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Online Lexikon Presserecht

Pressedelikt

Ein Pressedelikt ist ganz allgemein eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit, die von Presseangehörigen im Rahmen ihrer Berufsausübung oder die mittels eines Druckwerkes begangen werden. Täter kann der Verfasser und/oder der Verleger sein.
Man unterscheidet:

  • Presseinhaltsdelikt – ein solches liegt vor, wenn Straftatbestände des allgemeinen Strafrechts durch Äußerungen in der Presse erfüllt werden.
  • Presseordnungsdelikte – das sind vorsätzliche Verstöße gegen die in den Landespressegesetzen niedergelegten wichtigen Ordnungsvorschriften. Ein solche Delikt wäre es z.B. wenn ein Verleger als verantwortlichen Redakteur jemanden bestimmt, der die vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, wenn beim Vorliegen strafbarer Inhalte die Vorschriften über das Impressum nicht erfüllt sind oder ein Verleger eine beschlagnahmte Zeitschriftenausgabe neu druckt und verbreitet.
  • Presseordnungswidrigkeiten – das sind fahrlässige Verstöße gegen wichtige Ordnungsvorschriften oder aber vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen weniger wichtige Vorschriften des Presseordnungsrecht. Einer solchen Ordnungswidrigkeit macht sich beispielsweise schuldig, wer Druckwerke mit unzureichendem Impressum verbreitet, wer Anzeigen nicht also solche kennzeichnet oder vorgeschriebene Pflichtexemplare nicht abliefert.

Presseordnungsdelikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft; Presseordnungswidrigkeiten werden lediglich mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet.