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Online Lexikon Presserecht

Persönlichkeitsschutz

Die Art. 1 und 2 GG garantieren einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit jedes Bürgers. Sie gewährleisten den Schutz des privaten Lebensraumes und der Intimsphäre. Auch darüber hinaus wirkt im Sinne der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit ein allgemeines Persönlichkeitsrecht, das die Persönlichkeit in der ganzen Breite ihrer Existenz schützt.

Obwohl die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat sind, können sie durch die sogenannte Drittwirkung zur unmittelbaren Grundlage zivilrechtlicher Ansprüche werden.

Grundsätzlich ist das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen immer verletzt, wenn sein Name, sein Bildnis oder andere Merkmale seiner Person ohne vertragliche Vereinbarung für fremde materielle Zwecke benutzt werden. Einschränkungen gelten für absolute und relative Personen der Zeitgeschichte. Im Einzelfall ist immer eine Abwägung zwischen den einzelnen Grundrechten, also der Meinungs- und Informationsfreiheit usw. und den Persönlichkeitsrechten der einzelnen Personen erforderlich.

Als Rechtsfolgen einer Persönlichkeitsverletzung kommen in Betracht:

1. Unterlassungsansprüche nach §§ 823 Abs. I und II (in Verbindung mit Schutzgesetzen im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, etwa die Beleidigungsvorschriften der §§ 185 ff. des Strafgesetzbuches), 824, 826 i.V mit 1004, 862, 12 analog BGB falls Wiederholungsgefahr besteht oder eine Verletzung erst droht (Erstbegehungsgefahr).

2. Beseitigungsansprüche, bei unwahren Tatsachenbehauptungen Berichtigungsanspruch nach §§ 823 Abs. I und II, 824, 826 i.V mit 1004 BGB analog falls rechtswidrige Störung fortwirkt.

3. Schadensersatzansprüche bei Verschulden nach §§ 823 Abs. I und II, 824, 826 BGB zum Ausgleich entstandenen materiellen Schadens und

4. Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens bei schweren Verletzungen und Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeit (ultima ratio) nach § 823 BGB i.V. mit Art 1 und 2 Abs. I GG, ursprünglich entwickelt als Schmerzensgeld aus § 847 (jetzt § 253 Abs. 2) BGB analog.

Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind zumeist immaterieller Natur. Da der ursprüngliche Zustand nicht mehr herzustellen ist, behilft man sich mit einer Entschädigung in Geld. Diese hat zum einen die Funktion, einen Ausgleich für die erlittene Unbill zu leisten, zum anderen hat sie eine Genugtuungsfunktion.

Mit dem BGH-Urteil vom 14.02.1958 hat die Rechtsprechung erstmals den Ersatz des immateriellen Schadens bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts anerkannt. ( „Herrenreiter-Entscheidung“ ): „Nachdem durch Art. 1, 2 GG das Recht zur freien Selbstbestimmung der Persönlichkeit als Grundwert der Rechtsprechung anerkannt ist, erscheint es gerechtfertigt, in analoger Anwendung des § 847 BGB auch dem durch die unbefugte Veröffentlichung seines Bildes Verletzten wegen eines hierdurch hervorgerufenen nicht vermögensrechtlichen Schadens eine billige Entschädigung in Geld zu gewähren.“

Heute wird der Anspruch auf § 823 BGB iV mit Art. 1 und 2 Abs. II GG gestützt. Es muss eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen. Voraussetzung ist auch, dass die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise, Z. B. durch Gegendarstellung und Widerruf, wiedergutgemacht werden kann.

Der finanzielle Ausgleich beschränkte sich anfangs auf geringe Summen, da sich die Rechtsprechung lange Zeit nur auf den Verletzten, nicht aber auf den Verletzer und seine Gewinnsituation bezogen hat. Die neuere Rechtsprechung bezieht den Grad des Verschuldens, die Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion (Erzeugung einer Hemmschwelle) und die Gewinnsituation des veröffentlichenden Verlages ein und nimmt sie als Bemessungsgrundlage für die Geldentschädigung. Das schlägt sich in höheren Schadensersatzzahlungen nieder.