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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Strafverfolgung und Gerichtsverfahren

Nirgendwo sonst ist das Interesse der Medien so groß und die Neigung Betroffener, sich an die Öffentlichkeit zerren zu lassen, so gering: Das Konfliktpotential zwischen dem Informationsbedürfnis der Medien und dem Anliegen der Betroffenen bei Straf- und Ermittlungsverfahrens und auch bei spektakulären Verwaltungs- und Steuerverfahren ist groß. Doch Geheimprozesse und -verfahren sind im demokratischen Rechtsstaat nicht denkbar. Die Rechtsprechung wie auch die Tätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaften unterliegen der kritischen Beobachtung durch die Medien wie andere Bereiche staatlichen Handelns auch.

Eine prinzipielle Auskunftsverweigerung über anhängige Strafverfahren ist nur dort zulässig, wo spezielle materielle Geheimhaltungsvorschriften eingreifen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Staatssicherheit berechtigter maßen von einer Verhandlung ausgeschlossen wird und aus diesem Grund ein absolutes Veröffentlichungsverbot gemäß § 353 d Nr. l StGB in Verbindung mit § 174 Abs. 2 GVG gilt.
Außer den durch spezielle gesetzliche Tatbestände geregelten Schranken stehen die Bestimmungen über die Beachtung schutzwürdiger privater Belange dem Informationsanspruch entgegen.

Eine Auskunft darf auch verweigert werden, wenn durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Das ist sehr weitgehend formuliert, bedeutet aber in der Praxis: Nur bei konkreter Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Ermittlungen können die Behörden sich auf diese Vorschrift berufen.

In Entführungsfällen z.B. könnte die Auskunft das Leben des Opfers gefährden, was eine sogenannte Informationssperre rechtfertigt. Dabei können sich die Behörden zusätzlich auf überwiegende schutzwürdige Interessen Privater berufen. Eine so begründete Nachrichtensperre ist nur zulässig, solange die Notsituation andauert. Der nachträgliche Informationsanspruch bleibt unbeeinträchtigt, denn die Medien werden ihrer Kontrollfunktion durch besonders intensive Recherchen und kritische Fragen gerecht werden wollen.

Steuerstrafverfahren

Das ansonsten sakrosankte Steuergeheimnis ist im Rahmen von Steuerstrafverfahren keine absolute Auskunftsschranke. Wie prinzipiell für alle Strafverfahren gilt auch hier das Öffentlichkeitsprinzip des § 169 GVG. Auskünfte über anhängige oder bevorstehende Steuerstrafverfahren (ohne Nennung des Namens der Betroffenen oder der Summe angeblich hinterzogener Steuern) können unter Berufung auf das Steuergeheimnis nicht einfach verweigert werden.

Wenn Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO anhängig sind, kann in Ausnahmefällen an der Information der Öffentlichkeit ein zwingendes öffentliches Interesse bestehen. Das ist der Fall bei Kapitalverbrechen und Wirtschaftsstraftaten mit erheblichen Auswirkungen. Zu denken ist auch etwa an steuerstrafrechtliche Verstrickungen von Politikern, an Fälle der organisierten Kriminalität (Geldwäsche) oder Ähnliches. Dann ist im Vorfeld öffentlicher Hauptverhandlungen das Steuergeheimnis gelockert.

Urteilsabschriften aus Straf- oder Disziplinarverfahren

Aus der Öffentlichkeit der gerichtlichen Verfahren folgt prinzipiell ein Anspruch der Medien darauf, Abschriften ergangenen Urteile zu erhalten. Dass die Medien die öffentliche Hauptverhandlung des Strafverfahrens beobachten konnten, rechtfertigt die Verweigerung nicht generell. Es kann ja sein, dass ein abgeschlossenes Strafverfahren aus aktuellem Anlass eine neue Bedeutung erlangt.

Der verurteilte Straftäter wird meist anhand der besonderen Umstände des Falles identifizierbar sein, auch wenn der Name geschwärzt wurde. Das steht der Herausgabe der Urteilsabschrift nicht entgegen, wenn ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.

Liegt die Verurteilung lange zurück, kann die Herausgabe des Urteils allerdings unter Umständen die Resozialisierung des Straftäters gefährden. Dann kann das Persönlichkeitsrecht des Verurteilten schwerer wiegen als das Informationsinteresse der Medien.

