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Online Lexikon Presserecht

Aus der Rechtsprechung

Aktualitätsgrenze Frist

OLG München AfP 98/86

Bei Überschreitung der Aktualitätsgrenze entfällt das berechtigte Interesse. Aktualitätsgrenze bei wöchentlichem Erscheinen kürzer als bei monatlich, abzustellen ist auf das Bewusstsein des durchschnittlich, nicht auf das des speziell interessierten Lesers (Verwandte, Freunde). Aktualitätsgrenze bei Focus vier bis spät. Sechs Wochen. Aktualitätsgrenze ist objektives Merkmal, auf Verschulden des Kl. kommt es nicht an. Antrag muss in Bayern bei Gericht so rechtzeitig eingereicht werden, dass das Erstgericht auch nach mündlicher Verhandlung noch innerhalb der Aktualitätsgrenze entscheiden kann. Klarstellung zu AfP 88,373. Gegendarstellung so weit irgend möglich nur auf Grund mündlicher Verhandlung.

BVerfG AfP 98/500

In Gegendarstellungssachen ist Verfassungsbeschwerde ohne Hauptklage zulässig. Aktualitätsgrenze kann wegen Dauer des gerichtlichen Verf. einschließlich Verfassungsbeschwerde nicht entgegengehalten werden.

OLG München AfP 99/72

Bei einem spektakulären Ereignis (Absturz eines Flugzeugs), das länger als durchschnittlich im Gedächtnis des durchschnittlichen Empfängers bleibt ist Aktualitätsgrenze nach 5 Wochen ein Tag noch gewahrt. Zugang der Gegendarstellung per Telefax wahrt die Frist auch vom Gerät des Prozessbevollmächtigen aus. Das gerichtliche Verfahren muss unverzüglich danach eingeleitet werden. Bei Eingang bei Gericht sechs Wo ein Tag nach Erstverkaufstag konnte das Gericht noch innerhalb der Aktualitätsgrenze verhandeln.

Aktualitätsgrenze ist objektives Merkmal, Sitz im Ausland und Unkenntnis der Sprache verlängert Aktualitätsgrenze nicht, Überschreitung der Aktualitätsgrenze ist aber im Rahmen des berechtigten Interesses zu prüfen, deshalb können sich im Einzelfall Besonderheiten ergeben.

OLG Karlsruhe AfP99/506

Hlifsweises Verlangen kann nicht wegen Überschreitung der Aktualitätsgrenze zurückgewiesen werden, wenn über beide Verlangen im Termin mündlich verh. werden kann

OLG München AfP 01/126

Aktualitätsgrenze bei einem Artikel von durchschnittlichem Gewicht im Magazin einer überregionalen Tageszeitung ca. vier bis spätestens sechs Wochen. Antrag bei Gericht wie 98/86. Keine Fristwahrung durch Fax, das nicht vom Gerät des Betroffenen ausgeht.

OLG München AfP 01/132

Liegt das erste Verlangen innerhalb der Aktualitätsgrenze, dann darf das hilfsweise Verlangen nicht wegen Überschreitung zurückgewiesen werden, wenn im Termin auch darüber verhandelt werden kann.

OLG München AfP 01, 137

Aktualitätsgrenze bei Tageszeitungen vier Wochen, bei Zeitschriften vier bis sechs Wochen Fax des ProzBev genügt (prüfen NJW 2000,2340)

Änderung der Gegendarstellung

OLG Köln AfP 89, 565

Das Gericht kann einen Gegendarstellungsanspruch in einzelnen von mehreren selbständigen Punkten (nur) abweisen und in anderen Punkten zusprechen, wenn der Betroffene einen auf die begründeten Punkte beschränkten Hilfsantrag gestellt hat und der Verpflichtete Gelegenheit hatte, diese eingeschränkte Fassung sofort anzuerkennen. Die eingeschränkte Fassung muß dem Verpflichteten erneut zugeleitet werden, der Verfahrensbevollmächtigte ist nicht befugt, die abgeänderte Gegendarstellung für den Verpflichteten entgegenzunehmen.

OLG München AfP 98/89

Änderung der Gegendarstellung durch das Gericht unzulässig.

OLG München AfP 98/515

Änderung durch das Gericht auf Grund persönlicher Erklärung des Betroffenen möglich.

OLG München AfP 98/523:

Grundsätzlich Alles oder nichts Prinzip.

