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Online Lexikon Presserecht

Kurzberichterstattung

In Ergänzung des Rundfunkstaatsvertrages 1987 und durch die Neufassung des Rundfunkstaatsvertrages 1991 (§ 4 RStV) haben die Länder dem Fernsehen ein besonderes Recht zur Kurzberichterstattung eingeräumt. Das Recht zur Kurzberichterstattung gilt nur für das Fernsehen, nicht für Hörfunk und Presse.

Die Kurzberichterstattung ist bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen auf 90 Sekunden beschränkt, das gilt für regelmäßige Sportveranstaltungen wie etwa die Spiele der Fußballbundesligen. Ansonsten darf sie so lange dauern wie notwendig, so der Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, „um den nachrichtlichen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln“.

Den Anstoß gab die Diskussion über die Berichterstattung von Spielen der Fußballbundesliga und generell die Sportberichterstattung. Im Ergebnis beschränkt sich das Recht auf Kurzberichterstattung aber nicht auf Sportereignisse, sondern schließt andere öffentliche Veranstaltungen wie Opern-, Konzert- oder Theateraufführungen ausdrücklich ein. Ausgeschlossen ist es nur, wenn der Veranstalter keine Übertragungsrechte vergibt und die Übertragung oder Aufzeichnung der Veranstaltung durch das Fernsehen generell untersagt. Das ist sein gutes Recht.

Der Rundfunkstaatsvertrag begründet für jeden in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind. Der Rechtsanspruch der Sender auf Zulassung ist unbedingt. Es kommt nicht auf die Größe des einzelnen Senders an und nicht darauf, ob für die Kurzberichterstattung im Hinblick auf den Umfang der gesamten Berichterstattung noch ein Bedürfnis existiert.

Die Verfassungsmäßigkeit des Rechts auf Kurzberichterstattung war zunächst stark umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat 1998 aber klargestellt, dass diese Bestimmungen nicht grundsätzlich verfassungswidrig sind (1 BvF 1/91). Näheres zu den Gründen lesen Sie hier…

Das Recht auf Kurzberichterstattung darf aber, so die Einschränkung, bei berufsmäßig durchgeführten Veranstaltungen nicht – wie ursprünglich vorgesehen – unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Der Rechteinhaber müsse nicht hinnehmen, dass die Aufzeichnungen nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch einem konkurrierenden Sender zugute kämen. Demnach sei von den Kurzberichterstattern ein angemessenes Entgelt an den Veranstalter zu zahlen. Diese Vergütung dürfe aber nicht so hoch sein, dass sie zu einer Aushöhlung des Rechts auf Berichterstattung führe.

Eine weitere Bedingung stellt klar: Die Kurzberichterstattung darf nicht vor der Ausübung des vertraglich begründeten Übertragungsrecht stattfinden, wenn der Inhaber der Übertragungsrechte eine Karenzzeit einzuhalten hat.

Inzwischen sind im Rundfunkstaatsvertrag die Vorgaben aus Karlsruhe umgesetzt. Er sagt nun aus, dass der Veranstalter für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Ereignisse ein billiges Entgelt verlangen kann. Die Höhe der angemessenen Vergütung ist aber rechtlich noch ungeklärt, weil noch kein Streit darüber durch alle Instanzen geführt wurde.

Veranstalter darf Zugang beschränken

Weil aufgrund der räumlichen und technischen Kapazitäten meistens nicht beliebig viele Fernsehteams zugelassen werden können, steht dem Veranstalter ein Auswahlermessen zu. Er kann dabei Sender bevorzugen, zu denen er vertragliche Beziehungen unterhält.

Die zugelassenen Sender sind dann verpflichtet, den nicht zugelassenen das Signal und die Aufzeichnung der Sendung zu überlassen, wofür sie eine Aufwandsentschädigung verlangen können.

Der Veranstalter darf von den zugelassenen Fernsehteams das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen und darüber hinaus die Erstattung der Aufwendungen fordern, die ihm durch die Ausübung des Rechts entstehen.

Natürlich kann der Veranstalter mit einzelnen Sendern Vereinbarungen über eine ausführlichere Berichterstattung treffen.

Rechtsmittel

Ihren Anspruch auf Zulassung zur Kurzberichterstattung können die Fernsehveranstalter gegen die privaten Veranstalter im Zivilrechtsweg durchsetzen. In dringenden Fällen ist das auch im Wege der einstweiligen Verfügung möglich. In Einzelfällen hat die Rechtsprechung den Erlass einstweiliger Verfügungen zur Durchsetzung des Rechts auf Kurzberichterstattung mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um eine Leistungsverfügung handeln würde, die die Entscheidung über die Hauptsache vorwegnehmen würde. Der Erlass derartiger Leistungsverfügungen ist aber nicht in jedem Fall unzulässig. Er ist vielmehr dort geboten, wo die Verweisung auf das stets zeitaufwendige Hauptsacheverfahren einer Rechtsverweigerung gleichkäme.