Zivilverfahren

Die Öffentlichkeit hat ein Recht, auch über den Ausgang von Zivilprozessen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausweisender Bedeutung (.B. Streitfragen aus den Bereichen des Miet-, Verkehrs- oder Arbeitsrechts) informiert zu werden. Deshalb sind die Gerichte – jedenfalls höherer Instanzen wegen ihrer faktischen Präjudizwirkung – verpflichtet, darüber Auskunft zu erteilen und gegebenenfalls auch die Urteile zu veröffentlichen.
Die Namen der Beteiligten tun dabei meistens nichts zur Sache. Im Regelfall werden schutzwürdige Belange gegen die Aufdeckung ihrer Anonymität sprechen. Namen dürfen genannt werden, wenn auch an ihnen ein legitimes Interesse besteht. Das wird etwa bei einer Grundsatzentscheidung zum Leasingrecht kaum der Fall sein. Wenn es aber um große Unternehmen geht, können die weitreichenden wirtschaftlichen Folgen einer Entscheidung die Sache anders aussehen lassen.

Die Namensnennung kann auch darin begründet sein, dass die Prozessparteien sich bereits selbst an die Öffentlichkeit gewandt haben. Dann stellt sich die Frage nach der Wahrung der Anonymität der Beteiligten nicht mehr.

Schutzwürdige private Belange werden der Auskunft über ein Urteil kaum entgegen stehen. Jedermann kann ja an der Urteilsverkündung teilnehmen und sich über das Ergebnis informieren. Bei einem Vergleich ist das anders: Oft vereinbaren Parteien darüber ausdrücklich Stillschweigen. Über den Inhalt eines Vergleichs wird nur Auskunft erteilt, wenn ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit dargelegt wird.

Auskunftsersuchen zu den eingereichten Schriftsätzen werden in der Regel scheitern: Das Öffentlichkeitsprinzip des Zivilprozesses bezieht sich nur auf die mündliche Verhandlung. Die Parteien entscheiden selbst darüber, ob und inwieweit sie ihren schriftsätzlichen Vortrag in mündlicher Verhandlung öffentlich machen wollen. Der Herausgabe von Schriftsatzkopien steht auch das Urheberrecht des Anwalts entgegen. Bei Anfragen, ob, wann und wie viele Zivilrechtsstreitigkeiten zu welchen Themen jemand in der Vergangenheit geführt, werden Gerichte besonders auf entgegenstehende schutzwürdige Belange des Betroffenen achten.

Bei Insolvenzen erteilen Gerichte im allgemeinen keine Auskünfte vor Eröffnung des Verfahren. Dann aber besteht der Auskunftsanspruch uneingeschränkt. Diese restriktive Praxis ist durch schutzwürdige Belange der betroffenen Unternehmen gerechtfertigt. Immerhin kann ein Bericht über ein Insolvenzverfahren, das dann vielleicht gar nicht durchgeführt werden muss, weil ein Insolvenzfall nicht vorliegt, für das betreffende Unternehmen existenzvernichtend sein.

Behördliche Auskunft gibt kein Recht zur Veröffentlichung

Wichtig zu wissen: Der Informationsanspruch der Medien ist unabhängig davon, ob die erteilten Auskünfte veröffentlicht werden dürfen. Die Verantwortung für Art und Umfang der Veröffentlichung trägt allein das Medium.

Die Auskunft gebende Behörden kann ihr Ermessen hinsichtlich einer angemessenen Berichterstattung nicht an die Stelle des Ermessens der Medien setzen. Sie darf eine geforderte Auskunft nicht von einer Prognose darüber abhängig machen, ob die Redaktion geschützte Rechte der Betroffenen respektieren wird oder nicht.

Behörden haben in jedem Stadium des Verfahrens die Unschuldsvermutung zu beachten. Dass immer nur ein Verdacht besteht, rechtfertigt keine Auskunftsverweigerung. Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen in ihren Auskünften allerdings Verdächtige nicht als überführt oder Sachverhalte, die gerade erst ermittelt werden, nicht als feststehend darstellen. Verstoßen sie gegen diesen Grundsatz, setzen sie sich Entschädigungsansprüchen der Betroffenen aus.