Dieser Grundsatz ist für Fälle selbständiger Kürzungen einzuschränken, d.h. für mehrgliedrige Gegendarstellungen wenn einzelne Punkte voneinander derartig unabhängig sind, dass sie aus sich heraus verständlich sind und ihre Streichung das Verständnis der anderen Punkte nicht ändert. In solchen Fällen kann das Gericht einzelne Punkte abweisen, wenn der Betroffene das Gericht in einer persönlichen Erklärung ermächtigt hat, die Streichung vorzunehmen. (soweit erkennbar ohne Klageänderung und /oder Hilfsanträge).

OLG München AfP 99/72

Kleine Mängel, wie Schreibfehler darf das Gericht beheben (Mangel/Mängel)

OLG Karlsruhe AfP 99/74

Keine Änderung durch das Gericht auch für selbst. Punkte. Geänderte Gegendarstellung muss zugeleitet werden.

OLG Karlsruhe AfP 99/373

Gericht ist nicht berechtigt Gegendarstellung abzuändern. Antrag auf gekürzte Gegendarstellung kein minus sondern aliud. Keine Kürzung durch den Prozeßbevollmächtigten.

OLG München AfP 99/484:

Geringfügige redaktionelle Änderungen einer Gegendarstellung im Rechtsstreit (Streichung eines Zusatzes zur Überschrift Gegendarstellung) ohne erneute Zuleitung zulässig.

OLG Karlsruhe AfP 99, 506

Kleine Mängel wie Schreibfehler darf das Gericht beheben (Mangel/Mängel).

OLG München: AfP 00/172 wie 98/523

Bei mehrgliedriger Gegendarstellung, die selbständige Punkte enthält (solche, die von anderen Punkten derart unabhängig sind, dass sie aus sich heraus verständlich sind und ihre Streichung das Verständnis der anderen Punkte nicht ändert) sind „selbständige“ Kürzungen zulässig, wenn das Gericht ausdrücklich durch persönliche Erklärung des Betroffenen dazu ermächtigt ist. Entsprechende Vollmacht für den Proz.Bev. genügt nicht.

Das OLG meint, solche Kürzungen belasten das Medium nicht, weil dem Betroffenen weniger zugesprochen wird als beantragt. Ersichtlich sollen solche Kürzungen ohne Klageänderung oder Hilfsanträge zulässig sein.

LG FfO AfP 00/388

Innerhalb der Dreimonatsfrist muss eine abdruckreife Gegendarstellung zugehen, wesentliche Änderungen nur innerhalb der Frist.

LG Köln AfP 00/395

4 Wochen ist beim WDR unverzüglich, Unverzüglichkeit ist gewahrt, wenn alle weiteren Maßnahmen (zulässige Änderungen) ohne schuldhaftes Zögern ergriffen werden.

OLG München AfP 01/70

Änderung der Gegendarstellung durch Hinweis „in Pro 7“ zulässige Korrektur?

OLG München AfP 01/132

Liegt das erste Verlangen innerhalb der Aktualitätsgrenze, dann darf das hilfsweise Verlangen nicht wegen Überschreitung zurückgewiesen werden, wenn im Termin auch darüber verhandelt werden kann. Ermächtigung zur Kürzung der Erstfassung deckt nicht Kürzung der Hilfsfassung.

OLG München AfP 01/308

Medium darf die Gegendarstellung nur in Kleinigkeiten ändern

Hat der Betroffenen ausdrücklich die Überschrift „Gegendarstellung“ verlangt, dann ist sie Bestandteil der Gegendarstellung selbst, ein Einschub danach ist unzulässig. Ebenso unzulässig, den Absatz zwischen Erstmitteilung und Gegendarstellung wegzulassen.

