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Online Lexikon Presserecht

Gegendarstellung

Mit Gegendarstellungsansprüchen bekommt es fast jede Redaktion zu tun. Es ist die am häufigsten gewählte Form, sich gegen Berichterstattung zu wehren. Kein Wunder: Die Gegendarstellung setzt, juristisch ausgedrückt, die Rechtswidrigkeit der in Frage stehenden Veröffentlichung nicht voraus.

Mit einfacheren Worten: Es ist völlig egal, ob die Darstellung des Mediums den Tatsachen entspricht oder nicht – der Betroffene darf ihr seine Version des Geschehens entgegensetzen. Der Gegendarstellungsanspruch ist damit im Wesentlichen formaler Natur.

Rechtsgrundlage

Die Verpflichtung der Presse, Gegendarstellungen zu veröffentlichen, steht inhaltlich gleich, aber im Detail leicht abweichend in sämtlichen Landespressegesetzen. Auch gegenüber Hörfunk und Fernsehen gibt es dieses Recht, wie das Bundesverfassungsgericht am 8. Februar 1983 klargestellt hat. Für das Internet ist die Gegendarstellung in § 10 MDStV (Mediendienste-Staatsvertrag) geregelt.

Das Recht auf Gegendarstellung ist ein Eingriff in das Grundrecht der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit, der einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Es stützt sich letztlich auf die Verfassung, geht es doch um die Selbstbestimmung des Einzelnen über die Darstellung der eigenen Person im Spannungsfeld von Art. 2 Abs. 1 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) und 5 Abs. l GG (Pressefreiheit). Deshalb können Entscheidungen der Gerichte durch Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht angefochten werden.

Es kommt nicht darauf an, ob das Medium eine Behauptung als eigene aufgestellt oder sie sich zu eigen gemacht hat. Eine Gegendarstellung darf sich auch gegen eine Behauptungen wenden, die nur verbreitet wurde. Der Betroffene muss aber hinreichend klar machen, dass er sich gegen ein Zitat wendet.

Äußerungen Dritter, auch wenn für sie eine Quelle genannt ist, und Leserbriefe sind damit prinzipiell gegendarstellungsfähig.

Gibt die Presse Äußerungen eines Dritten nicht deshalb wieder, um den Lesern deren Inhalt bekannt zu machen, sondern um ihnen mitzuteilen, was der Dritte geäußert hat, dann ist eine Gegendarstellung in doppelter Hinsicht denkbar:

  • Einmal kann dagegen Stellung bezogen werden, dass der Dritte überhaupt die ihm in den Mund gelegte Äußerung gemacht hat,
  • zum anderen kann sich die Gegendarstellung auf den Inhalt der wiedergegebenen Erklärung beziehen (vgl OLG München AfP 72, 278/280).

Die Gegendarstellung, dass der Dritte die Äußerung nicht oder nicht so getan hat, ist zulässig. Da die Presse den Inhalt der Äußerung des Dritten aber nicht als Tatsachenbehauptung „aufgestellt“ hat, kann in der Gegendarstellung nicht stehen, der Zitierte habe seinerseits etwas Falsches behauptet. Das geht nur, wenn die Zeitung oder Zeitschrift sich den Inhalt des Zitats zu eigen gemacht hat.

Was ist eine Tatsachenbehauptung?

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil anzusehen ist, ist für das Gegendarstellungsbegehren von entscheidender Bedeutung. Im deutschen Äußerungsrecht ist die Antwort auf diese Frage maßgeblich für die Zulässigkeit der Gegendarstellung. Tatsachenbehauptungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind. Näheres dazu finden Sie hier.

Was bedeutet Betroffenheit?

Eine Gegendarstellung kann jede Person oder Stelle verlangen, die von einer Tatsachenbehauptung betroffen ist, die in einer periodischen Druckschrift, in einer Rundfunksendung oder oder in journalistisch-redaktionell gestalteten periodischen Angeboten von Mediendiensten aufgestellt oder verbreiteten wurde. Das können natürliche Personen, juristische Personen des Privat- und des öffentlichen Rechts oder auch sonstige Personenvereinigungen sein. Eine Gegendarstellung kann also auch von nicht rechtsfähige Vereinem, politische Parteien und Gewerkschaften, Behörden, Gerichten, Kirchen, der Bundesregierung, Ministerien sowie Gesetzgebungsorganen wie dem Bundestag oder Landes- bzw. Kommunalparlamenten kommen.

