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Redaktionsschwanz

„Redaktionsschwanz“ heißt in der saloppen Umgangssprache der Journalisten eine Stellungnahme der Redaktion zu einer Gegendarstellung.

Eine solche Stellungnahme ist in allen Bundesländern rechtlich zulässig. Das Landespressegesetz von Brandenburg verbietet zwar „Zusätze“, ein Redaktionsschwanz ist aber dennoch möglich, wenn er von dem Text der Gegendarstellung deutlich getrennt als redaktionelle Anmerkung gekennzeichnet ist: OLG Brandenburg NJW RR 2000,832/833.

Die Medien haben das Recht, im Anschluss an eine Gegendarstellung auch ihre Sicht der noch einmal darzustellen. Das ist die unverzichtbare Kehrseite der Tatsache, dass der Betroffene die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung und die inhaltliche Richtigkeit seiner Darstellung nicht beweisen oder auch nur glaubhaft machen muss.

Auch im Saarland wurde das umstrittene Verbot des Redaktionsschwanzes, das die SPD-Mehrheit unter Ministerpräsident Lafontaine Mitte der 90er Jahre ins Saarländische Pressegesetz hineingeschrieben hatte, von einer neuen CDU-Mehrheit im Landtag zurückgenommen. Die sogenannte „Lex Lafontaine“ hatte den Redaktionen nicht nur jegliche Anmerkung zu Gegendarstellungen untersagt, sondern auch deren Platzierung genau vorgeschrieben. Presserechtler sind sich einig, dass die „Lex Lafontaine“ einer verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht standgehalten hätte.

Die Stellungnahme kann eine Vor- und Nachbemerkungen zur Gegendarstellung sein, aber auch in einem Leitartikel in der gleichen Ausgabe oder später veröffentlicht werden.
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