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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Bearbeitung

Die redaktionelle Praxis weicht oft davon ab, doch die rechtliche Situation ist eindeutig: Das Selbstbestimmungsrecht des Urhebers erfordert es, die Bearbeitung seines Werkes alleine in seine Hand zu geben. Grundsätzlich hat er allein das Recht, Veränderungen an seiner Schöpfung vorzunehmen. § 23 UrhG bestimmt, dass Bearbeitungen und Umgestaltungen eines Werkes zur Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen dürfen. Streng genommen dürfen, sofern der Autor dies signalisiert hat, nicht einmal Rechtschreibkorrekturen vorgenommen werden.

Allerdings erlaubt das Urheberrecht der Redaktion, Änderungen vorzunehmen, bei denen man das stillschweigende Einverständnis des Verfassers voraussetzen kann, zumal wenn schon eine längere Zusammenarbeit zwischen dem Autor und der Redaktion besteht. Schreibfehler hätte er auch selbst korrigiert, wenn er sie gesehen hätte. Und gegen geringfügige, sinnwahrende Kürzungen haben Autoren auch selten etwas einzuwenden.

Leichtes Redigieren ist keine Bearbeitung

Das übliche leichte Redigieren ist denn auch keine Bearbeitung im Sinne des UrhG. Das gilt auch für andere geringfügige Veränderungen eines Werkes, etwa durch kleine Veränderungen im Layout, durch Auswechseln einer Farbe des Bildes usw. Die Grenzen sind jedenfalls dann erreicht, wenn ein Redakteur einen Artikel in seinem Aufbau völlig verändert, wichtige Passagen streicht oder Aussagen in ihr Gegenteil verkehrt. Dann handelt es sich um eine Bearbeitung.

Die Bearbeitung verändert ein Original derart, dass ihr eine eigene Schöpfungsqualität zugesprochen wird. Das Endprodukt wird also selbst schutzfähig im Sinne des § 2 UrhG. Je weiter sich die Bearbeitung vom Original entfernt, desto mehr wird aus der Umgestaltung eine Bearbeitung im rechtlichen Sinne.

Die einfache digitale Bildverarbeitung zur Verbesserung der optischen Qualität ist noch keine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrheberG. Anders kann es aussehen, wenn aus künstlerischen Gründen digitale Veränderungen am Foto vorgenommen werden. Verfremdungen, Montagen und sonstige Varianten des Foto-Composings können im Extremfall dazu führen, dass ein Werk der bildenden Kunst entsteht, das nicht mehr unter den Lichtbildschutz des § 72 UrhG fällt, sondern als bildende Kunst geschützt ist.

Die Bearbeitung eines fremden Werkes bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Urhebers oder auch seiner Erben, solange deren urheberrechtliche Ansprüche bestehen. Zu den entsprechend geschützten journalistischen Sprachwerken gehören nicht Nachrichten und sogenannte „Tagesneuigkeit“ – ganz sicher aber eine selbst recherchierte und anspruchsvoll geschriebene Reportage. Die Abgrenzung kann im Einzelfall problematisch sein.

Urheberrechtsschutz genießen nach § 3 UrhG nicht nur die Originalwerke, sondern auch die rechtmäßig entstandenen Bearbeitungen vorhandener Werke, sofern der Bearbeiter eine eigenständige geistige Leistung vollbracht hat. Zum Beispiel gilt die Übersetzung eines Werkes in eine andere Sprache als eine solche eigenständige Leistung. Auch die Umwandlung eines Romans in ein Theaterstück oder einen Film werden als solche anerkannt. In solchen Fällen entsteht ein doppeltes Urheberrecht, weil natürlich das Recht des Schöpfers des Originalwerkes bestehen bleibt.

Freie Benutzung braucht keine Zustimmung

Entfernt sich allerdings durch die Nutzung ein Werkes derart von dem Erstwerk, dass es von ihm unabhängig ist und das Erstwerk kaum wiedererkannt werden kann, so wird es zu einem freien, selbständigen Werk. Ein so geschaffenes neues Werk gilt als eine freie Benutzung, zu der die Zustimmung des Urhebers des Erstwerkes nach § 24 UrhG nicht erforderlich ist. Hier sind die Grenzen zwischen zustimmungsbedürftiger Umgestaltung, Bearbeitung und freier Nutzung eines Erstwerkes fließend und müssen von Fall zu Fall entschieden werden.