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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Zensur

In der Bundesrepublik ist Zensur verboten. Das Grundgesetz bestimmt: „Eine Zensur findet nicht statt!“ Jeder darf veröffentlichen, was und wann er will, ohne vorher um Erlaubnis zu bitten. Erst nach der Veröffentlichung kann der weitere Vertrieb verboten werden, sofern der Inhalt gegen ein Gesetz verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht hat im „Spiegel-Urteil“ (BverfGE 20, S. 162) „eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse“ als ein Wesenselement des freiheitlichen Staates bezeichnet.

Unter Zensur versteht das Grundgesetz allerdings nur die vorherige Prüfung eines Werkes durch den Staat oder seine Institutionen. Etwas völlig anderes ist die Prüfung eines Beitrages durch den Verlag oder den Sender. Jeder Verlagsleiter, Intendant, Chefredakteur oder eine von ihnen beauftragte Person kann und muss Beiträge vor Veröffentlichung kontrollieren. Ihre Pflicht ist es, Beiträge mit unzulässigem Inhalt abzulehnen. Denn die Pressefreiheit endet da, wo sie gegen Gesetze verstößt, die für jedermann gelten.