Unbedenklich: die Zeitung anstatt in „“ kursiv wiederzugeben und die Unterschrift in einer anstatt drei Zeilen. Unterschied zwischen Eingriffen in die Gegendarstellung selbst und Zusätzen zu ihr. Medium darf die Gegendarstellung nur in Kleinigkeiten ändern

OLG Düsseldorf AfP 01/329

Zum Alles oder Nichts Prinzip bei mehrgliedrigen Gegendarstellungen: Betroffener kann jedes Risiko dadurch ausschalten, dass er gesonderte oder hilfsweise gestaffelte Gegendarstellungsersuchen geltend macht. Er ist nicht verpflichtet, mehrere selbständige Punkte in einer Gegendarstellung vorzutragen. Keine Einschränkung des Alles oder Nichts Prinzips in Fällen, in denen eine mehrgliedrige Gegendarstellung selbständig Punkte enthält und der Berechtigte wegen Fristablaufes gehindert ist, dem Verpflichteten eine auf die begründeten Punkte beschränkte Gegendarstellung zuzuleiten, andernfalls würde sich das Risiko auf den Anspruchsverpflichteten überlagern, der sich nicht mehr darauf beschränken könnte, fehlerhafte Gegendarstellungen einfach zurückzuweisen, sondern er müsste zur Vermeidung einer ihn benachteiligenden Kostenfolge das Gegendarstellungsersuchen selbst korrigieren und auf den Umfang beschränken, der nach seiner Auffassung zulässig ist und der Streit würde sich dann später auf die Frage konzentrieren ob die vom Anspruchsverpflichteten veröffentlichte Gegendarstellung ausreichend ist.

Nach Kenntnis der gegen seine Gegendarstellung sprechende Rechtsauffassung des Gerichts muss der Betroffenen unverzüglich eine gekürzte Gegendarstellung zuleiten oder umgehend erklären, dass er hilfsweise auf dem Abdruck der Gegendarstellung ohne den zweifelhaften Punkt besteht.

OLG München AfP 03/70 wie 98/523:

Ermächtigung zur Änderung 1. Instanz gilt auch für Berufung

OLG München AfP 03/165

Nach Ablauf der Aktualitätsgrenze sind Nachbesserungen der Gegendarstellung nur noch rechtzeitig zum ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich.

OLG Karlsruhe AfP 03/439

Alles oder Nichts Prinzip, selbständig Kürzung nur bei Vorliegen einer persönlichen Ermächtigung des Betroffenen

Ankündigung Inhaltsverzeichnis

LG Berlin AfP 00/98:

Gegendarstellung oder deren Ankündigung (wie im Inhaltsverzeichnis) muß auch auf der „Händlerschürze“ als periodisches Druckwerk erfolgen.

Annoncenvergütung

OLG München AfP 99/72:

Wesentliche Überschreitung des Umfangs, die in Bayern Annoncenvergütung auslöst, wenn der eigentliche Text der Gegendarstellung mehr als doppelt so lang ist wie die Erstmitteilung, also ohne Einzelheiten des Abdruckverlangens und der Veröffentlichungsmodalitäten, die Überschrift Gegendarstellung und die nähere Bezeichnung der Erstmitteilung. Annoncenvergütung kann im Verfahren als Vorschuss festgesetzt werden, genaue Bezifferung im ord. Klageverfahren.

Anzuwendendes Recht

OLG München AfP 98/89,

Rechtsgrundlage für Gegendarstellung im privaten Rundfunk ist die Regelung, die für die zulassende Medienanstalt gilt, nicht die des Sitzes des Senders.

Aussagegehalt s.a. Durchschnittsleser

OLG München:AfP 01/63

Bei verdeckten Behauptungen reicht es aus, wenn jedenfalls ein nicht unerheblicher Anteil der Durchschnittsempfänger der Äußerung auf die nicht ausdrücklich ausgesprochenen Behauptung zu schließen gezwungen wird (S. war nicht der Ideengeber).

OLG Dresden AfP 02/55: Gysi hat gespitzelt

Irreführung durch eine einseitige oder unvollständige Entgegnung durch die dem Leser Schlussfolgerungen aufgezwungen werden, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen. Es ist auf das Verständnis des durchschnittlich gebildeten aufmerksamen Leser, der kein Spezialwissen, wie juristischen Vorkenntnisse hat, abzustellen

OLG Ffm AfP 03/459

Verdeckte Aussagen: es ist zu unterscheiden zwischen der Mitteilung einzelner Fakten , aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll und der eigentlich verdeckten Aussage des Autors, mit der dieser durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage mach oder dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Nur im zweiten Fall steht eine verdeckte Aussage einer offenen gleich.

Bei der Prüfung Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung ist auch das redaktionelle Umfeld und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. (Kontext)

Sind mehrere Deutungen des Inhaltes einer Äußerung möglich,, ist diejenige zu Grunde zu legen, die dem in Anspruch genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger belastet.

