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Tageszeitung e.V.

Online Lexikon Presserecht

Druckwerke strafbaren Inhalts

Strafbare Inhalte von Druckwerken können zum Beispiel Angriffe gegen die Ehre und die Persönlichkeit, die Verbreitung von Informationen trotz behördlichem Verbot, Pornografie oder jugendgefährdende oder gewaltverherrlichende Aussagen sein. Durch die Inhalte von Artikeln können auch Delikte wie Volksverhetzung, Landes- und Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats u.a. begangen werden.

Rechtsverstöße, bei denen die strafbare Handlung durch den geistigen Inhalt der Druckschrift verwirklicht wird, werden als Presseinhaltsdelikte bezeichnet. Dabei handelt es sich stets um ein Tätigkeitsdelikt, nicht um ein Erfolgsdelikt. Das will sagen: die Straftat gilt mit dem Beginn der Verbreitung des Medium als vollendet – bei der Zeitung also, wenn der Vertrieb seine Arbeit beginnt, im Buchwesen, wenn die Auslieferung des Druckwerks an den Buchhandel angefangen hat. Der Straftatbestand ist erfüllt, auch wenn noch kein Leser den Inhalt zur Kenntnis genommen hat.

Beim Vorliegen eines Presseinhaltsdelikts kann die Staatsanwaltschaft zur Beweissicherung verdächtige Presseerzeugnisse beschlagnahmen und vorläufig sicherstellen.

Mit der Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hat der Gesetzgeber geklärt, wer sich wegen strafbarer Inhalte eines Druckwerks vor Gericht zu verantworten hat. Sie ist in den Pressegesetzen der Länder teilweise unterschiedlich geregelt. Durch die Verweisung in § 20 LPG aller Bundesländer auf die „allgemeinen Gesetze“ haftet in jedem Fall der Verfasser, gegebenenfalls auch sein Informant. Sie sind mittelbare Täter. Von mittelbarer Täterschaft spricht man, weil die Verbreitung des Druckwerks, welche die Straftat vollendet, ja von anderen vorgenommen wird. Für den Verfasser gelten im Fall einer Verurteilung die allgemeinen Strafandrohungen des Strafgesetzbuches (z.B. für Beleidigung, Volksverhetzung, Pornografie, Landesverrat u.a..).

Neben dem Verfasser haftet strafrechtlich aber auch der im Impressum aufgeführte verantwortliche Redakteur von periodischen Druckwerken als Täter oder Mittäter. Ihn trifft jedoch keine Täterschaftsvermutung, lediglich eine – allerdings widerlegbare – Veröffentlichungsvermutung. Diese Vermutung kann der Redakteur widerlegen, indem er nachweist, dass er für das fragliche Druckwerk nicht die Funktion des verantwortlichen Redakteurs innehatte, weil er im maßgeblichen Zeitpunkt im Urlaub oder krank war.

Der Verleger einer periodischen Druckschrift haftet strafrechtlich u.U. nur als Gehilfe, der einer nichtperiodischen Druckschrift dagegen möglicherweise als Mittäter. Drucker und Verbreiter einer strafbaren Druckschrift können als Gehilfen zur Verantwortung gezogen werden, wobei aber die Gerichte in der Regel davon ausgehen, dass sie den Inhalt der Veröffentlichung nicht gekannt haben.

Im Falle einer Verurteilung droht nach den meisten Landespressegesetzen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und / oder eine Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer ausfallen als bei einer Verurteilung nach dem jeweiligen Paragrafen des Strafgesetzes.