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Online Lexikon Presserecht

Pressefusionskontrolle

Die kartellrechtliche Beurteilung von Pressefusionen unterliegt besonderen Voraussetzungen. Aus Artikel 5 GG leitet sich nämlich für den Gesetzgeber die Pflicht ab, die Institution der Presse und damit die Pressevielfalt als Grundpfeiler der Freiheitlich demokratischen Grundordnung langfristig zu bewahren.

Während im Allgemeinen die Umsätze der an einer Fusion beteiligten Unternehmen bestimmte Schwellenwerte überschreiten müssen, bevor das Bundeskartellamt Unternehmenszusammenschlüsse untersagen kann (§ 36 GWB), gilt dies für Zusammenschlüsse im Pressebereich nicht. Die Bagatellgrenzen gelten im Pressebereich nicht als sinnvoll, weil Presseunternehmen vergleichsweise geringe Umsätze haben – auch nach einem Zusammenschluss, wenn die von ihnen herausgegebenen Medien überregionale Bedeutung haben. Frühere Zusammenschlüsse haben gezeigt, dass eine Fusion einen Verlust von Meinungsvielfalt ergibt, der nicht rückgängig zu machen ist.

Selbst bei so genannten „Bagatellfusionen“ kann also die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss nach § 35 Abs. 2 S. 2 GWB verbieten. Mit dieser Bestimmung sollte 1976 die Meinungsfreiheit durch den Erhalt unternehmerischer Pressevielfalt in Deutschland geschützt werden. Dem war in den 60er und 70er Jahren eine Welle von Zusammenschlüssen vorausgegangen, die in vielen Regionen dazu führte, dass eine einzige Zeitung den Markt beherrschte.

Im Sommer 2005 ist ein Versuch der rot-grünen Koalition gescheitert, im Zuge einer europarechtlich notwendigen Novellierung des Kartellrechts die Zusammenschlüsse von Presseunternehmen zu erleichtern. Näheres dazu finden Sie hier…