Berechtigtes Interesse

OLG München AfP 97/823

Kein berechtigtes Interesse bei lobender Heraushebung des betroffenen Rechtsanwalts wegen unzulässiger Selbstdarstellung.

OLG Karlsruhe AfP 98/65

Rechtschutzinteresse (richtig ber. Int.),entfällt nicht dadurch, dass ein anderer eine Gegendarstellung erwirkt, erst recht nicht durch abgedruckten Leserbrief. Offensichtlich Unwahrheit muss für den unbefangenen Leser ohne weiteres auf der Hand liegen.

OLG München AfP 98/89

Unrichtigkeit der Entgegnung lässt ber. Int. Entfallen.

BVerfG AfP 98/184

Offensichtlich Unwahrheit beseitigt ber. Int. Gegendarstellung kommt nicht in Betracht, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können.

OLG München AfP 98/515
Auch in Bayern Einwand fehlendes berechtigtes Interesse zulässig, Beweislast trägt Presse. Unwahre Gegendarstellungen sind rechtswidrig (Stempel der Lüge oder sonst offensichtliche oder gerichtsbekannte Unwahrheiten). Einwand der Irreführung auf eindeutige Fälle beschränkt (unstreitige oder offenkundige Tatsachen. Einwand der Geschwätzigkeit in Bayern möglich aber eingeschränkt wegen vorgesehener Annoncenvergütungspflicht. Auf Halbwahrheiten darf nicht mit ebensolchen erwidert werden.

OLG München AfP 99/484:

Irreführung durch Gegendarstellung beseitigt ber. Int. (Entgegnung mit Halbwahrheiten). Bei der Feststellung einer Irreführung ist der unstreitige Sachverhalt zu berücksichtigen. Für die Irreführung kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an.

OLG München AfP 99/497:

Irreführung berechtigt auch in Bayern zur Ablehnung, Beweislast auch in Bayern Presse. Unwahre Gegendarstellungen sind rechtswidrig, der Einwand der Irreführung oder Unwahrheit ist auf eindeutige Fälle zu beschränken, offenkundige und unstreitige Tatsachen dürfen verwertet werden. Auf Halbwahrheiten darf nicht mit Halbwahrheiten erwidert werden. Summarische Negierung kann irreführend sein, der Betroffene muss u. U. auf gegen ihn sprechende Umstände hinweisen.

OLG München AfP 00/172

Auf Halbwahrheiten darf nicht mit ebensolchen erwidert werden.

OLG München AfP 01/132:

Gegendarstellung ist offensichtlich unwahr bei Widerspruch gegenüber einer eigenen eidesstattlichen Versicherung.

OLG Dresden AfP 02/55: Gysi hat gespitzelt

Irreführung durch eine einseitige oder unvollständige Entgegnung durch die dem Leser Schlussfolgerungen aufgezwungen werden, die mit der Wahrheit nicht im Einklang stehen. Es ist auf das Verständnis des durchschnittlich gebildeten aufmerksamen Leser, der kein Spezialwissen, wie juristischen Vorkenntnisse hat, abzustellen

Berufung/Beschwerde

OLG München AfP 01/132:

Berufung unzulässig, wenn die Begründung sich nicht mit allen abgewiesenen Punkten befasst. Liegt das erste Verlangen innerhalb der Aktualitätsgrenze, dann darf das hilfsweise Verlangen nicht wegen Überschreitung zurückgewiesen werden, wenn im Termin auch darüber verhandelt werden kann.

OLG München AfP 03/458

Über Beschwerde gegen abweisende Entscheidung ist nach ZPO 2002 stets durch Beschluss zu entscheiden, auch nach mündlicher Verhandlung.

LG Karlsruhe AfP 99/506

Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Berufung nur, wenn ohne weiteres feststeht, dass das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann – gegen OLG München und Seitz/Schmidt/Schoener 3. Aufl. Rn 752 Fn 3:“wenn Berufung nicht völlig aussichtslos ist“.

OLG München AfP 03/165:

Frage der Richtigkeit des Titels ist bei der Ermessensausübung in der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen, ein Gegendarstellungsanspruch der nach Auffassung des Beschwerdegerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht besteht kann nicht nach § 888 ZPO durchgesetzt werden

Betroffenheit

OLG München AfP 99/351:

An die Erkennbarkeit (Identifizierbarkeit) einer namentlich nicht genannten Person sind strenge Anforderungen zu stellen.

