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Online Lexikon Presserecht

Meinungsfreiheit

Nach Art. 5 Abs. 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungsfreiheit steht Deutschen und Ausländern und inländischen juristischen Personen zu.

Absatz 2 regelt die Grenzen dieses Rechtes: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“

Die freie Meinungsäußerung gilt als unmittelbarer Ausdruck der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen und ist deshalb durch die Menschenrechte geschützt. So heißt es in dem Lüth-Urteil: „Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt. Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend.“ Denn es ermögliche erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement sei. „Es ist im gewissen Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt“.

Die durch Art. 5 GG geschützten Grundrechte zählen zu den sogenannten Kommunikationsgrundrechten, die für das Funktionieren des demokratischen Prozesses von grundlegender Bedeutung sind. Meinungsfreiheit lässt sich zwar ohne Demokratie denken, nicht aber Demokratie ohne Meinungsfreiheit. Eine demokratisch pluralistische Gesellschaft braucht die Meinungsvielfalt und die Auseinandersetzung mit den verschiedenen Meinungen, deshalb muss sie auch langwierigen, lästigen oder lähmenden Meinungsstreit in Kauf nehmen.

Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in vielen Urteilen die Meinungsfreiheit hochgehalten. Mit dem Lüth-Urteil von 1958 hat es den Anwendungsbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit ausgeweitet. Es ist keineswegs nur ein Abwehrrecht gegen den Staat, sondern hat auch Wirkung auf das Verhältnis zwischen Privaten, zum Beispiel in einer gerichtlichen Auseinandersetzung über zivilrechtliche (Unterlassungs-)Ansprüche.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gewährleistet, dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine sachlichen Gründe dafür angeben kann. Die Meinungsäußerungs- und Verbreitungsfreiheit ist darauf gerichtet, seine Meinung anderen Personen mitzuteilen. Das muss der Einzelne frei von staatlicher Lenkung oder Behinderung tun können. Das Recht auf Verbreitung verdeutlicht das Verbot einer staatlichen Reglementierung. Die Äußerungs- und Verbreitungsfreiheit gibt jedoch keinen Anspruch auf Verschaffung einer Zuhörerschaft, eine Pflicht zur Aufnahme einer Information von Seiten der Zuhörer gibt es nicht. Mit der Meinungsäußerungsfreiheit wird nur die Möglichkeit zur Meinungsäußerung und deren geistige Wirkmöglichkeit, nicht aber der Erfolg der Meinungsäußerung, der Erfolgsweg, garantiert.

Der Schutz des Grundrechts bezieht sich vor allem auf die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme des Redenden, durch die er auf andere wirken will. Dabei ist gleichgültig, ob die Meinung „richtig“ oder „falsch“, ob sie emotional oder rational begründet ist, ob es sich um „wertvolle“ Meinungen handelt oder nicht.

Auch die bloße Tatsachenmitteilung (z.B. Nachrichten) kann von Art. 5 GG geschützt sein, zumal eine scharfe Abgrenzung zwischen Tatsachenmitteilung und wertende Meinung nicht immer möglich ist.
Ansprüche an den objektiven Wahrheitsgehalt erhebt Art. 5 GG nicht. Allerdings sind bewusste Entstellungen oder Verfälschungen und die bewusste oder leichtfertige Behauptung unwahrer Tatsachen nicht geschützt. Meinungsäußerungen, die eine Schmähung Dritter bedeuten, kollidieren mit dem ebenfalls grundrechtlich gesicherten Persönlichkeitsschutz. Eine Meinungsäußerung ist als Schmähung anzusehen, wenn sie nicht nur polemisch und überspitzt ist, sondern sich in der Herabsetzung der Person erschöpft. Bei der Abwägung zwischen dem Ehrenschutz und der Meinungsäußerung tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit hinter dem Ehrenschutz zurück.

Die Grundrechte aus Art. 5 I GG haben mindestens die gleiche Bedeutung im privat-persönlichen Bereich wie in dem der öffentlichen Meinungsbildung, da der Austausch von Meinungen für alle Bereiche (Beruf, Freizeit, usw.) vom Grundgesetz verbürgt wird. Die Meinungsfreiheit gilt deshalb auch im Arbeitsverhältnis.