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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Negative Informationsfreiheit

Mit der Meinungsäußerungsfreiheit schützt Art. 5 I GG nur die Möglichkeit zur Meinungsäußerung und deren geistige Wirkmöglichkeit, garantiert aber nicht den Erfolg der Meinungsäußerung. Die Freiheit zur Äußerung und Verbreitung von Meinung gibt keinen Anspruch darauf, eine Zuhörerschaft zu haben. Eine Pflicht zur Aufnahme einer Information seitens der Bürger gibt es nicht – das ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit gibt deshalb niemandem das Recht, andere zum Meinungsaustausch zu zwingen. Es ist beispielsweise nicht gerechtfertigt, wenn Passanten auf der Straße bedrängt und am Weitergehen gehindert werden, um ihnen die eigene Meinung aufzudrängen.

Inwieweit Art. 1 Abs. 1 GG auch ein Abwehrrecht gegen unerwünschte Informationen beinhaltet, ist umstritten.