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Online Lexikon Presserecht

Grundversorgung

Im Rahmen des dualen Rundfunksystems ist es Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, eine so genannte „Grundversorgung“ für alle Fernsehnutzer sicherzustellen – bestehend aus einem umfassenden Programmangebot aus Informationen, Bildung, Unterhaltung und Kultur. Dieses Programmangebot ist erforderlich, weil privater Rundfunk entweder aus Werbeeinnahmen oder mittels Pay-TV finanziert wird und damit von Einschaltquoten bzw. der Zahl der bezahlenden Zuschauer abhängig ist. Ein von der Verfassung gefordertes umfassendes und unabhängiges Programmangebot, das auch die Interessen von Minderheiten abdeckt, kann daher nur der gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunk leisten.

Den Begriff Grundversorgung hat 1986 das Bundesverfassungsgericht in seinem „Niedersachsenurteil“ geprägt und in seinen folgenden Entscheidungen weiter erläutert. Die Grundversorgung umfasst „die essentiellen Funktionen des Rundfunks für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Darin finden der öffentlich-rechtliche Rundfunk und seine besondere Eigenart ihre Rechtfertigung“.

Grundversorgung ist somit nicht als Minimalversorgung zu verstehen, sondern schließt die gesamten Programmangebote in den Bereichen Bildung, Information und Unterhaltung ein, bestätigt damit den umfassenden „klassische(n) Auftrag“ der Rundfunkanstalten. Der Begriff der Grundversorgung ist zudem gegenständlich und zeitlich offen sowie dynamisch. Er ist eng gekoppelt an die – ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochene – Bestands- und Entwicklungsgarantie, nach der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle programmlichen und technischen Weiterentwicklungsmöglichkeiten, insbesondere zur Erfüllung des Grundversorgungsauftrags, offen stehen.