Initiative
Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Anbieterkennzeichnung

Die Anbieterkennzeichnung mit Name und Anschrift nach § 10 MDStV entspricht im wesentlichen der presserechtlichen Impressumspflicht.

Gemäß § 10 Abs. 3 MDStV müssen Anbieter journalistisch-redaktioneller Angebote einen Verantwortlichen mit Name und Anschrift benennen, der dem verantwortlichen Redakteur im Sinne des Presserechts vergleichbar ist. Ähnlich wie bei diesem wird gefordert, dass Verantwortlicher nur sein kann, wer

  • seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat
  • nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat
  • voll geschäftsfähig ist
  • uneingeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Das Presserecht macht hier Ausnahmen für Medien, die Jugendliche für Jugendlich herausgeben – diese Ausnahme gilt im Internet nicht. Online-Jugendmagazine muss immer ein Volljähriger verantworten.

Werden mehrere Verantwortliche benannt, muss kenntlich gemacht werden, für welchen Teil des Angebots jeder von ihnen verantwortlich zeichnet. Das gilt auch für die Online-Ausgaben gedruckter Ausgaben.

Diese Benennung von Verantwortlichen geschieht in Analogie zum Presserecht. Auch bei Mediendiensten haben demzufolge die Verantwortlichen die Aufgabe, das Angebot von strafbaren Inhalten frei zu halten; sie können jederzeit straf-, zivil- und presserechtlich haftbar gemacht werden.

Betroffen von dieser Pflicht sind auch Anbieter, die fremde Inhalte in einer Weise bereitstellen, die diese als eigene Inhalte des Anbieters erscheinen lassen. Das gilt nicht nur für sogenannte Inline-links in Frames, sondern auch für die Präsentation von Hyperlinks. Die Grenze zu publizistischer Relevanz und damit zur Einordnung als „eigene“ Inhalte ist überschritten, wo aus einer Linksammlung gewissermaßen ein eigenständiges Produkt entsteht, das vergleichbar ist mit der Auswahl und Zusammenstellung von Agenturmeldungen.

Eine vergleichbare Kennzeichnungspflicht in § 6 TDG gilt nur für kommerzielle Angebote. Private Homepages, die nicht unter den MDStV fallen, unterliegen keiner Kennzeichnungspflicht.

Kommt ein Anbieter der Kennzeichnungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Anbieterkennzeichnung muss nach dem Zweck der Impressumspflicht für den Nutzer ohne mühsames Suchen zu finden sein. Diese Verpflichtung ist erfüllt, wenn auf jeder Seite entweder ein Link zur Anbieterkennzeichnung gesetzt ist oder von jeder Unterseite ein Link zur Homepage führt, die einen Verweis auf die Anbieterkennzeichnung enthält.