„Betroffen sein“ muss nicht bedeutet, dass eine „negative“ Beeinträchtigung vorliegt. Sogar eine an sich positive Meldung kann den Anspruch auf Gegendarstellung auslösen.

Voraussetzung: Der Betroffene muss in seiner ureigenen Interessensphäre berührt sein. Das bejahen die Gerichte etwa bei einem Universitätsrektor, der sich gegen eine seine Hochschule oder ihre Mitarbeiter betreffende Behauptung wehrt. Der Theaterintendant darf sich gegen einen Bericht über angebliche Missstände in dem von ihm geleiteten Haus wenden. Als betroffen gilt der Amtsleiter von der Behauptung, seine Behörde sei mit Beraterverträgen allzu freizügig umgegangen, der Vorsitzende des Gesangsvereins von einem Bericht über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge, ein Vater von Behauptungen über sein minderjähriges Kind.

Was ist nicht gegendarstellungsfähig?

Eine Gegendarstellung darf nicht auf Meinungsäußerungen und Kritik antworten. Darüber hinaus gilt:

  • Nicht gegendarstellungsfähig ist die gesamte Parlaments- und Gerichtsberichterstattung – auch wenn der Betroffene darlegen kann, dass der Inhalt der Erörterungen, über den die Presse berichtet, unrichtig ist. Der Bericht muss allerdings wahrheitsgetreu sein.
  • nur beschränkt Gegendarstellungsfähig sind Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen.

Das Privileg der Parlaments- und Gerichtsberichterstattung ist eine gesetzlich festgelegte Ausnahme von der Regel, dass die Medien nicht nur für selbst getroffene, sondern auch für die Aussagen Dritter verantwortlich sind, die sie verbreiten. Die Einzelheiten erfahren Sie hier!

Was darf / muss in der Gegendarstellung stehen?

Auch für erfahrene Presserechtspraktiker ist es keine leichte Übung, eine den Anforderungen der Rechtsprechung in allen Punkten gerecht werdende Gegendarstellung zu formulieren.Die Gegendarstellung darf nur aus Tatsachenbehauptungen bestehen. Sie muss

  • in Bayern und für den Rundfunk den Artikel / die Sendung genau benennen.
  • jede Tatsachenbehauptung, gegen die sie sich wendet, zunächst zutreffend wiedergeben. Prinzipiell genügt eine sinngemäße Wiedergabe. Die wörtliche Wiedergabe ist sicherer, denn eine falsche oder sinnentstellende / irreführende Wiedergabe führt dazu, dass der Text nicht veröffentlicht werden muss. Wenn es sich um ein Zitat (Aussage Dritter) handelt, muss das in der Wiedergabe deutlich werden.
  • Die eigentliche Entgegnung muss mit dem Inhalt der Tatsachenaussage, gegen den sie sich wendet, in einem gedanklichen Zusammenhang stehen und ihr eine abweichende Darstellung entgegensetzen.
  • Eine bloße Negation kann genügen, wenn sie eindeutig ist und keine Irreführung hervorruft.
  • Die Rechtsprechung lässt ergänzende Erläuterungen zur eigenen Tatsachenaussage zu, soweit sie zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlich sind. Neue oder ergänzende Tatsachen, die zwar mit der Erstmitteilung im Zusammenhang stehen, aber nichts mit deren behaupteter Unrichtigkeit zu tun haben, haben in der Gegendarstellung nichts verloren. Ergänzende Tatsachenbehauptungen sind nur zulässig, wenn sie notwendig sind, um einem falschen Eindruck entgegenzuwirken.
  • Zulässig ist es auch, die von dem Bericht referierten Tatsachen nicht im Einzelnen zu negieren oder ihnen eigene Darstellungen entgegenzusetzen, sondern einem durch den Bericht hervorgerufenen Eindruck entgegenzutreten.

Welche formalen Anforderungen gibt es?

Über Schriftform, eigenhändige Unterschrift und die Modalitäten der Zuleitung erfahren Sie hier mehr.

Wann muss die Gegendarstellung nicht veröffentlicht werden?

Entspricht eine Gegendarstellung auch nur in einem Punkt nicht diesen Anforderungen, wendet sie sich z.B. in einem Punkt gegen eine Meinungsäußerung oder stellt sie einer Tatsachenbehauptung eine Meinungsäußerung des Betroffenen gegenüber, so ist sie insgesamt nicht durchsetzbar.