OLG Düsseldorf AFP 00/470:

Betroffenheit setzt namentlich Erwähnung nicht voraus. Identifizierung auf Grund der Kenntnisse, die der Artikel selbst vermittelt oder die bei der Leserschaft vorausgesetzt werden kann. Möglichkeit der Ermittlung durch Nachfrage genügt nicht

Beweislast

OLG München AfP 98/515, AfP 99/497

Auch in Bayern Einwand ber. Interesse zulässig, Beweislast trägt Presse.

OLG Karlsruhe AfP 99/74: Nach § 7 SWF StV – nicht mehr gültig – ist Unwahrheit glaubhaft zu machen – noch bedeutsam für HessRdf. n. § 3 HessRfG.

Bild

LG München AFP 03/373:

Auch bildliche Darstellungen können Gegendarstellungsanspruch auslösen. Foto muß grundsätzlich so verstanden werden, dass es sich um die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens handelt, Ausnahme Hinweis „Fotomontage“ oder Offensichtlichkeit.

Chefredakteur

96/274

OLG Celle: Keine Haftung des Chefredakteurs für Gegendarstellungen.

Dringlichkeit

LG Köln AfP 00/395:

Dringlichkeit nicht erforderlich.

Durchschnittsleser Verständnis Leserkreis Leser des Wirtschaftsteils

OLG München AfP 98/86:

Abzustellen ist auf das Bewusstsein des durchschnittlich, nicht auf das des speziell interessierten Lesers (Verwandte, Freunde).

BVerfG AfP 98/500

Die Qualifizierung der Äußerung als Meinungsäußerung ist vom BVerfG nachprüfbar.

Die Deutung ist am Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Äußerung auszurichten. Begleitumstände sind zu berücksichtigen, soweit diese für den Rezipienten erkennbar waren und damit das Verständnis der Äußerung bestimmen konnten

OLG Hamburg AfP 00/472:

Keine Gegendarstellung bei möglichem Eindruck, der im Fließtext richtiggestellt wird, Leser des Wirtschaftsteils ist nicht „Nur Überschrift Leser“7

BVerfG AfP 04/48

Bei Tatsachenbehauptungen auch im Kommentar ist eine auf die einzelne Aussage bezogene Deutung nicht nur möglich sondern notwendig.

Bürgermeister tut nichts Tatsachenbehauptung

Bürgermeister tut zu wenig oder nicht genug Meinungsäußerung

Bürgermeister bemüht sich intensiv im Rahmen einer kontextbezogenen Auslegung gegenüber „Nichtstun“ Tatsachenbehauptung

Zu ergänzen: Bürgermeister bemüht sich intensiv im Rahmen einer kontextbezogenen Auslegung gegenüber „zu wenig“ Meinungsäußerung

Einstweilige Anordnung

BVerfG AfP 00/456

Keine einstweilige Anordnung gegen Abdruckanordnung einer Gegendarstellung bei offener Rechtslage ob Gegendarstellung Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung betrifft

Ehrverletzung

BVerfG AfP 98/184

Es verletzt nicht das Grundrecht der Pressefreiheit, dass der Anspruch auf Gegendarstellung weder Ehrverletzung noch Unwahrheit voraussetzt.

Eindruck

00/472

OLG Hamburg AfP 00/472: Keine Gegendarstellung bei möglichem Eindruck, der im Fließtext richtiggestellt wird, Leser des Wirtschaftsteils ist nicht „Nur Überschrift Leser“

Glossierung

OLG München AfP 9/496:

Glossierung in Bayern erlaubt, Grenze: §§ 226,242,826 BGB, wenn der Zweck der Gegendarstellung, dem Betroffenen Gehör zu geben und die Öffentlichkeit zu informieren wegen der Glosse nicht erreicht worden ist.

OLG Dresden AfP 01/523:

Redaktionsschwanz mit dem Hinweis, die Redaktion sei verpflichtet, auch unwahre Gegendarstellungen abzudrucken verstößt nicht gegen das Glossierungsverbot. Anders „irreführend“ oder „frei erfunden“

Höchstpersönlicher Anspruch

LG Hamburg AfP 02/70; OLG Hamb. AfP 94/322; OLG Stuttgart NJW-RR 96/599

Wird eine betroffene Firma durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes ohne Abwicklung aufgelöst geht ihr Gegendarstellungsanspruch unter, ebenso bei Tod des BetroffeneKein Übergang auf Erben oder Rechtsnachfolger.

