Online Lexikon Presserecht
Zitat
Das Urheberrecht wird durch das Zitatrecht (§ 51 UrhG) zugunsten publizistischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Interessen eingeschränkt. Es ist so gefasst, dass ein sachgerechter Ausgleich der verfassungsrechtlich geschützten Interessen möglich ist und die wirtschaftlichen Belange des Urhebers gewahrt bleiben. Dazu müssen einige Voraussetzungen eingehalten werden.
Entgegen einer unter Journalisten verbreiteten Auffassung kann nicht jedes Werk als Zitat verwendet werden, wenn nur eine Quelle angegeben ist. Ein korrektes Zitat muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Der Text, in den das Zitat eingefügt ist, muss selber den Charakter eines selbständigen Werks besitzen.
- Das Zitat aus dem fremden Werk muss dazu dienen, eigene Ausführungen zu belegen oder zu illustrieren (Belegfunktion).
- Der Umfang des Zitats ist auf den für diesen Zweck notwendigen Rahmen beschränkt.
- Das Zitat muss eine genaue Quellenangabe tragen.
- Das Zitat muss bereits veröffentlicht sein.
Das UrhG unterscheidet zwischen Großzitaten und Kleinzitaten:
Ein Großzitate ist die Übernahme ganzer fremder Werke (§ 51 Nr. 1 UrhG). Es ist nur in engen Grenzen, nämlich nur in wissenschaftlichen Werken erlaubt, weil es einen ganz enormen Eingriff in fremde Urheberrechte darstellt. Der Begriff des wissenschaftlichen Werks ist breit gefasst. Gemeint sind nicht nur Texte, die sich in einen wissenschaftlichen Fachdiskurs einschalten. Auch populärwissenschaftlichen Werken, sofern sie sich argumentierend („wahrheitssuchend“) mit ihrem Gegenstand auseinandersetzen, und selbst Fernsehdokumentationen und populärwissenschaftlichen Zeitschriftenbeiträgen haben Gerichte Wissenschaftlichkeit im Sinne des Urheberrechts bescheinigt.
In allen anderen – nichtwissenschaftlichen – Werken ist nur das Kleinzitat erlaubt (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 UrhG).
Dem Wortlaut nach ist das Kleinzitat jedoch zunächst nur in Sprachwerken erlaubt. Nachdem eine sinnvolle Auseinadersetzung in der Presse z.B. mit einem Wahlplakat, einer Karikatur oder sonstigen Lichtbildern nur möglich ist, wenn die jeweilige Abbildung auch gedruckt werden darf, hat die Rechtsprechung auch das Zitieren von Bildern anerkannt, so dass auch in Kino- und Fernsehproduktionen zitiert werden kann.
Ein Foto beispielsweise lässt sich meist nur ganz oder gar nicht zitieren. Wenn es aber als Ganzes gedruckt würde, wäre das Bildzitat ein Großzitat. Dieses wiederum ist gemäß § 51 Nr. 1 UrhG nur in wissenschaftlichen Werken zulässig. Um dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Medien gerecht zu werden, hat die Rechtsprechung daher das sogenannte große Kleinzitat (auch „kleines Großzitat“) entwickelt, das als Kleinzitat unter § 51 Nr. 2 UrhG fällt und in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift (die ja nur Zitate in Sprachwerken gestattet) beispielsweise in Kino- und Fernsehproduktionen (nichtwissenschaftlicher Art) zulässig ist, wenn dies für die öffentliche Meinungsbildung erforderlich ist.
In allen Fällen darf nicht in beliebigem Umfang zitiert werden, auch wenn alle zitierten Werke dem Beleg von Aussagen dienen. Das musste die Zeitschrift EMMA sich vom Landgericht München bestätigen lassen. In einem kritischen Beitrag über das Werk des Fotographen Helmut Newton hatte die Zeitschrift 19 Fotos wiedergegeben. Selbst unter der Annahme, es handle sich um ein wissenschaftliches Werk und alle Fotos dienten zum Beleg, war dies nicht mehr vom Zitatrecht gedeckt. Die publizistische Aussage, um die es der Zeitschrift ging, wäre nach Ansicht des Gerichts auch mit weniger Bildbelegen möglich gewesen. Das Urheberrecht Newtons wurde hier als beeinträchtigt angesehen.
Für alle Formen von Zitaten gilt, dass nur im jeweils erforderlichen Umfang zitiert werden darf. D.h. zu jedem Stück eines Werkes bzw. zu jeder Minute verwendeten Materials bei Filmzitaten muss ein formeller und inhaltlicher Bezug im Text deutlich sein.
Für die Quellenangabe selber gibt es keine festen Regeln. Wenn aus dem Zusammenhang deutlich wird, aus welchem Werk zitiert wird, kann sie auch entfallen. Normalerweise ist eine Angabe erforderlich, die es dem Nutzer möglich macht, das Werk, aus dem zitiert wird, eindeutig zu identifizieren und das Zitat dort zu finden.
Wenn alle diese Voraussetzungen geben sind, ist für die Wiedergabe des Zitats nicht das Einverständnis des Urhebers erforderlich. Auch eine Vergütung muss grundsätzlich nicht gezahlt werden.
Zitate aus fremden Quellen sind prinzipiell zulässig – der Journalist kann sie ohne Rückfrage verwenden. Das ist allerdings nicht ohne Risiken – einige Dinge sind zu beachten. Näheres dazu finden Sie hier….