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Online Lexikon Presserecht

Pressekonferenz

Die Pressekonferenz ist ein Instrument der Öffentlichkeitsarbeit. Mit ihrer Hilfe können staatliche Stellen, Politiker, Verbände, Unternehmen und selbst Privatpersonen die Medien gezielt über Angelegenheiten von vermutlich öffentlichem Interesse informieren. Üblicherweise trägt der Anbieter in Statements sein Anliegen vor, anschließend sind Fragen zugelassen.

Zu unterscheiden ist zwischen den Pressekonferenzen von Stellen, die Medien gegenüber auskunftspflichtig sind, und den Pressekonferenzen von Privaten.

Wenn Behörden Pressekonferenzen geben, müssen sie den Medienvertretern, die sich als solche ausweisen können, in Grundsatz auch unbeschränkten Zutritt gewähren. Denn in ihrer Öffentlichkeitsarbeit müssen staatliche Stellen neutral sein. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, zwischen den Medien zu differenzieren.

Allenfalls dürfen sie den Zutritt zu Pressekonferenzen nach sachlichen Gesichtspunkten selektieren, wenn z.B. der Veranstaltungsraum nur eine beschränkte Kapazität hat oder eine Informationsveranstaltung nur für einen bestimmten Kreis fachkundiger Journalisten sinnvoll ist. Bei der Auswahl nach Sachkunde muss nach der Rechtsprechung aber höchste Zurückhaltung geübt werden, weil sie höchst problematisch ist und mit dem Neutralitätsgebot kollidieren kann. Unzulässig wäre es auf jeden Fall, Journalisten wegen ihrer politischen Grundhaltung oder missliebiger Berichterstattung auszuschließen.

Die privaten Veranstalter von Pressekonferenzen sind in der Gestaltung ihrer Veranstaltung im Grundsatz frei. Privatleute oder Unternehmen dürfen sehr wohl, anders als staatliche Stellen, unliebsame Journalisten ausschließen.

Ein Sonderfall sind die Pressekonferenzen, die durch die privatrechtlich organisierten Bundes- oder Landespressekonferenzen organisiert werden. Auch die sind grundsätzlich darin frei, das Zutrittsrecht über ihre Satzungen zu regeln. Wenn sie auskunftspflichtige Vertreter staatlicher Stellen zu Gast haben, wäre es aber höchst problematisch, den Zugang beispielsweise auf die Mitglieder der Bundes- oder Landespressekonferenz zu beschränken. Jedenfalls wäre es mit dem Informationsanspruch der Medien nicht verträglich, wenn sich Staatsvertreter ihrer Informationspflicht dadurch entziehen könnten, dass sie die Ausrichtung ihrer Pressekonferenzen Privaten überlassen. Aus diesem Grund sehen die Satzungen dieser Journalistenvereinigungen in der Regel ausdrücklich vor, die Teilnahme interessierter Kollegen als Gäste zuzulassen.

Weil der Sinn und Zweck von Pressekonferenzen in der Information der Öffentlichkeit liegt, ist das dort gesprochene Wort in der Regel frei zu verwenden – Ton und Bildaufzeichnungen sind zulässig und verwertbar. Davon können Journalisten immer ausgehen, solange nichts anderes ausdrücklich gesagt wird.

Weist allerdings ein Redner im Rahmen seiner Ausführungen darauf hin, dass bestimmte Aussagen nicht zitiert werden sollen oder dass bestimmte Aussagen nur ohne Quellenangabe verwertet werden dürfen, dann muss sich der Journalist im Sinne des Rechts am gesprochenen Wort daran halten.