Homepage

LG Düsseldorf AfP 98/420: Kein Gegendarstellung gegen Homepage weil nicht periodisch

Leserbrief

OLG Karlsruhe AfP 98/65:

Rechtsschutzinteresse entfällt nicht dadurch, dass ein anderer eine Gegendarstellung erwirkt, erst recht nicht durch abgedruckten Leserbrief.

Mündliche Verhandlung

OLG München AfP 98/86:
Gegendarstellung so weit irgend möglich nur auf Grund mündl. Verh

Rundfunk zulassende Medienanstalt

OLG München AfP 98/89:

Rechtsgrundlage für Gegendarstellung im privaten Rundfunk, ist die Regelung, die für die zulassende Medienanstalt gilt, nicht die des Sitzes des Senders

Schmerzensgeld und Gegendarstellung

OLG Celle AfP 97/819

Schmerzensgeld gegen Gegendarstellung und Widerruf subsidiär

Stelle

OLG Karlsruhe AfP 98/65:

Erzbischöfliches Ordinariat ist betroffene Stelle, unterzeichen kann deren Leiter, in dessen Abwesenheit sein Vertreter, klagen muss die kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts

Streitgegenstand

OLG Karlsruhe AfP 99/373:

Antrag auf gekürzte Gegendarstellung kein minus sondern aliud, also anderer Sreitgegenstand

OLG München AfP 01/137

Jede Fassung der Gegendarstellung ist ein besonderer Streitgegenstand.

OLG Frankfurt/MafP 03/459:

Jede Gegendarstellung bildet einen neuen Streitgegenstand. Hilfsanträge, die sich auf Teile der ursprünglichen Gegendarstellung beziehen sind zulässige Klageänderung

Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung

OLG Karslruhe AfP 98/65:

„des Mammons wegen“ innere Tatsache; „ließe sich so eine himmlische Rendite einfahren“ Tatsachenbehauptung

BVerfG AfP 98/500:

Unzutreffende Einordnung der Erstmitteilung als Meinungsäußerung verstößt jedenfalls dann gegen das allg Persönlichkeitsrecht, wenn seine Beeinträchtigung schwer wiegt. Die Qualifizierung der Äußerung als Meinungsäußerung ist vom BVerfG nachprüfbar.

OLG München AfP 99/84:

Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung durch das BVerfG ist für die Folgeentscheidung bindend..

OLG KarlsruheAfP 99/266

„Obwohl M genügend Sportanlagen hat, verweigert die Stadt des türkischen Kickern die Nutzung“ ist Meinungsäußerung.

OLG Stuttgart AfP 99/353:

„eine Vereinbarung bleibt in wesentlichen Punkten hinter der gesetzlichen Haftung zurück“, „verkürzt die direkten gesetzlichen Haftungsansprüche“, „gelte nicht für bestimmte Personen“ sind Äußerungen eines subjektiven Rechtsstandpunktes und damit Meinungsäußerungen:

OLG Karlsruhe AfP 99/356:

Unterschiedliche wissenschaftliche Beurteilung objektiver Befunde ist Meinungsäußerung, nicht Tatsachenbehauptung

OLG Karlsruhe AfP 99/373:

Abgrenzung Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung im Gegendarstellungsrecht nach gleichen Maßstäben wie im sonstigen Äußerungsrecht. Es werde „eine einheimische Firma einfach vor die Tür gesetzt“ ist Meinungsäußerung.

OLG Düsseldorf AfP 01/329:

Treue Gefolgsleute ist Meinungsäußerung.

OLG Dresden AfP 02/55

„Erlaubt ist es, Zettel mit der Aufschrift Gysi hat gespitzelt zu verteilen, was der Schülerunion im Berliner Wahlkampf gestattet wurde“ ist Tatsachenbehauptung.

OLG Nürnberg AfP 02/328:

Tierquälerei oder tierquälerisch ist Meinungsäußerung

OLG München AfP 03/165:

Die Behauptung, „es habe jemand kurz vor dem Konkurs gestanden,“ ist überwiegend Meinungsäußerung.

