Online Lexikon Presserecht
Aus der Spruchpraxis des Deutschen Presserates
Gymnasiumleiter ist Person öffentlichen Interesses
Eine Regionalzeitung berichtete unter Namensnennung und mit Foto über die Abberufung eines Schulleiters: Er habe die Probezeit nicht erfolgreich überstanden. Ein Sprecher der Bezirksregierung wurde mit der Äußerung zitiert, dass die Gründe in seiner Person lägen. Der Betroffene sah in dem Bericht einen Verstoß gegen seine Persönlichkeitsrechte und beschwerte sich beim Presserat wegen Rufschädigung. Die Berichterstattung sei mit Namensnennung und Bild zulässig, argumentierte die Zeitung, da seit Dienstantritt bereits mehrfach in Wort und Bild über den Schulleiter berichtet worden sei. Der Leiter ein Gymnasium mit mehr als 900 Schülern sei generell eine Person des öffentlichen Interesses. Die Formulierung „aus Gründen, die in seiner Persönlichkeit liegen“ sei vom Sprecher der Bezirksregierung benutzt und von der Redaktion übernommen worden.
Der Beschwerdeausschuss wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Er sieht keinen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex. Es sei ein Vorgang von öffentlichem Interesse, wenn an einem großen Gymnasium innerhalb von fünf Jahren zum vierten Mal die Schulleitung wechselt. Auch der Hinweis, die Abberufung habe „aus Gründen, die in seiner Person liegen“ stattgefunden, sei akzeptabel, aucch wenn sie Spekulationen Raum gebe. Dies sei die Formulierung der Bezirksregierung gewesen.
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