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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Vertraulichkeit des Wortes

Wer vorsätzlich oder unbefugt die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen dadurch verletzt, dass er das nicht öffentlich gesprochene Wort auf Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht, muss nach § 201 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe rechnen.

Unter diesen Schutz fallen also nicht Aussagen, die mit Zielrichtung auf die Öffentlichkeit gemacht werden – also auf einer Wahlversammlung, in einem öffentlichen Vortrag o.ä.

Ein Redner kann aber durchaus sogar Äußerungen vor einer Pressekonferenz als vertraulich deklarieren oder verlangen, dass er nicht wörtlich zitiert wird – dies müssen Berichterstatter dann respektieren, allerdings ohne strafrechtliche Folgen.

Der Begriff der Nichtöffentlichkeit ist aber weit gefasst: Sie ist auch gegeben, wenn jemand in einem kleineren, durch persönliche Beziehungen verbundenen und für Dritte nicht ohne weiteres offenen Personenkreis spricht. Dies gilt nicht nur für das Privatleben, sondern auch für berufliche bzw. dienstliche Zusammenhänge.

Vertraulich sind keineswegs nur Telefongespräche oder Gespräche im kleinen Kreis, die aufzuzeichnen strafrechtlich sanktioniert wird. Auch die Aussagen, die Menschen gegenüber Journalisten tätigen, sind nicht automatisch für die Berichterstattung frei, allerdings auch ohne strafrechtliche Folgen. Ein Journalist muss sich vielmehr identifizieren, d.h. er muss

  • sich ausdrücklich gegenüber seinen Gesprächspartnern als solcher zu erkennen geben
  • und darauf hinweisen, für welches Medium er berichtet.

Erst wenn er auf diese Weise seinem Gegenüber klargemacht hat, dass es sich nicht um ein Privatgespräch handelt, darf der Journalist unterstellen, dass die gemachten Äußerungen für eine Veröffentlichung freigegeben sind.

Allerdings gilt auch das nur dann, wenn sein Gesprächspartner nicht den Wunsch äußert, Zitate vor der Veröffentlichung autorisieren zu wollen. Diesem Verlangen muss der Journalist nachkommen oder auf die Zitate verzichten. Der Anspruch auf Autorisierung geht allerdings nicht so weit, dass der Journalist seinem Gesprächspartner den kompletten Text vorlegen muss.