OLG Köln AfP 03/335:

Exakt definierten Rechtsbegriffen kann im alltäglichen Sprachgebrauch ein hiervon abweichende Bedeutung zukommen, aus den Umständen muß ermittelt werden ob eine technische oder alltagssprachliche Begriffsverwendung vorliegt. „Plagiatsvorwurf“ kann Meinungsäußerung sein

OLG Karlsruhe AfP 03/439:

Die Äußerung einer Vermutung kann Tatsachenbehauptung sein, wenn die relativierende Form der Äußerung nur ein bloßes Stilmittel darstellt. Handelt es sich um eine Schlußfolgerung aus ebenfalls mitgeteilten Tatsachen, so liegt Meinungsäußerung vor

OLG Frankfurt/M AfP 03/459.:

Bei der Prüfung Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung ist auch das redaktionelle Umfeld und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen. (Kontext) Sind mehrere Deutungen des Inhaltes einer Äußerung möglich,, ist diejenige zu Grunde zu legen, die dem in Anspruch genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger belastet

BVerfG AfP 04/47:

Auch in einem Kommentar kann ein einzelner Satz Tatsachenbehauptung sein.

BVerfG AfP 04/48

Tatsachenbehauptung auch im Kommentar ist eine auf die einzelne Aussage bezogene Deutung nicht nur möglich sondern notwendig.

Bürgermeister tut nichts Tatsachenbehauptung, Bürgermeister tut zu wenig oder nicht genug, ist Meinungsäußerung; Bürgermeister bemüht sich intensiv im Rahmen einer kontextbezogenen Auslegung gegenüber „Nichtstun“ ist Tatsachenbehauptung

Telefax Fax

OLG München AfP 01/126

Keine Fristwahrung durch Fax, das nicht vom Gerät des Betroffenen ausgeht.

OLG München AfP 01/137

Fax des ProzBev genügt der Schriftform

Teil

OLG München AfP 00/386:

„Seite drei“ ist Teil. Unterschied zwischen demselben und dem gleichen Teil. Teile z.B. „Themen des Tages“, „Die Seite Drei“, „Meinungsseite“ „Nachrichten“ „Themen aus Deutschland“, „Die Berlin Seite“, „Themen aus dem Ausland“

OLG München AfP 03/458:

Bei Einstellung einer Ausgabe einer bundesweit vertriebenen Zeitung ist eine Gegendarstellung in einer anderen Ausgabe der Zeitung (erg. die denselben Leserkreis erreichen kann) an vergleichbarer Stelle abzudrucken.

Titel Titelseite

BVerfG AfP 98,184

Die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite beeinträchtigt die Presse regelmäßig schwerwiegend in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Das Grundrecht der Pressefreiheit verlangt jedoch nicht, dass die Titelseite von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.

Es kommt darauf an und die Zivilgerichte müssen sorgfältig unterscheiden, ob die Mitteilung bereits auf der Titelseite zu finden ist oder dort lediglich angekündigt wird, ferner darauf achten, dasss die Titelseite durch die Gegendarstellung nicht die Funktion verliert, (1) eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, (2) die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und (3) das Interesse des Publikums zu erregen.Von der konkreten Anordnung darf kein Effekt ausgehen, der die Presse längerfristig vom rechtmäßigen Gebrauch ihrer grundrechtlich geschützten Gestaltungsfreiheit abschrecken könnte.

Überschrift

OLG München AfP 01/308

: Hat der Betroffenen ausdrücklich die Überschrift „Gegendarstellung“ verlangt, dann ist sie Bestandteil der Gegendarstellung selbst

Umfang

OLG München AfP 99/72

Umfang kein kleinlicher Maßstab (134). Wesentliche Überschreitung, wenn der eigentliche Text der Gegendarstellung mehr als doppelt so lang ist wie die Erstmitteilung, also ohne Einzelheiten des Abdruckverlangens und der Veröffentlichungsmodalitäten, die Überschrift Gegendarstellung und die nähere Bezeichnung der Erstmitteilung.

Unterzeichnung

OLG Frankfurt/M AfP 03/459:

Unterzeichnung durch Prokurist genügt nicht

Unverzüglichkeit s. Aktualitätsgrenze Frist

Verfassungsbeschwerde Verfassungsrecht Grundrecht der Pressefreiheit

98/500 BVerfG: in Gegendarstellungssachen Verfassungsbeschwerde ohne Hauptklage zulässig. Aktualitätsgrenze kann wegen Dauer des gerichtlichen Verf. einschl Verfassungsbeschwerde nicht entgegengehalten werden.

