Online Lexikon Presserecht
Gemeinfreiheit
Ein Werk ist gemeinfrei, wenn es keinem Urheberrecht unterliegt. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall schwierig zu bestimmen sind. In den USA z.B. kann ein Werk dadurch gemeinfrei werden, dass der Urheber zu Gunsten der Allgemeinheit auf seine Rechte verzichtet. In Deutschland ist ein freiwilliger Verzicht auf das Urheberrecht nicht möglich (§ 29 UrhG). Allerdings kann der Urheber das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur Verfügung stellen, sodass es von jedermann frei veränderbar ist.
Grundsätzlich endet der Urheberrechtsschutz in Deutschland wie in der gesamten Europäischen Union 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG) – nicht etwa nach Erscheinen. Anders ist es schon bei anonymen und pseudonymen Werken, weil das Todesjahr des Autors unbekannt ist. Hier ist deshalb das jeweilige Erscheinungsdatum maßgeblich. War das Werk nicht veröffentlicht, bildet das Entstehungsdatum den Ausgangspunkt.
Bei Bildrechten ist die Beurteilung noch schwieriger: Zum einen gilt die Vorschrift über anonyme Werke nicht, wenn der Urheber im Zeitraum von 70 Jahren nach Herstellung der Fotografie seine Identität offenbart hat. Das in Erfahrung zu bringen, ist nicht immer ganz einfach. Zum anderen wies das bis 1995 bestehende Recht weitergehende Regelungen auf, die bei vor dem 1. Juli 1995 hergestellten Fotografien nach wie vor zu beachten sind.
Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung des Urhebers wie auch des Nutzers. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbehörden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt.