Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Presse

In der Umgangssprache wird der Begriff Presse fast ausschließlich für periodisch erscheinende Printmedien, also Zeitungen und Zeitschriften, verwendet. Als presserechtlicher Begriff ist Presse viel weiter auszulegen: Darunter fallen auch Bücher, CDs, DVD, Schallplatten usw.

Merkmale des verfassungsrechtlichen Pressebegriffs:

  • Die Herstellung durch ein zur Vervielfältigung geeignetes Verfahren ist erforderlich; welcher Art dieses Verfahren ist, ist gleichgültig.
  • Der Informationsträger muss zur Verbreitung bestimmt sein, wobei die Zahl der hergestellten Exemplare keine Rolle spielt. Entscheidend ist die Zugänglichkeit am Markt bzw. die Adressierung an die Öffentlichkeit, mindestens die Verbreitung innerhalb einer Gruppe wie etwa die Verbreitung einer Werkszeitung im Betrieb.
  • Nicht zwingend ist ein regelmäßig wiederkehrendes Erscheinen, so dass auch einmalig erscheinende Werke wie Bücher, Handzettel und Flugblätter erfasst sind.
  • Inhaltliche Anforderungen gibt es nicht. Der Pressebegriff ist formal zu verstehen, d. h. er ist unabhängig von Inhalten. Damit sind auch Medien im bloßen Geschäftsinteresse des Veröffentlichenden bzw. zum Vergnügen der Leser inbegriffen. Das Zensurverbot darf nicht durch den Ausschluss weniger niveauvoller Druckerzeugnisse vom Pressebegriff unterlaufen werden. Auch Anzeigenblätter, Sensationspresse und der Werbeteil einer Zeitung ist deshalb als Presse anzusehen.
  • Erforderlich ist jedoch irgend ein geistiger Sinngehalt – sonst würden auch Druckmuster, Tapeten usw. vom Pressebegriff erfasst.

Diese Vorgehensweise ermöglicht es den Pressebegriff, wie er auch in der Definition der Druckwerke in den Landespressegesetzen angelegt ist, als entwicklungsoffen anzusehen und Ton- und Bildträger, wie CDs, Disketten, Videokassetten, DVD, etc. unter den Pressebegriff zu fassen. Dagegen werden durch das Merkmal der Verkörperung Erscheinungsformen wie Btx-Text und Videotext vom Pressebegriff ausgeschlossen.