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Online Lexikon Presserecht

Person der Zeitgeschichte

Der Begriff Person der Zeitgeschichte ist abgeleitet aus dem § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG. Dort ist die wichtigste Ausnahme von der Regel formuliert, dass das Das Bildnis eines Menschen grundsätzlich nur mit dessen Einwilligung verbreitet oder zur Schau gestellt werden darf. Es betrifft die Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG.

Hier geht es meistens um Bildnisse, in denen der Abgebildete nicht nur oder in erster Linie als Person das Interesse der Öffentlichkeit findet, sondern wegen seiner Verbindung zum Zeitgeschehen. Das Bildnis insgesamt und nicht die abgebildete Person als solche muss dem Bereich der Zeitgeschichte zuzurechnen sein.

Das bedeutet nicht, dass das Bildnis selbst ein zeitgeschichtliches Dokument sein muss, sondern dass das Dokumentierte, also die abgebildete/n Person/en, für den Betrachter Zeitgeschichte repräsentiert und deshalb ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit an einem „Vorgestelltwerden im Bild“ findet. Dabei ist der Begriff Zeitgeschichte im weitesten Sinne zu verstehen. Darunter fallen alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart und der jüngeren Vergangenheit, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und der Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind.

Gemeint ist das Interesse der Öffentlichkeit an einer Unterrichtung über das Zeitgeschehen, das sich in der Person des Abgebildeten besonders verbindet, so dass die Veröffentlichung des Bildnisses der Sache nach mit zur Befriedigung dieses Interesses gehört. Es hängt nicht von der schematischen Einordnung einer Person als solcher in die Zeitgeschichte, sondern von der Art und dem Grad des schutzwürdigen Informationsinteresses ab, ob eine Person es hinnehmen muss, der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt zu werden.

Die Klassifizierung nach absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte, die in der Praxis meist Grundlage der Entscheidungen ist, ist „eher eine praktische Faustformel für eine Grobbewertung dieses schutzwürdigen Publikationsinteresses“. Richtig daran ist, dass Abbildungen von absoluten Personen der Zeitgeschichte – solange sie dies sind – i. d. R. dieser zuzuordnen sind, weil diese Personen unabhängig von dem Geschehen in der Öffentlichkeit, in dem sie gezeigt werden, selbst Zeitgeschichte sind.

Die Figur der relativen Person der Zeitgeschichte stiftet hingegen gelegentlich mehr Verwirrung als Nutzen.

Als absolute Personen der Zeitgeschichte gelten Personen, ie durch ihr gesamtes Wirken in der Öffentlichkeit stehen. Es sind „Berühmtheiten“, „Prominente“, „Stars“ aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung, Kunst, Sport und Unterhaltung oder solche, die auf Grund ihrer Rolle in der Gesellschaft mit ihrer ganzen Person im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stehen. Die zeitgeschichtliche Bedeutung kann dabei sowohl aus Verdiensten wie aus Untaten erwachsen. Diese Stellung kann auf „ihre Zeit“ beschränkt sein. Wenn die Person nicht in die Lexika und/oder in die Geschichte eingeht, kann sie die Qualifikation als absolute Person der Zeitgeschichte verlieren.

Relative Personen der Zeitgeschichte sind Menschen, die nur durch ein spektakuläres Ereignis für begrenzte Zeit ins Blickfeld der Medien geraten sind. Die Befugnis zur Darstellung im Bild beschränkt sich auf die Berichterstattung über das in Frage stehende Ereignis. Verliert das Ereignis an Interesse, dann kehrt auch der Betroffene wieder in die Anonymität zurück. In Betracht kommen z. B. am Geschehen beteiligte Angehörige und Begleitpersonen von absoluten Personen der Zeitgeschichte, Straftäter und -opfer, sonstige Beteiligte an gerichtlichen Verfahren, wie Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte, in besonderen Fällen auch Zeugen, strafverdächtige Personen, Unfallbeteiligte, Polizeibeamte, sowie alle Personen die vorübergehend durch besondere Leistungen (z. B. Wissenschaftler bei Aufsehen erregenden Erfindungen oder Entdeckungen, Preisträger) oder besonders negative Verhaltensweisen öffentlich in Erscheinung getreten sind.

Die Grenzen zwischen absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte sind fließend. Die Frage der Zuordnung ist im Einzelfall und für jede abgebildete Person gesondert im Wege einer Interessen- und Güterabwägung zu überprüfen.