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Online Lexikon Presserecht

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch schützt jeden, der von einer rechtswidrige Handlung betroffen war und nun eine Widerholung befürchtet oder der Hinweise auf eine bevorstehende Verletzung seiner Rechte hat. Von Unterlassungsansprüchen ist nirgendwo im Pressegesetz die Rede. Sie sind von der Rechtsprechung auf der Basis der §§ 1004, 823 ff. BGB entwickelt worden und darauf ausgerichtet, künftige Beeinträchtigungen von Rechten bereits im Vorfeld einer Rechtsverletzungen abzuwehren.

Unterlassungsansprüche setzen also eine drohende Rechtsverletzung voraus. Diese kann sich aus einer bereits begangenen Rechtsverletzung ergeben – dann spricht man von einer Wiederholungsgefahr. In einem solchen Fall spricht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, an eine Widerlegung dieser Gefahr stellen die Gerichte strenge Anforderungen.

Die Bedrohung kann sich auch daraus ergeben, dass konkrete Tatsachen dafür sprechen, dass es zu einer rechtswidrigen Handlung kommen wird – dann spricht man von einer Erstbegehungsgefahr. Diese kann auch gegeben sein, wenn eine beeinträchtigende Berichterstattung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt war, diese Rechtfertigung jedoch wegfallen ist, z. B. weil sich eine Behauptung als unwahr erwiesen hat. Eine dennoch drohende Erstbegehungsgefahr muss der Betroffene dann durch konkrete Fakten belegen. Für die Ausräumung bedarf es keiner strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung.

Die Abmahnung

Bevor Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, ist eine Abmahnung zweckmäßig. Sie dient dazu festzustellen, ob eine Begehungsgefahr gegeben ist, und soll dem möglichen Verletzer Gelegenheit geben, den Unterlassungsanspruch freiwillig zu erfüllen. Dazu muss er sich strafbewehrt unterwerfen (bei Wiederholungsgefahr) oder uneingeschränkt erklären, dass die Handlung in Zukunft nicht vorgenommen wird (bei Erstbegehungsgefahr).

Die Abmahnung ist die sinnvollste Form, in der man Unterlassungsansprüche außergerichtlich geltend macht. Mahnt der Betroffene nicht ab, muss er die Kosten des Verfahrens tragen, wenn sich herausstellt, dass eine Begehungsgefahr nicht bestanden hat, oder wenn der Verletzer den Unterlassungsanspruch sofort anerkennt und sich zugleich gegen die Kosten verwahrt (§ 93 ZPO).

Wer hat den Anspruch auf Unterlassung?

Anspruchsberechtigt ist jeder (auch eine juristische Person), der durch eine Tatsachenbehauptung als Individuum angesprochen ist. Betroffen sein kann der Geschäftsführer einer GmbH bei einer Behauptung über das Handeln des Unternehmens, der Betriebsinhaber bei Behauptungen über die Mitarbeiter, der Ehegatte bei Äußerungen über den anderen, die Eltern bei Aussagen über ihre minderjährigen Kinder.

Nicht ohne weiteres selbst betroffen sind Mitarbeiter oder Gesellschafter eines betroffenen Unternehmens, Mitglieder eines betroffenen Vereins und Gruppenangehörige bei Äußerungen über die Gruppe. Bei Äußerungen über Verstorbene sind die nächsten Angehörige berechtigt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

Es kann genügen, wenn die Darstellung der Verhältnisse anderer auf die eigenen ausstrahlt. Die bloße Berührung eigener Interessen genügt nicht. Eine namentliche Nennung in dem Bericht ist nicht erforderlich, die Erkennbarkeit genügt.

Wer ist zur Unterlassung verpflichtet?

Zur Unterlassung verpflichtet ist der „Störer“, das ist jeder, der die strittige Behauptung aufstellt oder verbreitet hat oder der an der Aufstellung und/oder Verbreitung der Behauptung mitgewirkt hat bzw. dessen Mitwirkung bei künftiger Aufstellung und/oder Verbreitung droht.

Störer ist bei Wiederholungsgefahr immer der Autor, ferner der Redakteur, der an der Erarbeitung des in Frage stehenden Berichts mitgewirkt hat und der Verleger bzw. die Rundfunkanstalt.

Der verantwortliche Redakteur, der Ressortleiter, der Chefredakteur oder der Herausgeber haften als solche nicht auf Unterlassung. Sie können zivilrechtlich nur herangezogen werden, soweit sie an der Aufstellung und/oder Verbreitung der Behauptung beteiligt waren (bei Wiederholungsgefahr), bzw. wenn es Hinweise darauf gibt, dass sie an der Aufstellung und/oder Verbreitung beteiligt sein werden (bei Erstbegehungsgefahr).

Haftende können auch der Informant und jeder technische Verbreiter sein (etwa Drucker, Setzer, Grossist, Buchhändler und Bibliothekar bis hin zum Verteiler eines Flugblattes). Der intellektuelle Verbreiter, also z. B. der Moderator einer Sendung, oder derjenige, der eine Behauptung eines Dritten zitiert, ist als Behauptender verantwortlich.

Wann kommen Unterlassungsansprüche in Betracht?

Unterlassungsansprüche kommen in Betracht

  • bei drohender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Näheres siehe hier …
  • bei drohender Verletzung eines besonderen Persönlichkeitsrechts, Näheres siehe hier …
  • des Rechts am Unternehmen,
  • bei drohender Verletzung der Ehre oder des Kredits,
  • bei drohender sittenwidriger Schädigung oder
  • bei drohenden Wettbewerbsverstößen.

In der Praxis am bedeutsamsten sind Unterlassungsansprüche gegenüber unwahren Tatsachenbehauptungen, gegenüber Meinungsäußerungen, die die Grenze der Schmähkritik überschreiten sowie gegen Berichte, die die Privat-, Geheim-, oder Intimsphäre verletzen und gegen unzulässige Bildnisveröffentlichungen.

Schließlich resultieren Unterlassungsanspüche u.U. auch aus dem Wettbewerbsrecht…