2. Alt. StGB und § 824 BGB gewähren dem Kredit von Personen und Unternehmen Schutz vor Gefährdung, § 824 BGB darüber hinaus dem Erwerb und Fortkommen Schutz gegen die Herbeiführung sonstiger Nachteile. Geschützt sind Kredit, Erwerb und Fortkommen gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die aber nicht ehrenrührig sein müssen. Der Schutz greift schon bei bloßer Gefährdung ein.

Meinungsäußerungen werden von diesen Vorschriften nicht erfasst.

Der Schutz ist auf eine negative Beeinflussung der geschäftlichen Entschließungen des Personenkreises gerichtet, der dem Betroffenen als Kreditgeber, als Abnehmer und Lieferant, als Auftrag- und Arbeitnehmer Existenz und Fortkommen im Wirtschaftsleben ermöglicht. Er ist aber auch auf diese „geschäftlichen“ Beziehungen beschränkt.