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Online Lexikon Presserecht

Vorausindizierung

Vorausindizierung bedeutet die Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bei periodisch erscheinenden Presseerzeugnissen und Telemedien (z. B. Internetangeboten).

Nach § 22 Jugendschutzgesetz (JuSchG) kann für solche Periodika die Vorausindizierung bis zu einem Jahr verhängt werden. Dort heißt es:

Aufnahme von periodischen Trägermedien und Telemedien

(1) Periodisch erscheinende Trägermedien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Folgen in die Liste aufgenommen worden sind. Dies gilt nicht für Tageszeitungen und politische Zeitschriften.

(2) Telemedien können auf die Dauer von drei bis zwölf Monaten in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten mehr als zwei ihrer Angebote in die Liste aufgenommen worden sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Voraussetzung ist, dass innerhalb eines Jahres mehr als zwei Ausgaben des Mediums indiziert worden sind. Alle folgenden Ausgaben stehen dann ohne weitere Indizierung automatisch in der Liste und unterliegen den im JuSchG vorgeschriebenen Vertriebsbeschränkungen.

Von der Vorausindizierung ausgenommen sind Tageszeitungen und politische Zeitschriften, was auch für ihr Pendant als Telemedium gilt. Einzelausgaben können indiziert werden. Aber selbst bei vielfacher Indizierung von Einzelausgaben ist eine Vorausindizierung rechtlich nicht möglich. Die politische Pressefreiheit sowie das durch Tageszeitungen abzudeckende Informationsinteresse der Bürger soll selbst bei permanenten Verstößen gegen den Jugendschutz nicht dauerhaft beeinträchtigt werden.

Für die Entscheidung über eine Vorausindizierung ist das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle zuständig. Damit soll gewährleistet sein, dass die für den Verlag gravierende Entscheidung auf eine breite Basis gestellt ist und von einer qualifizierten Mehrheit der im 12er-Gremium versammelten Gruppen (zu denen auch Verleger und Buchhändler gehören) mitgetragen wird.

§ 22 JuSchG ist unter Einbeziehung der neuen „Telemedien“ (Medieninhalt wird nicht körperlich, sondern elektronisch verbreitet) die Neufassung des ehemaligen § 7 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS), der für periodische Druckerzeugnisse die „Dauerindizierung“ bis zu einem Jahr vorsah.

Die Vorausindizierung ist ein Instrument der Disziplinierung des Pressemarktes im Dienste des Jugendmedienschutzes: Ohne sie könnte es einem Verlag gleichgültig sein, ob eine Ausgabe seines verlegten Titels als jugendgefährdend eingestuft wird. Der Schnelllebigkeit periodischer Presseprodukte kommt das rechtsförmige und damit behäbige Indizierungsverfahren der Bundesprüfstelle nicht hinterher – Mitteilung eines anhängig gewordenen Indizierungsverfahrens gegenüber dem Verlag, Abwarten seiner Einlassung, Einberufung eines Entscheidungsgremiums, Zustellung der Indizierungsentscheidung an den Verlag, Bekanntmachung der Listenaufnahme im Bundesanzeiger – nach diesem Procedere ist die Indizierung rechtskräftig, aber die indizierte Ausgabe längst vergessen.

Selbst das Verfahren einer vorläufigen Anordnung der Listenaufnahme ist in der Praxis zu schwerfällig.

Die Indizierung einer Einzelausgabe eines Periodikums ist somit für sich gesehen wirkungslos. Das kann man hinnehmen, wenn es sich um eine inhaltlich sonst nicht zu beanstandenden Titelreihe handelt. Wenn aber eine zweite Ausgabe des gleichen Titels als jugendgefährdend indiziert wird, wird es für diese Reihe kritisch. Verlage haben kein Interesse daran, mit einer dritten Ausgabe die Vorausindizierung zu riskieren, da die damit verbundene „Verbannung unter den Ladentisch“ höchst verkaufschädigend ist.