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Online Lexikon Presserecht

Üble Nachrede

Für Journalisten in ihrem Arbeitsalltag die wichtigste Bestimmung des Strafrechts: Medienmitarbeiter können sich durch ihre Veröffentlichungen der üblen Nachrede schuldig machen. Dieser spezielle Tatbestand des strafrechtlichen Ehrenschutzes ist in § 186 StGB unter Strafe gestellt.

Insbesondere im Bereich des Ehrenschutzes tritt das Spannungsverhältnis zu Tage, das zwischen dem grundsätzlich gewährten Schutz der freien Rede (Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG) und dem ebenfalls grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) natürlicherweise besteht. Die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungs- und Pressefreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Ehrenschutz). Jeder Mensch, auch der Verbrecher oder der Geisteskranke, hat einen Anspruch auf ein Mindestmaß an Achtung.

Die Ehre des Menschen ist ein geschütztes Rechtsgut. Ihrem Schutz dienen die Strafvorschriften der §§ 185 ff. StGB. Zudem sind Ehrverletzungen wie z.B. die üble Nachrede unerlaubte Handlungen im Sinne des § 823 Abs. l und 2 BGB, womit dem Betroffenen auch zivilrechtliche Ansprüche zustehen.

Was ist eine üble Nachrede?

Eine üble Nachrede begeht, wer Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, jemand anderen (Beleidigter und Empfänger der Mitteilung dürfen nicht personengleich sein, sonst liegt eine Beleidigung gemäß § 185 StGB vor) verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzusetzen – wenn die behaupteten Tatsachen nicht nachweislich wahr sind.

Ehrenrührig ist es zum Beispiel, jemandem eine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Dabei kann es um die Verletzung von Rechtspflichten gehen. Rechtswidrig ist verbotenes Tun (z.B. Korruption) wie auch das Unterlassen einer Handlung, die rechtlich geboten wäre (z.B. das Anzeigen einer bekannt gewordenen schweren Straftat).

Die üble Nachrede ist abzugrenzen gegenüber den Tatbeständen

  • der Beleidigung (§ 185 StGB): Eine Beleidigung ist eine Äußerung, mit der eine deutliche Missachtung oder Geringschätzung zum Ausdruck gebracht wird – aber natürlich nur, wenn der Betroffene ein solches Urteil nicht durch sein eigenes Verhalten veranlasst hat. § 185 StGB erfasst dabei grundsätzlich nur herabsetzende Werturteile. Ehrverletzende Tatsachenbehauptungen unterfallen § 185 StGB nur, soweit sie gegenüber dem Betroffenen selbst geäußert werden.
  • der Verleumdung (§ 187 StGB): Die Verleumdung setzt voraus, dass wider besseres Wissen eine verächtlich machende oder im öffentlichen Ansehen herabwürdigende Tatsachenbehauptung über einen anderen getroffen oder verbreitet wird. Wichtiges Tatbestandsmerkmal ist hier also, dass dem Autor bzw. dem Redakteur die Unwahrheit der Behauptung bei der Veröffentlichung bewusst ist.

Die üble Nachrede zielt also genau wie die Verleumdung auf unwahre Tatsachenbehauptungen. Sie ist aber hinsichtlich der Unwahrheit der Äußerung nicht von einem Vorsatz abhängig. Deshalb ist sie für die Praxis der Medien, die ja überwiegend über Tatsachen berichten, der wichtigste Tatbestand des Ehrenschutzes.

Die Beweislastregel des § 186 StGB besagt: Wer eine Behauptung aufstellt, trägt dafür auch die Beweislast. Die subjektive Überzeugung, dass die aufgestellte oder verbreitete Aussage wahr ist, entlastet nicht im Mindesten. Üble Nachrede ist schon dann gegeben, wenn sich bloß die Wahrheit der ehrverletzenden Tatsachenbehauptung nicht beweisen lässt.

Wichtig: Der Bezug auf eine fremde Quelle ändert nichts an der Gefahr der Strafbarkeit. Ebenso wenig hilft es, eine ehrverletzenden Tatsachenbehauptung als Verdacht oder Gerücht zu kennzeichnen.

Der Presserechtler Jörg Soehring spricht in seinem Standardwerk „Presserecht“ davon, diese strikte und im Ergebnis berichterstattungsfeindliche Beweislastregel und die durch sie begründete nahezu uneingeschränkte Verbreiterhaftung seien die wesentlichsten Ursachen dafür, dass Medienberichterstattung als „gefahrgeneigte Tätigkeit“ angesehen werden müsse.

Die Formalbeleidigung

Selbst wenn der Wahrheitsbeweis geführt werden kann, ist die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen nicht in jedem Falle zulässig. Hier ist noch der Tatbestand der Formalbeleidigung (§ 192 StGB) zu beachten: Eine solche liegt vor, wenn die Absicht der Beleidigung „aus der Form der Behauptung oder Verbreitung, oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht“, z.B. bei Veröffentlichung einer zwar wahren, aber ehrenrührigen Tatsache in der Presse (insbesondere Vorfälle aus der Intimsphäre). Eine Bloßstellung durch Veröffentlichung wahrer Tatsachen reicht nur aus, wenn sie den Charakter eines „An-den-Pranger-Stellens“ hat.

Im Sinne der Pressefreiheit ist dabei auch eine drastisch Sprache zu Übermittlung und Bewertung von Tatsachen durchaus zulässig. Die Grenzen zur Formalbeleidigung werden erst durch sogenannte Schmähkritik überschritten – wenn also die Beleidigungsabsicht deutlicher hervortritt als die Absicht zur Information und Meinungsäußerung. Beleidigungsabsicht im Sinne eines zielgerichteten Handelns ist dabei nicht erforderlich. Der Vorsatz des sich Äußernden muss sich darauf erstrecken, dass Form oder Umstände der Kundgebung trotz der Wahrheit der Behauptung ehrverletzend sind.

Wen kann man durch üble Nachrede beleidigen?

Opfer einer üblen Nachrede können wie bei der Beleidigung lebende Personen sein – auch Kinder oder geistig Behinderte. Verstorbene werden von den Beleidigungstatbeständen nicht erfasst, sondern von einer Spezialvorschrift des § 189 StGB über die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Daneben sind auch Personengemeinschaften, juristische Personen und auch Personengruppen unter einer Kollektivbezeichnung beleidigungsfähig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Als üble Nachrede kann eine Äußerung nur verfolgt werden, wenn sie individuell erkennbar werden lässt, wer damit angegriffen werden soll.

Näheres dazu finden Sie hier.

Rechtliche Folgen der üblen Nachrede

Die üble Nachrede wird normalerweise mit einer Geldstrafe geahndet, in schweren Fällen droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Anders sieht es aus, wenn Personen des öffentlichen Lebens betroffen sind: Hier sieht § 188 StGB unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

Zusätzlich ist mit zivilrechtlichen Ansprüche des Betroffenen zu rechnen (Anspruch auf Unterlassung, Widerruf oder Berichtigung und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld).

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Das Gesetz im Wortlaut