Es gilt das Alles-oder-Nichts-Prinzip: die Gegendarstellung muss entweder ganz – „ohne Einschaltungen und Weglassungen“ – gedruckt oder ganz zurückgewiesen werden. Die veröffentlichungspflichtige Redaktion kann und darf nicht nach eigenem Ermessen heraussuchen, was sie für abdruckpflichtig hält.

Eine Gegendarstellung muss normalerweise ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt abgedruckt werden – aber auch hier gibt es Ausnahmen. Die Veröffentlichung darf abgelehnt werden, wenn sie offenkundig falsch, irreführend oder strafbaren Inhalts ist.

Auch andere Mängel können dazu führen, dass die Gegendarstellung nicht veröffentlicht werden muss. Dazu hier die Einzelheiten…

Wie umfangreich darf die Gegendarstellung sein?

Eine Gegendarstellung darf ihrem Umfang nach nicht unangemessen sein: Sie soll die Länge des beanstandeten Textes nicht wesentlich überschreiten. Gemeint ist dabei nicht der Artikel insgesamt, sondern der Abschnitt, auf den sich die Gegendarstellung bezieht. Die Gerichte legen diese Frage aber meist sehr großzügig zugunsten der Betroffenen aus.

Deshalb: Auch wenn die Gegendarstellung doppelt so lang ist wie der beanstandete Teil des Artikels – auf Unverhältnismäßigkeit des Umfangs sollte man daraus nicht gleich schließen.

In Bayern und Hessen hat der abdruckpflichtige Verlag Anspruch auf ein Annoncenentgelt für den Teil der Gegendarstellung, der über den angemessenen Umfang hinaus geht. Das Gericht kann dessen Höhe im Wege der Schätzung festsetzen und den Abdruck der Gegendarstellung von der Leistung eines entsprechenden Vorschusses abhängig machen.

Durchsetzung des Anspruchs

Die Gegendarstellung kann in einem landesrechtlich geregelten Verfahren, auf das die Vorschriften der ZPO über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anwendbar sind, in den Ländern Bayern, Hessen und Sachsen im Verfahren der einstweiliger Verfügung vor einem Zivilgericht durchgesetzt werden. Betroffene können also in einem beschleunigten Verfahren sehr wirksam ihren Anspruch durchsetzen. Nicht selten entscheiden die Gerichte im Beschlusswege, d.h. ohne mündliche Verhandlung. Wenn es eine mündliche Verhandlung gibt, wird diese meistens sehr kurzfristig angesetzt. Die Entscheidung ist sofort vollstreckbar.

Näheres über Zuständigkeiten, Gerichtsstand, Rechtsbehelfe usw. lesen Sie hier.

Welche Fristen gibt es?

Die Gegendarstellung muss der Redaktion „unverzüglich“ zugeleitet werden – was bedeutet das? Wie schnell muss der Betroffene vor Gericht? Und wann ist der Gegendarstellungsanspruch endgültig verwirkt. Dazu finden Sie das Wichtigste hier.

Erfüllung des Anspruchs

Die Gegendarstellung ist nach ihrer Zuleitung in der nächsten für den Druck noch nicht abge-schlossenen Ausgabe der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift zu veröffentlichen.

Neben dem Zeitpunkt der Veröffentlichung müssen weitere Anforderungen erfüllt werden: Die richtige Platzierung ist ebenso wichtig wie die angemessene Gestaltung. Die wichtigsten Punkte finden Sie hier.

Nichterfüllung des Gegendarstellungsanspruchs

Wird die Gegendarstellung nicht entsprechend den gerichtlichen Anordnungen, z.B. unter Verstoß gegen das Glossierungsverbot veröffentlicht, so wird der Veröffentlichungsanspruch des Betroffenen dadurch nicht ordnungsgemäß erfüllt. Wann Betroffene die erneute Veröffentlichung verlangen können, erfahren Sie hier.

Kosten

Eine Gegendarstellung muss kostenfrei veröffentlicht werden. Die Medien sind normalerweise nicht verpflichtet, Anwaltskosten des Betroffenen zu erstatten. Das kann allerdings anders aussehen, wenn die sogenannte Erstmitteilung eine unerlaubte Handlung war. Näheres dazu…

Aus der Rechtsprechung: Aktuelle und wichtige Urteile

Das Gesetz im Wortlaut