Bestätigung von AfP 86,314; 83,334 u 98,184;Grundrechtsgarantie der Gegendarstellung und 94,126 ; 82,215 Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung

Unzutreffende Einordnung der Erstmitteilung als Meinungsäußerung verstößt jedenfalls dann gegen das allg Persönlichkeitsrecht, wenn seine Beeinträchtigung schwer wiegt. Die Qualifizierung der Äußerung als Meinungsäußerung ist vom BVerfG nachprüfbar.

Die Deutung ist am Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Äußerung auszurichten. Begleitumstände sind zu berücksichtigen, soweit diese für den Rezipienten erkennbar waren und damit das Verständnis der Äußerung bestimmen konnten

BVerfG AfP 00/456

Keine gegen Abdruckanordnung einer Gegendarstellung bei offener Rechtslage ob Gegendarstellung Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung betrifft

BVerfG AfP 03/459:

Dem Gesetzgeber obliegt eine aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende Schutzpflicht, dazu gehört, dass der von einer Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten (BVerfG 63, 131/142), dieser Schutz kommt zugleich der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zugute. § 11 LPG ist allg. Gesetz.

Die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite beeinträchtigt die Presse regelmäßig schwerwiegend in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Das Grundrecht der Pressefreiheit verlangt jedoch nicht, dass die Titelseite von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.

Es verletzt nicht das Grundrecht der Pressefreiheit, dass der Anspruch auf Gegendarstellung weder OLG Karlsruhe AfP99/266

Erl. der Hauptsache durch Abdruck unter Druck der ZwV offen gelassen.

Ehrverletzung noch Unwahrheit voraussetzt.

Offensichtlich Unwahrheit beseitigt ber. Int.

Gegendarstellung kommt nicht in Betracht, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können.

Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Behauptungen deren Unwahrheit feststeht sind zu berichtigen. Berichtigungsanspruch verschuldensunabhängig. Abstufungen: Widerruf, Richtigstellung bei entstellender Einseitigkeit oder Unwahrheit in einem Teilaspekt, Abrücken von Äußerungen Dritter.

Titelseite:

Es kommt darauf an und die Zivilgerichte müssen sorgfältig unterscheiden, ob die Mitteilung bereits auf der Titelseite zu finden ist oder dort lediglich angekündigt wird, ferner darauf achten, dass die Titelseite durch die Gegendarstellung nicht die Funktion verliert, (1) eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, (2) die als besonders wichtig erachteten Mitteilungen aufzunehmen und (3) das Interesse des Publikums zu erregen.

Von der konkreten Anordnung darf kein Effekt ausgehen, der die Presse längerfristig vom rechtmäßigen Gebrauch ihrer grundrechtlich geschützten Gestaltungsfreiheit abschrecken könnte.

OLG München AfP 99/84:

Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung durch das BVerfG ist für die Folgeentscheidung bindend. Stellt das BVerfG den Verstoß einer zivilgerichtl. Entsch. gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht fest, dann ist in der Folgeentscheidung über die Gegendarstellung eine Abwägung zu Art. 5 GG nicht erforderlich und eine Prüfung einer schon vor der ersten Entscheidung geltend gemachten Irreführung ausgeschlossen.

Vertretung

OLG München AfP 00/361

Land (NRW) kann im Gegendarstellungsstreit nicht durch den Regierungspräsidenten. vertreten werden.

Verwirkung

OLG Karlsruhe AfP 99/356

Verzögerte Geltendmachung einer Gegendarstellung, 2 Monate bis zur Klage, Verlängerung. der Berufungsbegründungsfrist begründet Verwirkung wg Beseitigung der Aktualitätsgrenze.

Zitat

LG Frankfurt/O AfP 00/388

Eine gegen ein Zitat gerichtet Gegendarstellung muß die deutlich machen.

Erledigung der Hauptsache durch Abdruck unter Druck der ZwV

OLG Karlsruhe AfP 98/65:

Abdruck unter Druck der Zwangsgeldfestsetzung erledigt nicht die Hauptsache

LG Freiburg AfP 98/528:

Abdruck unter dem Druck der Zwangsvollstr. erl. die Hauptsache – gegen OLG Ka 98/65!

OLG Karlsruhe AfP 99/266

Erl. der Hauptsache durch Abdruck unter Druck der ZwV offen gelassen.