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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Tatbestandsmerkmale

Der Tatbestand der Gewaltdarstellung erfordert die Schilderung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um illegale oder legale Gewalt (Hinrichtung eines Mörders) handelt.

Nicht erfasst werden Schilderungen und Grausamkeiten gegen menschenähnliche Wesen wie z.B. „Zombies“ (menschenähnliche Wesen) oder „Aliens“, die im Kino sehr beliebt sind. Nicht erfasst sind auch Grausamkeiten gegen Tiere.

Auch die Schilderung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen erfüllt den Tatbestand des § 131 StGB nur dann, wenn sie „grausam oder sonst unmenschlich“ ist. Als „grausam“ gilt eine Schilderung, die in einem normalen Betrachter oder Hörer Schrecken, Widerwillen und Abscheu hervorruft. Aber was ist ein „normaler Betrachter“? Das ist eine auch kulturell beeinflusste Bewertungsfrage, bei der die Meinungen weit auseinandergehen müssen.

Selbst wenn Grausamkeit und Unmenschlichkeit einer Gewaltszene zu bejahen sind, ist der Tatbestand des § 131 StGB damit alleine noch nicht erfüllt. Gefordert ist, dass die Darstellung die gezeigte Gewalttätigkeit verherrlicht oder verharmlost. Die Gewaltdarstellung muss als etwas Imponierendes, Heldenhaftes, Positives wirken. Verharmlosung der Gewalt liegt beispielsweise vor, wo die Gewaltanwendung als die normale und naheliegende Form der Lösung menschlicher Konflikte erscheint.

Journalisten können sich in der Regel auf den Rechtfertigungsgrund der Sozialadäquanzklausel berufen, die nur bei der „Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte“ gegeben ist (§ 131 Abs. 3 StGB). Hier kommt es in der Bewertung auf die Tendenz der Darstellung an: Wenn sie den Sinn hat, dem Betrachter ein Bild der Wirklichkeit historischer oder aktueller Situationen zu geben, so erfüllt auch eine „unmenschliche“ Schilderung von Gewalttätigkeit – etwa eine mittelalterliche Folterungsszene oder eine Hexenverbrennung – nicht unter den Tatbestand des § 131 StGB.

Wenn die Richter allerdings zu dem Eindruck kommen, dass die historische Darstellung nur einen Vorwand bildet, um die Sensationsgier des Publikums kommerziell auszuschlachten, ist die Strafbarkeit gegeben.