Online Lexikon Presserecht
Schutzwürdige private Interessen
Der Auskunftsanspruch hat Grenzen, wo ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine sogenannte Generalklausel. Sie bietet den Behörden breiten Spielraum für Entscheidungen, legt ihnen aber auch eine hohe Verantwortung auf. So darf z.B. die Staatsanwaltschaft in der Pressemitteilung des Termins einer Hauptverhandlung nicht auch Namen und Beruf des Opfers preisgeben.
Das Spannungsverhältnis zwischen Auskunftsanspruch und schutzwürdigen privaten Belangen ist fließend. Es kann daher nur im Einzelfall gelöst werden.
Die Kriterien der Güterabwägung sind prinzipiell die gleichen, die immer anzulegen sind, wo Grundrechte aus Art. 5 GG mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechten kollidieren. Das Bundesverfassungsgericht hat aber klargestellt, dass es unzulässig wäre, private Interessen in jedem Fall höher zu bewerten als das Informationsinteresse der Medien.
Besonders wichtig:
Wenn eine Behörde Auskunft über private Belange erteilt, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Auskunft damit freigegeben ist zur Veröffentlichung. Selbst wenn beispielsweise die Staatsanwaltschaft Namen und den Beruf eines Vergewaltigungsopfers mitteilen würde, müsste der Redakteur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht erkennen, dass diese Information nicht für die Veröffentlichung bestimmt sein kann.
Ob eine Veröffentlichung zulässig ist, müssen die Medien in eigener Verantwortung prüfen. Für die Behörde ist die Sorge, die Medien könnten mit der erteilten Auskunft nicht sorgfältig umgehen und Rechte Dritter verletzen, nicht in jedem Fall eine Rechtfertigung, geforderte Auskünfte zurückzuhalten.