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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Grosso

Das in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg entstandene Großhandelssystem für Zeitungen und Zeitschriften hat den Sinn, Pressefreiheit und Pressevielfalt zu gewährleisten. Deshalb sind die ihm zugehörien Unternehmen grundsätzlich dem Schutz der Pressefreiheit unterstellt. Das begründet sich aus der Tatsache, dass die Verlage zum Vertrieb ihrer Presseprodukte auf die Grossisten derart stark angewiesen sind, dass Beeinträchtigungen ihrer Arbeit Auswirkungen auf die Meinungsverbreitung durch die Presse insgesamt haben können.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu 1988 entschieden, dass eine Geldstrafe gegen einen Grossisten, der schwer jugendgefährdende Schriften ausgeliefert hatte, nicht rechtens ist. Der Grossist könne sich darauf berufen, dass eine zu strenge Auslegung der existierenden Kontrollpflichten seine Pressefreiheit in unverhältnismäßiger Weise beschränken würde.

78 Presse-Grossisten versorgen in Deutschland täglich ca. 116.000 Presseverkaufsstellen als stationäre Verkaufsstellen oder ambulante Händler. Die medienpolitischen und wirtschaftlichen Interessen des Pressegroßhandels werden durch den Bundesverband Presse-Grosso mit Sitz in Köln vertreten, dem 64 Unternehmen angeschlossen sind.

Die Grosso-Unternehmen sind mittelständisch geprägte Firmen mit durchschnittlich 140 Beschäftigten. Sie handeln mit einem Sortiment von je nach Standort zwischen 4.000 und 6.000 Titeln.

Der Pressegroßhandel zeichnet sich durch mehrere Charakteristika aus:

  • Alleinauslieferung: Die Verlage haben die Vertriebsrechte ihrer Objekte jeweils für ein bestimmtes, von ihnen festgelegtes Territorium in der Regel einem Grosso-Unternehmen in Alleinauslieferung übertragen.
  • Neutralität: Das Presse-Grosso muss alle Verlage und alle Einzelhändler prinzipiell gleichbehandeln. Es stellt den freien Marktzutritt aller Anbieter sicher und sorgt für die Überallerhältlichkeit der Ware.
  • Remissionsrecht / Dispositionsrecht: Als Träger des Absatzrisikos kommt den Verlagen das Dispositionsrecht zu. Mit der Übertragung der Vertriebsrechte auf den Grossisten erhält dieser ein abgeleitetes Dispositionsrecht gegenüber dem Einzelhandel. Damit geht ein Remissionsrecht (Rückgaberecht) unverkaufter Exemplare gegen Gutschrift des Einkaufspreises für beide Handelsstufen einher. Der Handel kann sich so über verkaufssichere Mengen hinaus bevorraten, so dass keine Unterversorgung der Bevölkerung mit Informationen entsteht.
  • Preisbindung: Presseprodukte sollen der Preisspekulation entzogen werden. Die Verlage legen sowohl die Abgabepreise vom Groß- zum Einzelhandel fest, als auch die Endverkaufspreise zwischen Einzelhandel und Konsumenten. Die Preisbindung ist unter kultur- und informationspolitischen Aspekten bedeutsam.
  • Gebiets- und Verwendungsbindung: Der Grossist darf nur innerhalb der ihm vom Verlag vorgegebenen Grenzen an Einzelhändler vertreiben. Ein Verlagsunternehmen hat keine Belieferungspflicht gegenüber Grossisten, die mit den Monopolgrossisten in Konkurrenz treten wollen. Auch die Einzelhändler sind gebietsbezogen tätig und müssen die bundesweit vorgegebenen Erstverkaufstage der Presseerzeugnisse gegenüber den Endverbrauchern einhalten.