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Online Lexikon Presserecht

Unbewusste Entlehnung

Von einer unbewussten Entlehnung spricht man im Urheberrecht dann, wenn einem Autor an sich geschützte Formulierungen oder einem Fotografen das unverkennbar gleich arrangierte Motiv als abhängige Nachschöpfung unwillentlich unterlaufen. Diese sind dann weder ein Plagiat, weil sie unbewusst erfolgt sind und der Vorsatz fehlt, noch eine freie Bearbeitung des ursprünglichen Werkes.

Wer beim Abschreiben oder imitieren ertappt wird, beruft sich natürlich gerne auf die „unbewusste Entlehnung“. Tatsächlich ist es ja häufig so, dass eindruckvolle Formulierungen oder Bilder sich im Gedächtnis festsetzen, ins Unbewusste absinken und dann irgendwann als vermeintlich eigene Schöpfung wieder zum Vorschein kommen. Bei der Prüfung im konkreten Falle wird das Gericht den Umfang der Entlehnung von Formulierungen und Fakten zum Maßstab der Abwägung machen.

Auch eine unabhängige Doppelschöpfung ist nicht ausgeschlossen, aber so unwahrscheinlich, dass der Nachweis kaum jemals zu führen sein wird.

Ohne (nachträgliche) Zustimmung des Urhebers ist auch die unbewusste Entlehnung in jedem Fall eine Urheberrechtsverletzung. In der Praxis kann es aber oft streitig sein, ob eine Formulierung als unbewusste Entlehnung oder als freie Benutzung zulässig ist.