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Online Lexikon Presserecht

Staatsschutzrecht

Das so genannte Staatsschutzrecht, häufig auch als „politisches Strafrecht“ bezeichnet, ist im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches behandelt. Hier geht es um die folgenden Strafvorschriften:

  • Friedensverrat §§ 80, 80a,
  • Hochverrat §§ 81 – 83a,
  • Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84 – 92b,
  • Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93 – 101a.

Die Gerichtsbarkeit wird vom Bund ausgeübt (Art. 96 Abs. 5 GG); der Generalbundesanwalt ist für die Strafverfolgung zuständig.

Zur Aburteilung von Staatsschutzdelikten hat der Gesetzgeber mit dem 1. Strafrechtsänderungsgesetz 1951 den § 74a in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügt. Für weniger schwere Delikte wurde damit eine besondere Strafkammer bei einem LG als Staatsschutzkammer für jeden Oberlandesgerichtsbezirk eingerichtet. Für schwerere Fälle ist nach § 120 GVG das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

Friedensverrat (§§ 80, 80a StGB)

Das Grundgesetz lehnt in Art. 26 GG Krieg als Mittel der Politik ab und stellt Frieden störende Handlungen unter Strafe. §§ 80, 80a StGB bedrohen die Vorbereitung eines Angriffskrieges und die Aufstachelung zum Angriffskrieg als „Friedensverrat“ mit Strafe. § 80 richtet sich gegen die völkerrechtswidrige, bewaffnete Aggression. Die Vorbereitung eines Angriffskrieges wird danach mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

Journalisten können vor allem nach § 80a StGB strafbar werden: Danach wird das Aufstacheln zum Angriffskrieg mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Tat muss im räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches erfolgt sein (§§ 3-7), sei es öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB).

Hochverrat

Hochverrat ist ein gewaltsamer Angriff auf die staatliche Ordnung. Die Strafbestimmungen dienen der inneren Sicherheit.

Hochverrat gegen den Bund wird nach § 81 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Täter ist, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder die auf dem Grundgesetz beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern.

Geschützt ist durch diese Bestimmung auch die auf dem Grundgesetz beruhende verfassungsmäßige Ordnung. Damit ist nicht wie z.B. in §§ 85, 86, 89 StGB die dem Grundgesetz zugrunde liegende Idee einer freiheitlichen, rechtsstaatlichen Demokratie gemeint, sondern die darauf beruhende konkrete Staatsordnung, also verfassungsmäßige Einrichtungen wie die Volksvertretung und die Regierung.

Hochverrat gegen ein Land im Sinne des § 82 StGB begeht, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt das Gebiet eines Landes ganz oder teilweise einem anderen Land einzuverleiben bzw. einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes zu ändern. Dieser Paragraf wendet sich gegen gewaltsame separatistische Bestrebungen.

Hochverrat muss schon im Vorstadium bekämpft werden können. Deshalb stellen §§ 81 und 82 den Versuch der Vollendung gleich. Außerdem wird schon die dem Versuch vorangehende Vorbereitung des Hochverrats nach § 83 StGB als selbstständiges Delikt bestraft.

Die geistige und seelische Beeinflussung der Bevölkerung, insbesondere durch Schriften (Flugblätter, Plakate usw.) kann in Verbindung mit einem bestimmten Unternehmen als Vorbereitungshandlung bestraft werden. Die bloße „Erziehung in revolutionärem Geist“ wird jedoch mangels Konkretheit und Gefährlichkeit von § 83 StGB nicht erfasst.

Gefährdung des Demokratischen Rechtsstaates

Die Bestimmungen über die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats dienen der Abwehr gewaltloser Angriffe auf die Verfassung und Sicherheit der Bundesrepublik. Die freiheitliche Grundordnung kann durch die Methoden des „Unterwanderns“ bzw. „Infiltrierens“ oder des allmählichen Übergangs zu autoritären Regierungsformen u. U. mehr gefährdet werden als durch einen gewaltsamen Umsturzversuch. Unter Strafe gestellt sind folgende Deliktsgruppen:

Organisationsdelikte (§§ 84-86 a und 129, 129 b StGB), z.B. die Fortführung verfassungswidriger Organisationen.

Angriffe auf die Bundesrepublik und deren Länder, Hoheitszeichen, Verfassungs- und Sicherheitsorgane (§§ 88-92 b StGB), hierunter fallen so unterschiedliche Vorschriften wie die Verfassungsfeindliche Sabotage (§ 88 StGB), die Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB), die Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB)

Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit

Landesverrat (§ 94 StGB) ist ein Verbrechen, das sich gegen die äußere Sicherheit und den Bestand des Staates richtet. Das Kerndelikt des Landesverrates ist die Spionage. Landesverrat begeht, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.

Staatsgeheimnisse sind nach § 93 StGB Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen. Industrie- und Wirtschaftsspionage wird also nicht vom Tatbestand des Landesverrats erfasst. Tatbestandsmäßig ist der Landesverrat nach § 97a StGB aber auch, wenn illegale Geheimnisse weitergegeben werden.

Zum Landesverrat im weiteren Sinne – im Strafgesetzbuch unter dem Begriff „Gefährdung der äußeren Sicherheit“ zusammengefasst – zu zählen sind das Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB), die landesverräterische Ausspähung (§ 96 StGB) als Vorbereitungshandlung zum Landesverrat, die Preisgabe von Staatsgeheimnissen und die landesverräterische Fälschung (§ 100a StGB). Der Spion selbst kann bereits im Vorfeld des eigentlichen Verrats wegen landesverräterischer Agententätigkeit oder wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit nach §§ 98, 99 StGB bestraft werden.

Heute ist die Absicht, der Bundesrepublik zu schaden oder eine fremde Macht zu begünstigen, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Den früheren „publizistischen Landesverrat“ gibt es in dieser Form nicht mehr. § 95 StGB regelt die Offenbarung von Staatsgeheimnissen in den Fällen, in denen eine nach § 94 notwendige landesverräterische Absicht nicht vorliegt.

Strafbar macht sich nach § 95 StGB, wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheim gehalten wird, an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekannt macht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik herbei führt. Bei fahrlässiger Gefährdung greift § 97 StGB.

Im Interesse der Medien schränkt § 95 StGB den materiellen Geheimnisbegriff ein: zum Vorliegen eines materiellen Geheimnisses muss hinzukommen, dass dieses Geheimnis von einer staatlichen Stelle oder auf deren Veranlassung tatsächlich geheim gehalten wird („faktisches Geheimnis“), und nicht bereits öffentlich ist.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Staatsschutzrechts finden Sie hier…