Online Lexikon Presserecht
Zitat aus fremder Quelle
Der Verbreitung von Zitaten, die mit Einwilligung in anderen Medien veröffentlicht worden sind, steht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nichts entgegen. Der Journalist darf also, auch wenn das nicht unbedingt als gute journalistische Praxis gilt, solche Zitate auch ohne Rückfrage in seinen Bericht einarbeiten.
Das gilt auch für die Äußerungen von Privatpersonen. Wer z.B. einem bestimmten Medium gegenüber Sachverhalte aus seinem Privat- oder Intimbereich ausplaudert, wird in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, wenn diese Zitate in anderen Medien erneut publiziert werden.
Beim Verwenden solcher Zitate aus fremden Quellen sind allerdings einige Dinge zu beachten:
1. Das Zitat muss stimmen. Der Journalist sollte also sorgfältig einschätzen, ob er dem Medium trauen kann, aus dem er Zitate übernimmt. Besonders die Quelle Internet ist gefährlich, da das Risiko hoch ist, Fälschungen aufzusitzen. Denn wird jemandem eine Äußerung untergeschoben, die er so gar nicht gemacht hat, ist das rechtlich eine falsche Tatsachenbehauptung. Der Betroffene (Zitierte) kann die Unterlassung, aber auch eine Gegendarstellung oder sogar den Widerruf mit Richtigstellung verlangen.
2. Das Zitat darf nicht verändert werden. Bei Kürzungen darf der Sinngehalt nicht verfälscht werden. Es darf nicht in einen Zusammenhang gestellt werden, in dem die Aussage nicht getroffen wurde.
3. Der Journalist sollte sicher sein, dass der Zitierte seine Aussagen nicht später widerrufen oder abgewandelt hat. Dann müsste er dies beachten, fordert das Bundesverfassungsgericht, auch wenn es in einem ganz anderen Medium geschehen ist.
Die Zitierfreiheit ist zeitlich nicht unbegrenzt, denn mit der Zeit können sich Persönlichkeit und Ansichten eines Menschen ändern. Wenn jemand zu einem bestimmten Zeitpunkt öffentlich Auskunft über sein Intimleben gegeben hat, kann der Journalist nicht voraussetzen, dass dies zu jedem beliebigen späteren Zeitpunkt wieder veröffentlicht werden kann. Isteine längere Zeitspanne vergangen, bedarf es einer erneuten Einwilligung des Betroffenen.
Probleme können sich auch bei inhaltlicher Korrektheit des Zitats daraus ergeben, dass der Journalist den Eindruck erweckt, er habe mit dem Zitierten persönlich gesprochen und dieser habe für das Publikum seines Mediums geantwortet. Entsteht ein solcher Eindruck, obwohl der Zitierte sich nicht gegenüber diesem Medium geäußert hat und es auch nicht wollte, darf er sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt fühlen. Es ist nämlich sein gutes Recht, sich gar nicht oder nur gegenüber den vom ihm ausgewählten Medien öffentlich zu äußern.
Diesem Problem kann der Redakteur leicht aus dem Weg gehen, indem er die Quelle nennt, aus der er ein Zitat übernimmt. Dann hat er sich nicht über den Willen des Zitierten hinweggesetzt.